ECLI:DE:BGH:2016:101116U4STR86.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 86 / 16 vom 10. November 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. und 2.: Bankrotts u.a. zu 3.: Beihilfe zum Betrug u.a. zu 4. : Bankrotts u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Novem - ber 201 6 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Mutzbauer , Bender als beis itzende Richter , Bundesanwä lt in beim Bundesgerichtshof als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten H . , Rechtsan walt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten Ha . , der Angeklagte Ha . in Person in der Verhandlung , Rechtsanwältin in der Verhandlung als Verteidiger in für den Angeklagten F . , - 3 - der Angeklagte F . in Person in der Verhandlung - , Rechtsanwalt in der V erhandlung als Verteidiger des Angeklagten W . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. N ovember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren hinsichtlich der V orwürfe Nr. 2 bis 6 der Anklage vom 28. Oktober 2012 eingestellt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über d ie Kosten der Rechtsmittel, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zustä n- dige Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat das Verfahren gegen die Angeklagten wegen Ve r- folgungsverjährung eingestellt. Hiergegen richten sich die wirksam auf die Ve r- fahrense instellung hinsichtlich der Anklagevorwürfe Nr. 2 bis 6 beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die jeweils mit der Rüge der Verletzung m a- teriellen Rechts begründet sind und vom Generalbundesan walt vertreten we r- den. Die Rechtsmittel haben i n volle m Umfang Erfolg. I. Die Anklage vom 28. Oktober 2012 erhebt in dem noch verfahrensg e- genständlichen Umfang gegen die Angeklagten H . und Ha . jeweils den Vorwurf des Bankrotts in vier Fä llen und des Betrugs, gegen den Angekla g- ten W . den Vorwurf des Bankrotts in drei tateinheitlichen Fällen sowie der Beihilfe zum Bank rott und zum Betrug und gegen den Angeklagten F . den Vorwurf der Beihilfe zum Bankrott und zum Betrug. Na ch dem Anklagesatz liegt den Angeklagten insoweit Folgendes zur Last: Die Angeklagten H . und Ha . , denen spätestens seit Anfang Februar 2003 bekannt gewesen sei, dass die Ha . GmbH bereits ab Ende des Geschäftsjahrs 2001 überschuldet gewe sen sei, hätten als formelle bzw. fakt i- sche Geschäftsführer dieser Gesellschaft den Angeklagten W . dazu veran - lasst, in der Zeit von Februar 2003 bis Juni 2004 zum Teil unter Verwendung von Scheinrechnungen tatsächlich nicht oder nicht in der angegebe nen Höhe bestehende Forderungen in der Buchhaltung der Ha . GmbH auszuweisen. Ein Teil der die angeblichen Forderungen der Gesellschaft belegenden Schei n- 1 2 3 4 - 5 - rechnungen seien vom Angeklagten F . erstellt worden. Aufgrund der vorgenommenen Manipul ationen habe die Buchhaltung der Ha . GmbH, wie allen Angeklagten bekannt gewesen sei, ein unzutreffendes Bild der Verm ö- gens - , Finanz - und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt (Nr. 2 der Anklage). Die in die Buchhaltung aufgenommenen, tatsächlich ni cht oder nicht in der au s- gewiesenen Höhe bestehenden Forderungen seien auf Betreiben der Ang e- kla g ten H . , Ha . und W . in die am 29. März und 25. August 2003 sowie am 5. April 2004 erstellten Jahresabschlüsse der Ha . GmbH für die Geschäf tsjahre 2001, 2002 und 2003 übernommen worden. Dies habe dazu geführt, dass in den jeweiligen Jahresabschlüssen tatsächlich nicht gegebene Jahresüberschüsse ausgewiesen worden seien (Nr. 3 bis 5 der Anklage). Das Insolvenzverfahren über das Ver mögen der Ha . GmbH sei am 11. Oktober 2004 eröffnet worden. Um die Stadtsparkasse S . , die als Hauptgeschäftsbank der Ha . GmbH Kontokorrent - und Überziehungskredite eingeräumt gehabt habe, zu einer Fortsetzung und Ausweitung ihres Kreditengage ments zu bewegen, hätten sich die Angeklagten H . und Ha . im Februar 2003 entschlos - sen, dem Vorstand der Stadtsparkasse künftig manipulierte Zahlenwerke in Form von unrichtigen Bilanzen, Summen - und Saldenlisten sowie Forderung s- aufstellungen e tc. vorzulegen. In der Folgezeit hätten die Angeklagten Ha . und H . unter Mitwirkung des Angeklagten W . eine Vielzahl von Unter - lagen, darunter die unrichtigen Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2001 und 2002 sowie zahlreiche, zum Tei l vom Angeklagten F . erstellte Scheinrechnungen u nter anderem an die Firma B . AG, einge - reicht, aus denen sich jeweils vermeintliche, tatsächlich aber nicht oder nicht in der angegebenen Höhe bestehende Forderungen der Gesellsc haft ergeben hätten. