BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 86/02 vom 16. April 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. Dezember 2001 wird mit der Maßgabe als unb e - gründet verworfen, daß - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. März 2002 zutreffend ausgeführt hat - in den Fällen II. 2 und 6 der Urteilsgründe tateinheitliche Verurte i - lung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen en t - fällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy