BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 86/11 vom 10. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Mai 2011 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. September 2010 wird - entsprechend der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. M344rz 2011 - mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in H366he von 485 Euro entf344llt und die Verfolgung insoweit auf die anderen Rechtsfolgen beschr344nkt wird. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender
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