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen habe der 5 - 6 - Vorstand der Stadtsparkasse S . im Zeitraum von April bis Ende De - zember 2003 der Ha . GmbH tageweise Kontoüberziehungen bewilligt, die das Kreditvol umen der Gesellschaft bei der Stadtsparkasse S . um ca. 2 Mio. Euro erhöht h ätten . Aufgrund der bis dahin eingereichten, die wirtschaf t- liche Lage der Gesellschaft unzutreffend darstellenden Unterlagen sei der seit Ende des Geschäftsjahrs 2001 durchgängig überschuldeten Ha . GmbH durch den Vorstand der Stadtsparkasse S . am 30. Dez ember 2003 in Abkehr von der bisherigen Praxis der tageweisen Bewilligung von Kontoübe r- ziehungen ein weiterer zur künftigen Ausschöpfung bestimmter Kr edit in Höhe von 1.609.100 Euro eingeräumt worden, wodurch sich der Kreditrahmen der Ha . GmbH auf insgesamt 7.490.000 Euro erhöht habe (Nr. 6 der Anklage). Infolge der Insolvenz der Ha . GmbH sei der Stadtsparkasse S . ein Schaden von mehr als 7 Mio. Euro entstanden. Die Anklage vom 28. Oktober 2012 ist im Beschwerdeverfahren mit B e- schluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Dezember 2013 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen worden. We gen einer Gehörsverletzung hat das Oberlandesgericht mit B e- schluss vom 23. Januar 2014 das Verfahren in die Lage vor der Entscheidung vom 23. Dezember 2013 zurückversetzt und sodann erneut die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung b e- schlossen. Das Landgericht hat das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen angenommener Verfolgungsverjährung eingestellt. Es ist der Auffassung, dass die Verjährungsfristen, die hinsichtlich aller Angeklagten durch die ersten Ve r- nehm ungen als Beschuldigte oder die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermit t- lungsverfahrens zwischen dem 28. September 2004 und dem 3. Januar 2007 6 7 - 7 - unterbrochen worden seien, im Zeitpunkt der Erhebung der Anklage am 29. Oktober 2012 mangels weiterer Unterbrechun g bereits abgelaufen gewesen seien. Insbesondere habe der Durchsuchungs - und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2009, mit welchem die Durchsuchung der Geschäftsräume der Niederlassung Hochbau der B . AG in M . angeordnet worden sei, den Lauf der Verjährungsfris - ten nicht unterbrochen, da diese Anordnung den verfassungsrechtlichen Mi n- destanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügt habe. Nach den Feststellungen des Landgeric hts wurde das Insolvenzverfa h- ren über das Vermögen der Ha . GmbH am 11. Oktober 2004 eröffnet. Die letzte durch die Kreditgewährung am 30. Dezember 2003 ermöglichte Konto - verfügung erfolgte am 29. Juni 2004 durch eine Barabhebung in Höhe von 4.420 Euro . II. Die Revisionen sind begründet. Die Einstellung des Verfahrens hinsich t- lich der Vorwürfe Nr. 2 bis 6 der Anklage hat keinen Bes tand. Die vom Revisionsgericht von Amts wegen unter Heranziehung des g e- samten Akteninhalts vorzunehmende Prüfung der Ve rfahrensvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2001 2 StR 458/00, BGHSt 46, 307, 309) ergibt, dass die Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott nicht verjährt sind. Hinsichtlich der Vorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu i st die Verfolgungsv erjährung nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB ohne im Stren g- beweisverfahren zu treffende tatrichterliche Feststellungen zum Tatgeschehen nicht abschließend zu beurteilen. 