ECLI:DE:BGH:2016:241116B4STR87.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 87 / 16 vom 24. November 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 24. November 2016 gem äß § § 349 Abs. 4 , 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Juli 2015 mit den Festste l- lungen sowie hinsichtlich der nicht revidierenden Verfallsb e- teiligten im Ausspruch über das Absehen von Verfallsanor d- nungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben . 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die An geklagten jeweils des gewerbsmäßigen B e- trugs schuldig gesprochen. Den Angeklagten M . hat es zu einer Frei - heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, von denen wegen überlanger Verfahren s- dauer drei Monate als vollstre ckt gelten. Die Angeklagte Ma . hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen ebenfalls drei Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Ferner hat das Landgericht Entscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO i.V.m. § 7 3 Abs. 1 S atz 2 StGB getroffen, die sich gegen die Finanzberatung Z . GmbH und die R . AG richten. Die gegen ihre Verurtei - lung en gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg . 1 - 3 - I. 1. Das Landgericht ha t im Wesentlichen folgende Feststellungen getro f- fen: a) Nachdem der Angeklagte M . bereits seit 2004 ein Callcen ter zur Vermittlung von Lottotippgemein schaften betrieben hatte, kam er mit der Mita n- geklagten, seiner damaligen Ehefrau, spätestens End e 2008/Anfang 2009 über - ein, sich mit eigenen Lotto spiel produkte n am Markt zu etablieren. Dabei bei n- haltete ihr Geschäftskonzept nicht die eigene Veranstaltung von Glücksspielen . Vielmehr beabsichtigten die Angeklagten, interessierte Personen unter wah r- hei tswidriger Vorspiegelung von gesteigerten Gewinnaussichten zum Abschluss von Lottospielverträgen dergestalt zu bewegen, dass ihnen die Teilnahme an tatsächlich existierenden Lotterien, unter anderem der europäischen Lotterie . Spielgemeinschaften mit jeweils 149 bis 199 Per - sonen in Aussicht gestellt wurde . Die monatlich zu leistenden Kundenbeiträge für die Beteiligung an den Lottoprodukte n der Angeklagten unter Bezeichnu n- . Eur . sollten sich auf 49,00 bis 59,90 Ve r- schaffung einer Gewinnchance sollte jedoch nur vor getäuscht werden. Tatsäc h- lich wollten die Angeklagten die eingeworbenen Gelder für sich selbst ver bra u- ch en und sich durch ihr Vorgehen eine erhebliche und dauerhafte Einnahm e- quelle verschaffen. Zur Realisierung ihres Vorhabens gründeten d ie Angeklagten verschi e- dene, personell miteinander verflochtene Unternehmen im In - und Ausland. Ferner schalteten sie die auf Provisionsbasis Personen in ganz Deutschland für die Teilnahme an den Lottotippgemeinschaften telef o- 2 3 4 - 4 - nisch anwerben sollten . Dabei gaben sie den Callcentern vor, ausschließlich Neukunden zu akquirieren und bei den Werbeanrufe n nach einem von ihnen entwickelten Gesprächsleitfaden vorzuge hen. D ie Mitarbeiter der Callcenter teilten den Angerufenen in den Werbegesprächen entsprechend den Vorgaben des Leitfadens u.a. mit , die zu zahlenden Monatsbeiträge würden entgegen der ihnen nicht bekannten, gegenteiligen Absicht der Angeklagten für die B e- teiligung des Kunden an den beworbenen Lottotippgemeinschaften verwen det . b) Nach den Feststellungen des Landgerichts wichen die Callcenter - Mitarbeiter von den Vorgaben der Angeklagten oh ne deren Wissen und Bill i- gung ab, und zwar in mehrfacher Hinsicht , ohne dass den Urteilsgründen