BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 86/13 vom 24. April 20 1 3 in de m S icherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 20 1 3 gemäß § § 44 , 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 18. De zember 2012 wird verworfen. 2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amts - gericht Bocholt hat durch in Anwesenheit des Beschuldigten ergangenes Urteil vom 18. Dezember 2012 dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, der in der LWL - Maß - regelvollzugsklinik Rheine vorläufig untergebracht ist, ging am 28. Dezember 2012 beim Amtsgericht Rheine, am 3. Januar 2013 beim Landgericht Müns ter und am 4. Januar 2013 bei der auswärtigen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt ein. 1 - 3 - 1. Die Revision des Beschuldigten ist unzulä ssig, weil sie nicht binnen Woch enfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Gemäß § 341 Abs. 1 StPO hat die Revisionseinlegung bei dem Gericht zu erfolgen, dessen Urteil angefochten wird (§ 345 Abs. 1 StPO) ; bei Urteilen einer auswärtigen Stra f- kammer kann die Revision bei dieser oder bei dem Stammgericht eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995 2 StR 456/94, BGHSt 40, 395, 397; Beschluss vom 18. Oktober 19 6 6 VI ZB 13/66, NJW 196 7, 107; Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl. , § 341 Rn. 6). Bei d em Amtsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte in einer Anstalt verwahrt wird, ist lediglich die Revisionsein - legung zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig (§ 299 StPO). 2 . Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unbegrü n- det. Der Besc huldigte war nicht ohne sein Verschu lden gehindert, die Frist des § 341 Abs. 1 StPO einzuhalten. Es kann dahinstehen, ob der Beschuldigte a n- gesichts der Weihnachtsfeiertage damit rechnen musste, dass sein am 22. Dezember 2012 abgesandtes Schreiben erst am 28. Dezember 2012, und damit einen Tag nach Fristablauf, bei Gericht eingehen würde. Ein Verschulden des Beschuldigten liegt jedenfalls darin, dass er die Revisionseinlegung an das falsche Gericht geschickt hat. Ausweislich de s Schreibens des Vorsitzenden vom 7. Januar 2013 hat er den Beschuldigten nach der Urteilsverkündung au s- drücklich darüber belehrt, dass die Revision beim Amtsgericht Rheine nur zu Protokoll der Geschäftsstelle hätte eingelegt werden können, nicht aber schrif t- lich. Die Erteilung der Rec htsmittelbelehrung wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung bestätigt. Wer aber die mündliche Rechtsmittelbelehrung falsch versteht und deshalb die Frist versäumt, muss sich dies grundsätzlich als eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschl uss vom 24. Juni 2008 3 StR 226/08; Meyer - Goßner , aaO , § 44 Rn. 13 mwN). Ein Ausnahm e- fall, der etwa bei einem nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Ausländer in 2 3 - 4 - Betracht kommt (vgl. Meyer - Goßner , aaO), ist hier nicht gegeben. Der Verteid i- ger hat vielm ehr den Besc huldigten mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 nochmals ausdrücklich über die Form und Frist der Revisionseinlegung belehrt. Der Inhalt dieses Schreibens ist nicht missverständlich formuliert, sondern stellt die Gesetzeslage korrekt da r. Anhal tspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die mündliche Recht s- mittelbelehrung aufgrund seines geistig - seelischen Zustands nicht verstanden hat und aus diesem Grunde ohne Verschulden verhindert war, die Frist einz u- halten (§ 44 Satz 1 StPO), sind nicht ersic htlich. Er hat auch die spätere, ihm innerhalb der Revisionseinlegungsfrist zugegangene schriftliche Belehrung se i- nes Verteidigers in gl eicher Weise falsch verstanden. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Reiter 4
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