ECLI:DE:BGH:2017:040717B4STR86.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 86 / 1 3 vom 4. Juli 201 7 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 201 7 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO be schlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Stra f- kammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 18. Dezember 2012 mit den Feststellungen au f- gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sach - rüge ge stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nach Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegung s- frist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017) Erfolg. 1. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte seit etwa 199 9 an wahnhaften Vorstellungen. Er sieht sich durch verschiedene Unterbringungen durch das Betreuungsgericht und durch seine Tochter betreffende Sorgerecht s- entscheidungen als entrechtet an und beansprucht das Recht zum tätlichen Erkrankung ist der Beschuldigte möglicherweise 1 2 - 3 - nicht mehr in der Lage, das mit seinen vermeintlichen Widerstandshandlungen verbundene Unrecht einzusehen. Keineswegs aber ist er imstande, nach einer eventuell vorhandenen Einsicht zu handeln (UA 5). Am 26. Juni 2012 begab sich der Beschuldigte zeitgleich mit dem Ei n- durch die Beschädigung von dort abgestellten Pkw Widerstand gegen die ihm widerfahrene Behandlung durch Betreuungs - bzw . Familienrichter des Amtsg e- richts Bocholt zu leisten. Mit einem 1,5 kg schweren Hammer begann er, auf das Fahrzeug einer Justizbeschäftigten einzuschlagen, die auf der Geschäft s- stelle des Betreuungsgerichts arbeitete. Ein Justizhauptwachtmeister des Amtsg erichts und ein Amtsanwalt gingen zu ihm und versuchten erfolglos, ihn durch beruhigendes Zureden vom weiteren Einschlagen auf Fahrzeuge abz u- halten. Als der Beschuldigte bemerkte, dass sich ihm der Justizhauptwach t- meister von hinten näherte, erhob er den H ammer gegen ihn und erklärte sin n- ! r- zichtete daraufhin auf ein Eingreifen. Der mit Pfefferspray ausgerüsteten Pol i- zeistreife ergab sich der Beschuldigte unmittelbar nach deren Eintreffe n. An sechzehn beschädigten Fahrzeugen entstand ein Sachschaden von insgesamt rund 40.000 Euro. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psych i- atrischen Krankenhaus hat kein en Bestand. a) Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass der Beschuldigte an einer mit nachhaltigen Wahnideen verbu n- denen Psychose leide, werden in den gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründen schon die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs - und B e- 3 4 5 - 4 - fundtatsachen nich t wiedergegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 1 StR 637/16, Rn. 8; vom 19. Januar 2017 4 StR 595/16 , Rn. 8 jeweils mwN). Der Umstand, dass der Beschuldigte mehrmals durch das Betreuung s- gericht geschlossen untergebracht worden war und bis Ok tober 2011 erfol g- reich mit Neuroleptika behandelt wurde, deutet zwar auf eine gravierende E r- krankung im psychischen Bereich hin, vermag aber eine konkrete Darlegung des Krankheitsbildes nicht zu ersetzen. Auch wird in dem angefochtenen Urteil nicht näher a usgeführt, wie sich die wahnhafte Störung konkret auf die Steu e- rungsfähigkeit des Beschuldigten bei den Anlasstaten ausgewirkt haben s oll (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Au gust 2016 4 StR 230/16 , Rn. 13 mwN). Die Tatplanung mit dem zeitgleichen Eingang eines eine Aufhebung der Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit sprechen. Zudem ist nicht erkennbar, wieso die Bedrohung des Justizhauptwachtmeisters auf einem r strafrechtlichen Vorbelastungen für seine Persönlichkeit typischen Hang zu räumt hat. 3. Auch die Gefährlichkeitsprognose ist nicht tragfähig begründet. Der Senat hat § 63 StGB in der seit 1. August 2016 geltenden Neufa s- sung anzuw enden (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO). Das Landgericht hat bei Prüfung der Gefährlichkeit des Beschuldigt en im rechtlichen Ausgangspunkt Menschen gefährdende Ta 63 Satz 2 StG B). Es hat jedoch nicht näher dargelegt, mit welcher Art von Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rec h- nen und wie groß die Gefahr der Begehung in der Zukunft ist. Zudem lassen die Ausführungen des Landgerichts besorgen, dass Menschen gefährdende Stra f- taten nicht allein aufgrund des Zustands des Beschuldigten zu erwarten sind, 6 7 - 5 - Neigung zum Amphetaminmiss 4. Sollten in der neuen Hauptverhandlung wiederum die gleichen Fes t- stellungen getroffen werden, wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, näher darzulegen, worin die gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Vollstreckung s- han d lung des Justizhauptwachtmeisters lag (vgl. OLG Celle, Urteil vom 7. Juli 2009 32 Ss 41/09, jur is Rn. 26 f f.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2016 III - 3 RVs 11/1 6, juris Rn. 6 f.; OLG Hamm NJW 1974, 1831, 1832). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 8
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