insoweit eine nähere zahlenmäßige Eingrenzung zu entnehmen ist : So nannten die Beschäftigten der Call c enter den angerufen en Personen teilweise Vertragslaufzeiten , die von der durch die Angeklagten vorgegebenen Produktbeschreibung abwichen, oder versprachen eine tatsächlich nicht geg e- bene Geld - zurück - Garantie im Fall ausbleiben der Gewinne. D er als Neukundin E ur . . , die bei Ver - tragsschluss vom Bestehen einer Gewinnchance ausging, wurde beispielsweise zugesagt, dass die ersten drei Monate der sechsmonatigen Vertragslaufzeit kostenlos seien und dass sie bei ausbleiben den Gewinne n auch die restlichen drei Monatsbeiträge würde erstattet bekommen. In anderen Fällen wurde den angerufenen Personen suggeriert, sie hätten bereits in der Vergangenheit einen in Wahrheit nicht bestehenden Vertrag geschlossen und könnten dies en nach Ablauf von drei weiteren Monaten kündigen, wofür man jedoch ihre Ko n- todaten benötige (sog. Negativver kauf ). Teilweise verschafften sich Callcenter - Mitarbeiter ohne Kenntni s der Angeklagten die Kunden - und Kontodaten 5 6 - 5 - auch durch den Ankauf von un bekannten Dritten oder sie brachten entspr e- Fällen wurden die betroffenen Kontoinhaber telefonisch nicht kontaktiert. Die insoweit von den Lastschrifteinzügen betroffenen Personen ging en teilweise irrig davon aus, es sei ein entsprechender Vertrag über das auf dem Kontoau s- zug aufgeführte Produkt geschlossen worden, da sie sich den Zugriff auf ihr Konto nicht anders erklären konnten, teilweise bemerkten die Kontoinhaber die jeweilige Las tschrift mangels ausreichender Kontrolle nicht. c) Die Callcenter übermittelten die bei den Telefonaten erlangten Daten und sofern vorhanden Gesprächsaufzeichnungen, die dem Nachweis d es Vertragsschlusses dienten, an die von den Angeklagten gegründet e, für die Kundenverwaltung zuständige Firma T . mit Sitz in Te . , wo sie zu r Senkung der Rücklastschrift - Quote jedenfalls teil - weise auf Unstimmigkeiten überprüft wurden. In der Annahme, sämtliche Daten seie n entsprechend ihren Vorgaben erlangt worden, allen Personen sei also eine Beteiligung an einer Lotterie vorgespiegelt worden, gaben die Angeklagten die Bankdaten an den Zahlungsdienstleister weiter, der die Monatsbeträge der Kunden sodann im Lastschriftve rfahren einzog und die Beträge nach Abzug von Gebühren an die Angeklagten überwies. Zur Verschleierung ihres Vorhabens veranlassten die Angeklagten die Zeugin F . , eine Mitarbeiterin der T . , in einem gewissen Umfang tatsächlich Lottospieleinsätze vorzunehmen. Dies g e- schah in der Lottoannahmestelle des Tabak - und Zeitschriftengeschäfts der Zeugin Fe . in D . . D ie Angeklagten setzten hierfür im Tatzeitraum circa 540.000 % der erfolgreich eingeworbenen Monatsbe i- 7 8 - 6 - träge. Tatsächlich hatten die Angeklagten niemals vor, etwaige Gewinne an die Kunden auszuzahlen, sondern wollten diese ebenfalls für sich behalten. Von der T . für die einzelnen Kunde n gleichwohl vorgenommene und elektronisch dokumentierte Gewinnberechnu n- gen dienten lediglich dazu, den Anschein des Rechtmäßigen auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu wahren; Auszahlungen erfolgten in kei nem Fall. d) Die Angeklagten bewirkten auf diesem Weg, dass im Zeitraum vom 30. April 2009 bis zum 16. Juli 2010 in 81.398 Einzelfällen Monatsbeiträge von insgesamt 36.075 Kontoinhabern teils mehrfach abgebucht wurden. 