BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 86/09 vom 2. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. April 2009 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Detmold vom 17. November 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch holt der Senat die unterbliebene Festsetzung der Ta-gessatzh366he betreffend die in den F344llen II. 2 bis 4 der Ur-teilsgr374nde verh344ngten Geldstrafen nach und setzt diese ge-m344337 247 354 Abs. 1 StPO auf den gem344337 247 40 Abs. 2 Satz 3 StGB niedrigsten Satz von je einem Euro fest. Erg344nzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht nicht gepr374ft hat, ob gem344337 247 55 Abs. 1 StGB aus den in den F344llen II. 2 bis 4 verh344ngten Geldstrafen und den Strafen aus den Verurteilungen des Angeklagten vom 30. Mai 2007/11. M344rz 2008 und vom 12. Juli 2007 eine Ge-samtstrafe zu bilden gewesen w344re, beschwert den Angeklag-ten unter den hier gegebenen Umst344nden nicht. Es beschwert den Angeklagten auch nicht, dass das Landge-richt im Hinblick auf die Raubtat vom 26. September 2008 ei-ne Qualifikation nach 247 250 (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 Buchst. a) StGB nicht gepr374ft hat. Gleiches gilt - 3 - hier, soweit das Landgericht eine n344here Einordnung der ge-f344hrlichen K366rperverletzung unter eine der Tatbestandsvarian-ten des 247 224 Abs. 1 StGB unterlassen hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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