BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 86 / 1 5 vom 8. Oktober 2015 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Okto - ber 201 5 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgeri chtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender als beisitzende Richter , Oberstaa tsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de s Generalbundesan walts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 18. November 2014 mit den Feststellungen a ufgehoben. Die Feststellungen zu der der Maßregelanordnung zugrundeliegenden rechtswidrigen Tat bleiben jedoch aufrech t- erhalten. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hierge gen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlich - rechtlichen Beanstandu n- gen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen leidet die zur Tatzeit 53 Jahre alte Beschu l- digte seit vielen Jahren - Nach ihrem Erleben wurde sie 1985 in den Niederlanden vergewaltigt. Ob diese Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden hat, konnte aus psychiatrischer Sicht hr Krankheitsbild; sie hört seine Stimme, sieht ihn und findet Zeichen von ihm auf der Straße. Im Jahr 1993 hielt sie sich erstmals freiwillig in der psychiatrischen Abteilung der E . 1 2 - 4 - Kliniken in G . auf. 1995 wurde sie dort ern eut behandelt, nachdem sie ihre Medikamente abgesetzt und eine Tasse nach ihrer Mutter geworfen hatte. 2005 begab sie sich in das El . - Krankenhaus in G . , als sie nach dem Absetzen ihrer Medikamente spürte, dass sie kurz davor stand, das Mobiliar zu zertrümmern. 2011 war sie wiederum in den E . Kli - n iken in stationärer Behandlung. Die Beschuldigte bewohnte zur Tatzeit bereits seit 20 Jahren eine eigene Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in der Gr . straße in G . . Ihren Nachbarn ist sie in dieser Zeit nicht durch Besonderheiten aufgefallen. Zwei bis drei Monate vor der Tat hatte die Beschuldigte ihre Medikamente a b- gesetzt, weil diese zu einem Tremor im Arm geführt hatten. Am Abend des 10. Juni 2014 s ah die Beschuldigte fern. Die Geräusche aus dem Fernseher nahm sie als Stimmen wahr, die ihr Befehle gaben. Sie wurde aggressiv und bekam Angst. An ein Ausschalten des Fernsehers dachte sie nicht; vielmehr nahm sie einen Hammer und schlug ein Loch in den B il d- Sie verschüttete einen Liter Terpentinersatz in ihrer Wohnung und zündete di e- sen an. Dann verließ sie die Wohnung mit ein paar Sachen und ihrem Mee r- schweinchen, die sie zuvor in eine Tasche gepackt hatte. Dass andere Me n- schen durch den Brand zu Schaden kommen könnten, war ihr egal. Hausb e- wohner alarmierten die Polizei und die Feuerwehr, die den Brand löschte. Im Schlafzimmer der Beschuldigten war die Matratze verbrannt, das Be tt besch ä- digt. In allen Räumen hatte sich Ruß niedergeschlagen; wegen der notwend i- gen Renovierungsarbeiten war die Wohnung für mehrere Tage nicht bewoh n- bar. 3 4 - 5 - Das Landgericht hat die Tat als vollendete schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt ernative StGB gewertet. Durch die starke Verrußung sei die Wohnung für eine beträchtliche Zeit unbewohnbar gewesen, so dass ein teilweises Zerstören eines für das Wohnen von Menschen bestimmten Gebä u- deteils vorliege. Die Voraussetzungen für die Anordnung d er Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB lägen nicht vor. Zwar sei davon auszugehen, dass die Einsichts - und die Steuerungsfähigkeit der B e- schuldigten bei der Begehung der Anlasstat aufgrund einer akuten Phase der bei ihr seit vielen Jahren bestehenden und zuletzt medikamentös unbehande l- - könne ihr die für eine Unterbringung erforderliche Gefahrenprognose nicht g e- stellt werden. 2. Das Urteil hält rechtlich er Nachprüfung nicht stand. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf allerdings nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für neuerliche schwere Störungen des Rechtsfriedens besteht. Dass der Täter trotz besteh enden Defekts lange Zeit keine Straftaten begangen hat, ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Stra f- taten. Andererseits kann aber auch schon eine erste Straftat belegen, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ob dies der Fall ist, muss aufgrund einer umfassenden Würdigung der Person des Täters, seines Vorlebens und der Symptomtat unter Ausschöpfung der erreichbaren Beweismittel geprüft werden (BGH, Urteil vom 17. November 1999 2 StR 453/99, B GHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). Diesen Anforderungen wird das ang efochtene Urteil nicht gerecht. 5 6 7 - 6 - a) Das Urteil ist in einem wichtigen Punkt lückenhaft. Das Landgericht ist den beiden Sachverständigen bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit der B e- schuld igten in vollem Umfang gefolgt. Bei der Prüfung der Gefährlichkeit der Beschuldigten sind die Sachverständigen, die eine Aussetzung der Unterbri n- gung zur Bewährung befürwortet haben, davon ausgegangen, dass die B e- schuldigte aufgrund des Wahnerlebens sich z ukünftig aggressiv verhalten we r- wie die früher aufgetretenen das Werfen einer Tasse nach einem Menschen oder die Ze rstörung von (eigenem) Mobiliar verstehen oder ob sie darüber h inausgehende Handlungsweisen wie im vorliegenden Fall eine schwere Brandstiftung erwarten und ob das Landgericht ihnen auch insoweit folgt, ist in diesem Zusammenhang nicht erläutert worden. Der Tatrichter, der in einer schwierigen Frage den Rat eines Sachverständigen in Anspruch genommen hat und der diese Frage im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muss aber die Darlegungen des Sachverständigen im Einzelnen wiedergeben, insbeso n- dere dessen Stellungnahme zu den Gesichtspunkten, auf welche das Geri cht seine abweichende Auffassung stützt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 20. März 2008 4 StR 5/08 Rn. 6 und vom 16. Dezember 1992 2 StR 440/92, B GHR StPO § 261 Sachverständiger 5 jeweils mwN) . b) Zum anderen lässt das Landgericht bei seiner Würdigun g, die An - nahme der Sachverständigen könne die Gefährlichkeitsprognose nicht tragen, außer Acht, dass der Sach verständige Prof. Dr. L . dem es sich ange - schlossen hat der Ansicht war, die Beschuldigte werde bei Nichteinnahme der Medikamente wied er wahnhaft agieren. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme des Landgerichts, es gebe keine Anhaltspunkte für eine erneute pr o- duktiv - psychotische Episode und damit einhergehende schwerwiegende Stra f- taten , durchgreifenden Bedenken. Dies gilt auch für d ie Einschätzung der Stra f- 8 9 - 7 - s- ichtlich mit der Anlasstat vor. 3. Über die Unterbringung und deren Vollstreckung muss d eshalb erneut entschieden werden. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der der Maßregelanordnung zugrundeliegenden schweren Brandstiftung können jedoch aufrechterhalten bleiben. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender 10
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