36.510 Lastschriften w urden widerrufen, die entsprechenden Beträge daraufhin zurückgebucht; insoweit sind Verfahrensbeschränkungen nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO erfolgt. D urch d ie verbleibenden, der Verurteilung allein zu Grunde liegenden 44.888 erfolgreichen Lastschriften wurd en von 12.878 Kon toinhabern insgesamt 2.177.434,30 werden im angefochtenen Urteil in Tabellenform aufgeführt . Von der Zeugin W . wurde durch fünf Lastschriften jeweils ein Monatsbeitrag in Höhe von 59,90 , insgesamt 299,50 ez o- gen. 2. Recht lich hat die Strafkammer das Tatgeschehen unter Heranzi e- hung der Grundsätze des unei gentlichen Organisationsdelikts a ls vollendeten bzw. versuchten (Eingehungs - ) B etrug in 44.888 tateinheitlich zusammentre f- fenden Einzelakten gewertet und dabei auf die Z ahl der Lastschriften abgestellt. Die gutgläubigen Callcenter - Mitarbeiter hätten , soweit sie sich nach den Vorg a- ben der Angeklagten richteten, die Angerufenen als mittelbare Täter durch die Erklärung getäuscht , die eingezogenen Gelder würden zur Errichtung der Spi e- 9 10 11 - 7 - lerpools eingesetzt, was von den Angeklagten tatsächlich nicht beabsichtigt gewesen sei. Auf Grund dieser Täuschung hätten sich die Angerufenen Teil auch ge Der infolge der irrtumsbedingte n Vermögensverfügung eing e- tretene Schaden liege in dem jeweils abgebuchten Geldbetrag, da die Ang e- klagten die Erbringung der Gegenleistung von Anfang an nicht beabsichtigten. In den Fällen der sog. Negativverk äufe scheide ein vollendeter Betrug dagegen aus, weil der Vorsatz der Angeklagten eine solche B egehungsweise nicht u m- fasst habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Angeklagten auch in di e- sen Fällen zumindest versucht hätten, die Betroffenen über die Spielbeteiligung zu täu schen. Das unmittelbar e Ansetzen liege hier in der Beauftra gung der Cal lcenter. Entsprechendes gel te für die Fälle, in denen die Lastschrif teinzüge ohne vorherigen Kundenkontakt erfolgt sei en . Zum Vorstellungsbild der Ku n- den , soweit das Landgericht Vollendung angenommen hat, wird in den Urteil s- gründen ausgeführt , dass die gew orbenen Neukunden sich nicht für eine Spie l- teilnahme entschieden hätten, wenn ihnen die tatsächliche Verwendung der Gelder und der fehlende Erwerb einer Gewinnchance bekannt ge wesen wären. II. Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüg e in vo l- lem Umfang Erfolg. Auf die von ihnen erhobenen Verfahren srügen kommt es daher nicht an. 1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges hält rechtlicher Nachprüfu ng nicht stand, weil ausreichende Feststellungen zum Schuldum fang fehlen. 12 13 - 8 - a) Zwar hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend bei der Bewertung des Tatgeschehens die Grundsätze des sog. uneigentlichen Organ i- sationsdelikt s herangezogen . Danach können einzelne Beiträge eines Mittäters, mittelbaren Täters o der Gehilfen, die der Errichtung, Aufrechterhaltung und dem Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs dienen, zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, indem die aus der Unterne h- mensstruktur heraus begangenen Tathandlungen in d er Person des betreffe n- den Tatbeteiligten zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengeführt werden ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. August 2003 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 341; Beschluss vom 29. Juli 2009 2 StR 160/0 9, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 15; B e- schluss vom 3. März 2016 4 StR 134/15, wistra 2016, 309, 310 ) . Dies gilt n a- mentlich für wiederkehrende gleichartige Einzelbetrugstaten im