ECLI: DE:BGH:2017:120417B4STR85.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 85 /1 7 vom 12. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 201 7 einstimm ig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla gten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Feststellung auf UA 20, wonach sich der Angeklagte vom 31. Juli 1998 bis zum 16. März 2006 ununterbrochen in Haft befun den habe, widerspricht dem, was zu der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Detmold am 7. Dezember 1999 festgestellt ist (UA 19). Danach entschloss sich der Angeklagte während einer ihm Ende Juni 1999 gewährten Strafunterbrechung dazu, nicht in die JVA zurückz u- kehren , und beging in der Folge am 21. Juli 1999 und 9. August 1999 weitere Straft a- ten. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass der Zeitraum, in dem sich der Angeklagte un kontrolliert in Freih eit und nicht in Verwa h- rung befand (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1 5 . August 2007 1 StR 327/07 , BGHR StGB § 66 Abs. 4 Fristberechnung 1; Urteil vom 14. Juni 2000 3 StR 26/00, NJW 2000, 2830, 2831 ), keinesfalls so lang gewesen sein kann, dass deshalb der von der Strafkam mer als Vortat i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB herangezogene schwere Raub vom 18. Juni 1997 nach § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB außer Betracht bleiben müsste. Sost - Scheible Cierniak Franke Quentin Feilcke
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