8 9 10 - 8 - 1. Die Straftaten des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7a St GB und des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB verjähren nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit § 78a StGB in fünf Jahren ab Beendigung der Taten. Die Bankrotttaten waren mit dem den eigentlichen Tathandlungen nachfolge n- den Eintritt der objektiven Bedin gung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ha . GmbH beendet (vgl. Tiedemann in LK - StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 221), so dass die Verjährung am 11. Oktober 2004 zu laufen begann. Beim Be trug ist die E r- langung des letzten vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils für die Beend i- gung maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. November 2015 4 StR 76/15, BGHR StGB § 78a Satz 1 Betrug 4). Hinsichtlich der Vorwürfe des Betrugs und de r Beihilfe hierzu wurde der Lauf der Verjährungsfristen, ohne dass es auf deren genauen Beginn ankommt, gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB durch die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Angeklagten Ha . und H . jeweils am 28. September 2004 (Bd. II, 255 und 258) sowie die erst en Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten F . am 28. September 2004 (Bd. II, 264) und des Angeklagten W . am 5. April 2005 (Bd. III, 565) unterbrochen. 2. Entgegen der Ansicht der Strafkammer trat durch den Durchsuchungs - und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. Sep - tember 2009 (Bd. V, 1213) , mit de m die Durchsuchung der Geschäftsräume der Niederlassung der B . AG in M . angeordnet wu rde, eine (erneute) Unterbrechung der Verjährung ein. a) Nach der Vorschrift des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB wird die Ve r- jährung durch jede richterliche Beschlagnahme - oder Durchsuchungsanor d- nung unterbrochen, auch wenn diese gegen einen Dritten erg eht (vgl. BGH, 11 12 13 - 9 - Urteil vom 22. August 2006 1 StR 547/05, Rn. 15, insoweit in NStZ 2007, 213 nicht abgedruckt; Beschluss vom 1. August 1995 1 StR 275/95, BGHR StGB § 78c Abs. 4 Bezug 1). D ie rechtliche Fehlerhaftigkeit ein er richterlichen Anor d- nung lässt die dieser Anordnung zukommende Unterbrechungswirkung unb e- rührt, solange die Mängel nicht so schwer wiegen, dass sie die Unwirksamkeit der Anordnung zur Folge haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 1980 StB 29 - 31/80, BGHSt 29, 351, 357 f.; Urteil vom 9. April 1997 3 StR 584/96, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 7 Eröffnung 1; Beschluss vom 19. Juni 2008 3 StR 545/0 7, NStZ 2009 , 205, 206; Schmid in LK - StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 9 mwN). Von einer solchen eine Verjährungsunterbrechung ausschließe n- den Un wirksamkeit der Anordnung geht die Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs bei richterlichen Durchsuchungs - und Beschlagnahmeanordnungen aus, die den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Konkretisi e- rung des Tatvorwurfs nicht genügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2000 5 StR 226/99, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1; vom 27. Mai 2003 4 StR 142/03, NStZ 2004, 275; Urteil vom 22. August 2006 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213; Beschluss vom 25. April 2006 5 StR 42/06, wistra 2006, 306). b) Angesichts der Schwere des mit einer Durchsuchung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ist der Richter zur Wahrung der ihm durch den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG zugewiesenen Kontrollfunktion verpflichtet, du rch eine geeignete Formulierung des Durch - suchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzuste l- len, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Der Durchsuchungsbeschluss muss insbesondere den Tatvorwurf so ums chreiben, dass der äußere Rahmen abgedeckt wird, innerhalb dessen die Zwangsma ß- nahme durchzuführen ist. Dies versetzt den Betroffenen zugleich in den Stand, 14 - 10 - die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtliche n Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212, 219 ff.; 44, 353, 371 f.; 103, 1 42, 151 f.). Um die Durch - suchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Tat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Hierfür sind jedenfalls knappe, aber aussagekräftige Ta t- sachenangaben erforderlich, welche die wesentlichen Merkmale des gesetz - lichen Tatbestands berücksichtigen, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen (vgl. BVerfG, NStZ 200 2 , 212; NJW 2006, 2974; StraFo 2006, 450). Mängel in der Beschreibung der aufzuklärenden Tat können durch die Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel ausgeglichen werden, sofern diese Rückschlüsse auf den kon kreten Tatvorwurf zulassen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 1941, 1942; StraFo 2004, 413; NStZ - RR 2005, 203, 204; BVerfGK 14, 90). Für das Maß der erforderlichen Tatkonkretisierung können schließlich auch außerhalb des Durchsuchungsbeschlusses liegende Umstände, wi e etwa die Kenntnis des Betroffenen vom Tatvorwurf, Bedeutung erlangen (vgl. BVerfGE 20, 163, 227; 42, 212, 222; 44, 353, 372; BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2002 2 BvR 1306/02). Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den In halt des Tatvorwurfs enthält und der zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen lässt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohn e weit e- res möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212, 220; 44, 353, 371; BVerfG, wistra 2009, 227 mwN). c) Der Durchsuchungs - und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2009 trug den verfassungsrechtlichen A n- 15 - 11 - forderungen an eine Tatkonkretisierung jedenfalls bezüglich der Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott hinreich end Rechnung. Nach der Beschlussbegründung bestand gegen die Angeklagten Ha . und H . im Zusammenhang mit der Insolvenz der Ha . GmbH u nter anderem der Verdacht des Ban krotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB durch verspätete und unrichtige Erstellung der Jahresabschlüsse der Ha . GmbH ab dem Jahr 2001 sowie des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch nicht ordnungsgemäße Buchführung bei der Ha . GmbH im Zeitraum von 2001 bis 2004. Die Angeklagten F . und W . sollten zu den genannten Bank - rotttaten Beihilfe geleistet haben. Die auf § 103 StPO gestützte Durchsuc hung der Niederlassung der B . AG in M . zielte ausweislich des Beschlusstenors auf die den Zeitraum 2001 bis 2004 im Zusammenhang mit dem Geschäftspartner Ha . ere der Unterlagen bezüglich acht im Einzelnen be - zeichneter Bauvorhaben, der jeweils die Ha . GmbH betreffenden Kreditoren - konten, Kostenstellennachweisen und Baukonten sowie der den Buchungen zugrunde liegenden Unterlagen und Eingangsrechnungen. Zu der Beweisb e- deutung dieser konkret bezeichneten Geschäftsunterlagen wurde in dem B e- schluss des Amtsgerichts ausgeführt, dass die Sicherstellung der Unterlagen zur Aufklärung des Umfangs der tatsächlichen Geschäftsbeziehungen zwischen der Ha . GmbH und d er B . AG erforderlich sei. Insbesondere solle geklärt werden, ob und in welchem Umfang es sich bei den zahlreichen an die B . AG gerichteten Rechnungen um echte oder ledigli ch um Scheinrechnungen handele. Diesen Angaben in ihrer Gesamtheit ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass den den Angeklagten als Täter oder Gehilfen angelasteten 16 17 - 12 - Bankrotthandlungen die unrichtige Darstellung des Umfangs der Geschäfts - beziehungen mit der B . AG zugrunde la g. Durch die dem Durch - suchungsbeschluss in seiner Gesamtheit zu entnehmenden Angaben zu den Tatvorwürfen des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott sowie die konkret bestimmte Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel war die Reichweite der angeordneten Ermittlungsmaßnahme sowohl für die als Dritte im Sinne des § 103 StPO betroffene B . AG als auch für die die Durchsuchungs - anordnung vollstreckenden Strafverfolgungsbehörden zweifelsfrei bestimmt. Nähere Ausführungen etwa zu den den Angekl agten im Einzelnen angelasteten Tatbeiträgen waren hierfür nicht erforderlich. Dies gilt auch für die den Ang e- klagten W . und F . angelasteten Beihilfehandlungen. Der Durch - suchungs - und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. September 2009 genügte daher den Anforderungen, welche an eine recht s- staatlich gebotene Eingrenzung der Durchsuchungsmaßnahme zu stellen sind. Hinzu kommt, dass die B . AG bereits Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gegen die A ngeklagten hatte. So übersandte die Krimina l- direktion Ludwigshafen beim Polizeipräsidium Rheinpfalz jeweils nach vorher i- ger telefonischer Kontaktaufnahme mit Schreiben vom 13. Januar, 20. Januar und 2. Februar 2005 (BMH 8, 18, 23, 47) zahlreiche Rechnungen der Ha . GmbH mit der Bitte um Prüfung, ob diese bei der B . AG ein - gegangen seien. In dem Schreiben vom 2. Februar 2005 teilte die Polizei u nter a nderem mit, dass durch die Ermittlungen abgeklärt werden sollte, inwieweit die bei der Ha . GmbH eingebuchten Forderungen gegenüber der B . AG den Tatsachen entsprechen. Zudem wurde gebeten, die Möglichkeit der Übersendung sämtlicher eingegangener Rechnungen der Ha . GmbH aus den Jahren 2002 bis 2004 zu prüfen. 