Rahmen einer betrieblichen Organisation ( BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184). Aber auch bei Straftaten, die unter Schaffung und Ausnutzung einer U n- sind im Urteil hinreichend konkrete Feststellungen zu den Einzel akten dergestalt zu tre ffen , dass das R e- visi onsgericht auch in die La ge ver setzt wird zu beurteilen, ob der Tatrichter von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen i st (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 2 StR 160/09 aaO, Tz. 7 f.). aa) Gemessen daran ist es zwar aus Rechtsgründen nicht zu beansta n- den, dass die Strafkam mer angenommen hat, in den Fällen der sog. Negati v- verkäufe sowie in denen aufgekaufter oder anderweitig beschaffter Kunden - daten scheide ein vollendeter Betrug aus. Denn d er Vorsatz der Angeklagten be zog sich ausschließlich auf mittelbar begangene Täuschungen im Wege der 14 15 16 - 9 - Neukundenakquise und ausdrücklich nicht auf die vorgenannten Fallgrup pen. F ür die Annahme einer bloß unwesentlichen Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf ist nach den getroffenen Feststellungen inso weit kein Raum. D ie Angeklagten schrieben den Callcentern ein tatplang e- mäßes Vorgehen in all en wesentlichen Einzelheiten u. a. durch die Gespräch s- leitfäden vor, so dass das Risiko abwei chenden Verhaltens der Tatmittler ger a- de nicht in der festgestellten Organisation des Geschäftsbetriebs angelegt war. Dass das eigenmächtige Verhalten der Mitarbeiter der Callcenter den A n- geklagten be kannt war, diese damit rechneten oder ihnen die Art der Datenb e- schaffung gleichgültig war, ist nicht festgestellt. Die Strafkammer hat aber in keiner Weise zahlenmäßig eingegrenzt, wie viele der insgesamt 12.878 b e- troffenen Kontoinhaber tatplangemäß im Wege der Neukundenakquise über das Bestehen einer Gewinnchan c e getäuscht wurden. Im angef ochtenen Urteil Dementsprechend bleibt offen, von wie vielen Vollendungsfällen das Landg e- richt im Ergebnis ausgegangen ist. bb) Belegt wird eine den Angeklagten zuzurechnende T atv ollendung l e- diglich im Fall der Zeugin W . . Zwar wurden dieser im Rahmen der telefoni - schen Anwerbung von dem vorgegebenen Gesprächsleitfaden inhaltlich teilwe i- se abweichende Versprechungen gemacht , indem man ihr eine dreimonatige Kostenfreiheit s owie eine Geld - zurück - Garantie im Fall ausbleibender Gewinne zusagte . Der Annahme eines vollendeten Betruges steht aber die hier fe stg e- stellte Mitursäch lichkeit für den täuschungsbedingten Irr tum selbst dann nicht entgegen , wenn daneben noch ein andere r Beweggrund bestand, der für sich allein zu demselben Entschluss geführt hätte (BGH, Urteil vom 24. Februar 1959 5 StR 618/58, BGHSt 13, 13, 14 f . ; und vom 14. Juli 1999 3 StR 188/99, NStZ 1999, 558, 559; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 263 Rn. 87; MüKo - 17 - 10 - S tGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 276). Dementspre chend belegen die U r- teilsgründe insoweit einen hinreichenden Kausalzusammenhang des Irrtums der Zeugin W . mit der Täuschung über die grundsätzlich bestehende Ge - winnchan ce mit der Eingehung des Vert ragsverhältnisses und der Zahlung der Monatsbeiträge. Bezüglich der Zeuginnen G . und Gi . hat die Straf - kammer hingegen keine Täuschung im Wege der Neukundenakqui se festg e- stellt, so dass keine Tatv ollendung belegt ist. Die übrigen als Zeugen ve rno m- menen Kunden betreffen keine n der Fälle, die der Verur teilung zu Grunde li e- gen . b) Es kommt hinzu, dass auch die Begründung des