ECLI:DE:BGH:2019:170719B4 STR85.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 85 / 1 9 vom 17. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des B eschwerdeführers am 17. Juli 201 9 beschlo ssen : Es wird festgestellt, dass der Angeklagte die gegen das Ur- teil des Landgerichts Bochum vom 5. September 2018 einge- legte Revision wirksam zurückgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten se ines Rechtsmittels und die den N ebenklägerinnen hierd urch entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen Vergewaltigung unter Auflösung der Gesamtstr afe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 16. April 2013 (59 Ls 304 Js 27/12 - 63/12) und un- ter Einbeziehung der darin verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von fünf Jahren verurteilt; darüber hinaus hat es ihn wegen sexueller Nö- tigun g in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie we- gen versuchter Nötigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah- ren und zwei Monaten verurteilt. 1 - 3 - Gegen dieses Urteil ha t der Angeklagte durch seine Verteidiger rechtzei- ti g Revision eingelegt und das Rechtsmittel form - und fristgerecht begründet. Der Generalbundesanwalt ha t am 18. Februar 2019 beantragt, das angegriffene Urteil im Fall II.1. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin ab zuändern, dass die tateinheitliche Verurt eilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh- lenen entfällt; insoweit sei Verfolgungsverjährung eingetreten; diese Änderung lasse den Strafausspruch jedoch unberührt, so dass die Revision im Übrigen zu verwerfen sei . Mit an die Vorsitzende der Stra fkammer adressiertem, an die Staatsan- waltschaft Bochum gerichtetem Schreiben vom 17. Mai 2019 erklärte der Ange- klagte, dass zu dem Schluss gekommen sei, dass ihnen Persönlichen sprechen und die ganze wahrheit von meiner seits ins Licht ieren und an sich zu arbeiten. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 leitete die V orsitzende eine Ablich- tung d ieses S ch reibens den Verteidiger n des Angeklagten und der Staatsan- waltschaft zu , wies darauf hin, dass s ie das Schreiben des Angeklagte n nicht als Rechtsmittelrücknahme, sondern lediglich als Ankündigung einer Rücknah- me auslege, und bat um M itteilung, ob die in dem Schreiben enthaltene Bitte des Angeklagten um ein persönliches Gespräch als Antrag auf mündliche Haft- prüfung auszulegen sei . Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt S . , teilte daraufhin mit, ision zurückzuziehen ab- fügte ein auf den 12. Juni 2019 datiertes Schreiben des Ange- klagten bei, in dem dieser erklärt e , dass sein Verteidiger mit ihm den Antrag des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 2019 erörtert und ihm erklärt habe, d 2 3 - 4 - , und er aus diesem Grund die Revi- sion nicht zurücknehmen wolle. II. D e r Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da d ie Frage, ob eine wirksame Revisionsrücknahme vor- liegt, von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beurteilt wird, ist die einge- tretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 3 StR 6/19; Beschluss vom 2. Juli 2019 2 StR 570/18). 1. Dass das Rechtsmittel von den Verteidigern des Angeklagten einge- legt und begründet w orden war , ist für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme ohne Belang; der erklärte Wille des Angeklagten hat stets Vorrang (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1988 4 StR 316/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7; BGH, Beschluss vom 3. November 2011 2 StR 353/11 , juris ). 2. Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten wahrt die hierfür vorges e- hene F orm (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 302 Rn. 7 mwN) und ist inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf die Beendigung des Revisionsverfah- rens gerichtet. Dies belegt die gebotene Würdigung des Schreibens nach sei- nem Wortlaut und dem Gesa mtsinn der Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1996 1 StR 487/96, NStZ 1997, 378 ). Der Angeklagte hat un- ter Hinweis auf seine aktuelle Situation zweifelsfrei seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Revision zurücknehmen und die Rechtskraft des Urteils herbeifüh- ren zu wollen . Der Bedeutungsinhalt dieser Erklärung wird nicht dadurch in Fra- ge gestellt, dass er mit der Rücknahmeerklärung den Wunsch nach einem per- sönlichen Gespräch verbunden hat. Dieser Wunsch ist nach dem Gesamtzu- 4 5 6 - 5 - sammenhang des Schreibens ersichtlich auf den darin enthaltenen H inweis be- zogen, zur Durchführung einer Therapie bereit zu sein . Damit ist der Wille des Angeklagten , das gegen ihn geführte Strafverfahren nunmehr endgültig zu ei- nem Abschluss zu bringen und die Untersuchun gshaft zu beenden , zusätzlich belegt . An der mit Eingang seines Schreibens beim Landgericht am 20. Mai 2019 eintretenden Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung vermag auch der Um- stand nichts zu ändern, dass der Angeklagte nach Erörterung des Antrags des Gen eralbundesanwalts mit seinem Verteidiger in der Hoffnung auf eine mildere Strafe erklärt hat, die Revision nunmehr doch nicht zurücknehmen zu wollen. Ein Widerruf der wirksamen Rücknahmeerklärung war zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr möglich. E ine möglicherweise nachträglich eingetretene Willensänderung ist bedeutungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 2 StR 410/17, NStZ 2018, 615, 616). 3. Mit Eingang der Rücknahmeerklärung ist das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. September 2018 rechtskräftig geworden. Die wirksam erklärte Rücknahme ist als Prozesshandlung weder widerruflich noch wegen Irrtums anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1988 4 StR 316/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7). III. N ach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen ( § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). 7 8 9 10 - 6 - Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen von der Schuldspruchkorrektur im Fall II.1. der Urteilsgründe abge- sehen im Übrigen auch unbegründet gewesen wäre. Quentin Richter am Bundesgericht shof Bender Cierniak ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Quentin Feilcke Bartel
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