BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 87/02 vom5. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Betruges u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2002einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDortmund vom 29. August 2001 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 29. November 2002 hatdem Senat vorgelegen. Die Vermerke der Berichterstatterin inVerbindung mit den Korrekturen der Urteilsabschrift belegen dendaraus von der Revision gezogenen Schluß auf einen verspäte-ten Eingang der Urschrift des Urteils bei der Geschäftsstellenicht.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Tepperwien Maatz Athingnrn !"
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