Landgerichts da für , dass in jedem Fall einer erfolgreich eingezogene n Last schrift die Vorausse t- zungen zumindest eines v er suchten Betrug es erfüllt seien, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Sollen wie hier mehrere Personen durch eine Täuschung dazu vera n- lasst werden, wiederholte (hier monatlich erfolgende) Lastschrifteinzüge zu du l- den und damit selbstschädig end über ihr Vermögen zu verfügen, bestimmt sich die Zahl der einzelnen Betrugstaten nämlich nicht nach der Zahl der Lastschri f- ten, sondern nach der Zahl der getäuschten Personen (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1987 4 StR 81/87, wistra 1987, 257 für mehr ere, durch eine Tä u- schung veranlasste Überweisun gen). c) Die aufgeführten sachlich - rechtlichen Fehler führen angesichts der schwerwiegenden Mängel bei der Eingrenzung des Schuldumfangs zur Aufh e- bung des Schuldspruchs und nicht nur des Strafausspruchs (v gl. dazu BGH, Urteil vom 22 . Januar 2014 5 StR 468/12, wistra 2014, 176 , 179 ; LR - StPO/ Franke, 26 . Aufl., § 353 Rn. 11, 13) . 18 19 20 - 11 - 2 . Nach § 357 Satz 1 StPO war die Entscheidung auf die nicht revidi e- renden Verfallsbeteiligten zu erstrecken , da den Entscheid ungen nach § 111i Abs. 2 StPO durch die mit der Sachrüge erfolgreichen Revisionen der Ang e- klagten die Grundlage entzogen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Novem ber 2014 4 StR 290/14, NStZ - RR 2015, 44 ; und vom 3. Juni 1997 4 StR 235/97, BGHR StGB § 73 G ewinn 2; Meyer - Goßner, aaO , § 357 Rn. 15). 3 . Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: a) Sollte d er neue Tatrichter ebenfalls zu der im angefochtenen Urteil festgestellten, beträchtlichen und den Angeklagten bekannten Rücklastschrif t- quote ge langen, wird er diesem Umstand bei Prüfung der subjektive n Tatseite in Bezug auf eine durchgängige Unkenntnis der Angeklagten von einem teilwe i- se tatplanwidrigen Vorgehen der Callcenter - Mitarbeiter besonderes Augenmerk zuwenden müssen. Sollte die neu zur E ntscheidung berufene Strafkammer e r- neut von einer solchen Unkenntnis ausgehen, wird sich die Prüfung der Frage aufdrängen, ob sich das Verha lten der Callcenter - Mitarbeiter als unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf darst ellt (v gl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34; Senats urteil vom 3. Dezember 2015 4 StR 223/15, BGHR StGB § 16 Abs. 1 Kausalverlauf 4; SSW - StGB/Kudlich, 3. Aufl., v or §§ 13 ff. Rn. 61 f.). b) Sollte mit Blick auf die unterschiedlichen Täuschungsvarianten die Aufklärung der genauen Zahl der jeweiligen Einzelakte des vollendeten bzw. versuchten Betruges auch im Wege einer Schätzung eine umfangreiche B e- weisaufnahme erfordern , wird eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO zu erwägen sein (vgl. Senat, Urteil vom 22. 4 S tR 430/13, NStZ 2014, 459, 460 f.). Eine einseitige Beschränkung der Strafverfo l- 21 22 23 24 - 12 - gung auf den bloßen Tatversuch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft, wie sie das Landgericht hier wenn auch im Rahmen gleichartiger Tateinheit mit einem vollendeten Delikt vorgenommen hat, sieht die Strafprozessordnung nicht vor (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 1 StR 263/12, NJW 2013, 1545, 1546 ). c ) Sollten in der neuen Hauptverhandlung wie derum Entscheidungen nach § 111i Abs. 2 StPO in Betracht kommen, wird die Härtevorschrift des § 73c StGB zu prüfen sein. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 25
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