18 - 13 - d) Ob der Durchsuchungs - und Beschlagnahmebeschluss vom 23. Sep - tember 2009 auch die Vorwürfe des Betrugs zum Nachteil der Stadtsparkasse S . und der Beihilfe hierzu hinreichend konkret bezeichnete, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn z um einen war der Umstand, dass die bei der B . AG gesuchten Geschäftsunterlagen neben den ausrei - chend konkretisierten Tatvorwürfen des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott auch für weitere Straftaten Beweisbedeutung besaßen, für die rec htsstaatlich gebotene Begrenzung der angeordneten Durchsuchung ohne Belang. Zum a n- deren wird die Wirksamkeit des Durchsuchungs - und Beschlagnahmebeschlu s- ses und damit die dem Beschluss zukommende verjährungsunterbrechende Wirkung nicht dadurch in Frage ges tellt, dass einzelne Tatvorwürfe innerhalb eines umfangreichen Tatkomplexes unzureichend umschrieben werden. Auch die Erstreckung der Unterbrechungswirkung auf die Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu hängt nicht von einer näheren Beschre i- bun g dieser Vorwürfe in dem Durchsuchungs - und Beschlagnahmebeschluss ab. Sind mehrere selbstständige Straftaten im Sinne des § 264 StPO Gege n- stand eines Ermittlungsverfahrens, erstrecken sich verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen grundsätzlich au f alle diese Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden erkennbar auf eine oder meh - rere Taten beschränkt ist. Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichwe i- te der Unterbrechungswirkung ist daher der Verfolgungswille der Str afverfo l- gungsbehörden. Für dessen Bestimmung ist der Zweck der jeweiligen Unter - suchungshandlung maßgeblich, der anhand des Wortlauts der Maßnahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach - und Verfahrens - zusammenhang s zu ermitteln ist (st . Rspr.; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteile vom 22. August 2006 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213, 214; vom 14. Juni 2000 3 StR 94/00, NStZ 2001, 19 20 - 14 - 191; vom 12. Dezember 1995 1 StR 491/95, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Ha n d- lung 4; Schmid in LK - StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 8 mwN). Nach dem Wortlaut des Durchsuchungs - und Beschlagnahmebeschlu s- ses vom 23. September 2009 und dem Inhalt des dieser richterlichen Anor d- nung zugrunde liegenden Antrags der Staatsanwaltschaft vom 22 . September 2009 (Bd. V, 12 0 6) umfasste der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehö r- den auch die Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu. Diese Vorwürfe waren in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses genannt und in der Verfügung der Staat sanwaltschaft unter ergänzendem Hinweis auf den krim i- nalpolizeilichen Abschlussbericht hinsichtlich aller Angeklagten näher u m- schrieben. Die Durchsuchung sollte dem Auffinden von Geschäftsunterlagen dienen, die nicht nur für die Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Ban k- rott, sondern in gleicher Weise auch für die Aufklärung der den Angeklagten angelasteten Betrugstaten relevant waren. e) Dahingestellt bleiben kann schließlich auch, ob die Bedenken der Strafkammer gegen die Verhältnismäßigkeit der amtsgerichtlichen Durchs u- chungsanordnung durchgreifen. Denn eine mögliche Verletzung des Verhäl t- nismäßigkeitsgebots führt jedenfalls in der Regel und auch hier lediglich zur verfahrensrechtlichen Fehlerhaftigkeit des Beschlusses, ohne dessen Wirksa m- keit zu berühren, und ist daher für die Unterbrechung der Verjährung ohne B e- deutung . 3. Die weitere Unterbrechung der Verjährungsfristen erfolgte gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB durch die Erhebung der Anklage am 29. Ok - tober 2012. 