BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 87/11 vom 25. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bielefeld vom 12. Oktober 2010 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, Vergewaltigung und versuchter Nötigung zu der Gesamt freiheits strafe von fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sich e- rungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensr ü- ge und di e Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Recht s- mittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es u n begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge, mit welcher die Ablehnung von Beweisa nträgen auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Nebenklägerin sowie eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin beanstandet wird, ist nicht 1 2 - 3 - zulässig erhoben (§ 344 Ab s. 2 Satz 2 StPO). Zur Begründung seines Bewei s- begehrens hat sich der Verteidiger des Angeklagten in dem in der Hauptve r- handlung am 25. August 2010 gestellten Beweisantrag auf die von der Zeugin F . übergebenen Krankenunterlagen und in dem Wiederh o lungsantrag vom 12. Oktober 2010 u.a. auf den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen der Nebenklägerin am 27. Januar und 9. Februar 2010 bezogen. Die Revision ve r- säumt es, den Inhalt der Krankenunterlagen sowie der Protokolle der beiden polizeilichen Verne hmungen vollständig mitzuteilen. 2. Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB aF gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung hält einer rechtlichen Prüfung schon deshalb nicht stand , weil die Urteilsgründe eine A usübung des tatrichterlichen Ermessens nicht erkennen lassen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB aF liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, dessen Entsche i- dung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle nur eingesch ränkt zugänglich ist. Um eine Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler durch das Revisionsgericht zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe sowohl erke n- nen lassen, dass sich der Tatrichter seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war, als auch nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen er von ihr in e i- ner bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - 5 StR 351/09, NStZ - RR 2010, 43; vom 21. August 2003 - 3 StR 251/03, NStZ - RR 2004, 12; Urteil vom 9. Juni 1 999 - 3 StR 89/99, NStZ 1999, 473; vgl. auch Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn 13 zu § 66 Abs. 2 StGB aF). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Urteilsausführungen beschränken sich allein darauf, die formellen und m a- ter ie l len Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB aF festzustellen. Ihnen ist weder zu entnehmen, dass die Strafkammer ihr Ermessen überhaupt bet ä- 3 4 - 4 - tigt hat, noch legen sie die für eine möglicherweise getroffene Ermessensen t- sche i dung maßgeblich gewesenen Er wägungen näher dar. 3. Für die neuerliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherung s- verwahrung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Das Merkmal "Hang" i m S inne d es § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nF) verlangt einen eingesc hliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fes t eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gel ege n- heit bietet, ebenso wie derjenige, der willen s schwach ist und aus innerer Haltl o- sigkeit Tatanreizen nicht zu wide r stehen vermag (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - 4 StR 474/09, NStZ - RR 2011, 143, 145). Der Hang als "eingeschliffenes V e r haltensmuster", bei dem es sich um einen Rechtsbegriff handelt, der als solcher dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 436/09, NStZ 2010, 586), b e- zeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetra chtung festgestel l- ten gegenwärtigen Zustand. Seine Fes t stellung obliegt - nach sachverständiger Beratung - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgeblichen Umstände dem Ric h- ter in eige ner Verantwortung ( BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, StV 2010, 484; Urteile vom 15. Februar 2011 - 1 StR 645/10 Rn. 5; vom 17. Dezember 2009 - 3 StR 399/09). b) Hangtätereigenschaft und Gefährlichkeit für die Allgemeinheit sind keine identi schen Merkmale. Das Gesetz differenziert zwischen beiden Begri f- fen sowohl in § 66 Abs. 1 Nr. 3 aF (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nF) als auch in § 67d Abs. 3 StGB aF. Der Hang ist nur ein wesentliches Kriterium der Pro g- 5 6 7 - 5 - nose. Während der Hang einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrac h- tung festgestellten gegenwärtigen Zustand bezeichnet, schätzt die Gefährlic h- keitsprognose die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hanges erheblichen Straftaten enthalten kann oder nicht (BGH, Urteil vom 8. Juli 20 0 5 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 196; Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10 aaO; Urteil vom 15. Februar 2011 - 1 StR 645/10 Rn. 7). c) Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Sich e- rungsverwahrung nach § 6 6 Abs. 3 Satz 1 StGB aF wird die nunmehr zur En t- scheidung berufene Strafkammer die Anforderungen zu beachten haben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 - für die befristete weitere Anwendung dieser Norm aufgest ellt hat (vgl. Rn. 172 der Entscheidung). Ernemann RiBGH Dr. Franke ist Mutzba u er erkrankt und daher gehindert z u unterschreiben. Ernemann Bender Quentin 8
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