BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 85 /15 vom 29. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2015 einsti m- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Oktober 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A ngeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Rüge, mit der die Revision die unterbliebene Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beanstandet, dringt nicht durch, weil das angefochtene U r- teil auf der fehlenden Mitteilung nicht beruht. Denn aufgrund der eingeholten dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters, der beisitzenden Richterin sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft steht fest, dass außerhalb der H auptverhandlung keine Gespräche stattfanden, die eine Verständigung zum Gegenstand hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232; BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067; NJW 2014, 3504, 3506). 2. Soweit die Revision die Nichtbesche i d ung des m angels konkreter B e- weisbehauptung als Beweisermittlungsantrag zu qualifizierenden Antrags auf "sachverständige Prüfung über die Echtheit der von Herrn P . an die Polizei übergebenen 100 US - ng nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der B e- - 3 - schwerdeführer weder vorträgt, dass sich die zitierte, den Antrag betreffende Passage auf der Rückseite des in der Hauptverhandlung übergebenen und als Anlage zum Protokoll genommenen Antragsschreibens befindet, das auf der Vorderseite nach den Ausführungen zu zwei Beweisanträgen vom Antragsteller mit Datum und Unterschrift versehen worden ist, noch mitteilt, dass von den Verfahrensbeteiligten nach der Antragstellung lediglich Stellung nahmen zu zwei Beweisanträgen abgegeben worden sind. Dieses Vortrags hätte es aber b e- du rft, weil diese Umstände nach den hier vorliegenden Gegebenheiten geeignet sind, die Beweiskraft des Protokolls zur vollständigen Verlesung des übergeb e- nen Schreibens en tfallen zu lassen (vgl. Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 274 Rn. 17 mwN). 3. Die sich gegen die Ablehnung des Beweisantrags auf Zeugenverne h- mung de s früheren Mitangeklagten S. richtende Verfahrensbeschwerde ist schließlich u nbegründet, weil aus den in der Antragsschrift des Generalbunde s- anwalts genannten Gründen ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften A b- lehnung ausgeschlossen werden kann. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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