21 22 23 - 15 - 4. Absolute Verjähru ng nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB ist hinsichtlich der Vorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe zum Bankrott nicht eingetreten. Bezü g- lich der Tatvorwürfe des Betrugs und der Beihilfe hierzu kann dies ohne bislang fehlende tatsächliche Feststellungen zum Tatg eschehen nicht abschließend beurteilt werden. a) Nach § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB gelten für die Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB die Vorschriften des § 78b StGB über das Ruhen der Ve r- jährung. Da das Strafgesetzbuch sowohl für den Bankrott als auch für den B e- trug in § 283a StGB und § 263 Abs. 3 StGB Strafandrohungen für besonders schwere Fälle von mehr als fünf Jahren enthält, findet § 78b Abs. 4 StGB A n- wendung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146, 149; vom 1. Augu st 1995 1 StR 275/95, BGHR StGB § 78b Abs. 4 Strafandrohung 1). Danach ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, wenn das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, ab Eröffnung des Hauptverfahrens für die Dauer von höchs tens fünf Jahren. b) Im vorliegenden Verfahren wurde das Hauptverfahren vor dem Lan d- gericht zunächst durch Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwe i- brücken vom 23. Dezember 2013 eröffnet, der auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnungsentscheidung der Strafkammer im Beschwerdeverfahren erging. Diese Entscheidung war aufgrund des Umstands, dass die Beschlussfassung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im B e- schwerdeverfahren beruhte, zwar verfahrensrechtlich feh lerhaft, nicht aber u n- wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1980 StB 29 - 31/80, aaO; Urteil vom 9. April 1997 3 StR 584/96 , aaO), so dass gemäß § 78b Abs. 4 StGB das Ruhen der Verjährung eintrat. Durch die Zurückversetzung des Ve r- fahrens nach § 33a StPO und die erneute Entscheidung des Oberlandes - 24 25 26 - 16 - gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 23. Januar 2014 wurde die Eröffnungswirkung des Beschlusses vom 23. De - zember 2013 und das dadurch bewirkte Ruhen der Verjährung nicht mit rüc k- wirkender Kraft beseitigt. c) Im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens waren die seit 11. Oktober 2004 laufenden zehnjährigen Verjährungsfristen des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB für die Tatvorwürfe des Bankrotts und der Beihilfe hierzu noch ni cht abgelaufen. Anschließend ruhte gemäß § 78b Abs. 4 StGB die Verjä h- rung, deren Eintritt nunmehr die durch das angefochtene Einstellungsurteil b e- wirkte Ablaufhemmung des § 78b Abs. 3 StGB entgegensteht (vgl. BGH, B e- schluss vom 20. Dezember 1983 1 StR 82 1/83, BGHSt 32, 2 0 9; Urteil vom 25. Oktober 2000 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 167). d) Bezüglich des den Angeklagten als Täter oder Gehilfen angelasteten Vorwurfs des Betrugs lässt sich die Frage einer Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB nicht ab schließend beurteilen. Auf der Grundlage der in der zug e- lassenen Anklage vorgenommenen rechtlichen Würdigung des Betrugsgesch e- hens als eine einheitliche Betrugstat wären die Verjährungsfristen nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB von zehn Jahren, die mit der letz ten Kontoverfügung am 29. Juni 2004 zu laufen begannen, im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfa h- rens noch nicht abgelaufen gewesen, so dass infolge des anschließenden R u- hens der Verjährung gemäß § 78b Abs. 4 und 3 StGB keine absolute Verjä h- rung eingetret en wäre. Bei einer rechtlichen Bewertung des den Angeklagten angelasteten Verhaltens als mehrere selbstständige, auf die Erlangung einze l- ner oder mehrer er Kreditgewährungen gerichtete Betrugstaten wären dagegen solche Taten, die vor dem 24. Dezember 2003 b eendet waren, nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB verjährt. Eine Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist 27 28 - 17 - dem Senat im Freibeweisverfahren nicht möglich. Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen zum Tatgeschehen, die der Beweisaufnahme durch den neu zur Entscheidung berufenen Tatrichter vorbehal ten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2015 4 StR 76/15, BGHR StGB § 78a Satz 1 Betrug 4; vom 28. Februar 2001 2 StR 458/00, BGHSt 46, 307, 309 f.; vom 8. Februar 2011 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146, 15 1 f.). 5. Der S enat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken zurück. Dass von der lediglich die örtliche Zuständigkeit betreffe n- den Konzentrationsermächtigu ng des § 74c Abs. 3 GVG Gebrauch gemacht worden ist, steht nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 1995 2 StR 758/94, NStZ 1995, 605, 607 ; Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 354 Rn. 41). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutz bauer Bender 29
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