ECLI:D E:BGH:2018:060918U4STR87.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 4 StR 87 / 1 8 vom 6. September 2018 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der V erhandlung vom 30. August 2018 in der Sitzung a m 6. September 2018 , an denen teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Quentin , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Oberstaats an wältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter des Nebenklägers L . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertr eter der Nebenklägerin Y . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 4. August 2017 werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die der Angeklagten dadurch und durch die Revisionen der N e- benkläger entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Es wird davon abgesehen, der Angekla gten die Kosten und Auslagen ihres Rechtsmittels aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); sie hat jedoch die insoweit im Adhäsionsve r- fahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Neben - und Adhäsionsk lägern im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendi gen Auslagen zu tragen. Die Nebenkläger tragen jeweils die Kosten ihrer Rechtsmi t- tel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenkläger je zur Hälfte. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat di e Angeklagte wegen sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adh ä- sionsentscheidung getroffen. Vom Vorwurf des tatmehrheitlich begangenen Mordes hat es die Angeklagte freigesprochen. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte, zu deren Ungunsten die Staatsanwaltschaft sowie die Nebenkläger Revision eingelegt. Die Angeklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung mit der Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt nicht vertret en wird, und die N e- benkläger greifen das Urteil jeweils ebenfalls mit der Sachrüge an, soweit die Angeklagte vom Vorwurf des Mordes freigesprochen worden ist. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. A . Das Landgericht hat soweit für das Revisions verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerin von Interes se folgende Feststellungen und Wertu n- gen getroffen: 1. Der Mitangeklag te F . forderte die Angeklagte , seine damalige Lebensgefährtin, aus Unzufriedenheit über ihr Sexualleben auf , eine bel iebige fremde Frau anzusprechen und sie unter einem Vorwand in das Haus zu l o- cken, in dem beide im zweiten Obergeschoss eine Wohnung bewohnten, um dort gemeinsam , erforderlichenfalls gewaltsam, sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Die Angeklagte, die vo r dem Hintergrund entsprechender Äuß e- rungen des Mitangeklagten befürchtete , dieser werde im Fall ihrer Weigerung 1 2 3 4 5 - 5 - Gewalt gegen sie anwenden und sich von ihr tren nen, kam der Aufforderu ng nach. Am 11. Mai 2016 gegen 21.30 Uhr spiegelte sie der chinesische n S tude n- tin L. , die sich auf dem Rückweg vom Joggen zu ihrer in Tatortnähe liegenden Wohnung befand, wahrheitswidrig vor, sie benötige Hilfe beim Tran s- port von Kartons im Haus . L . gab zu verstehen , helfen zu wollen , und folgte der Angekl agten zur Hauseingangstür. Noch im Hauseingang bemäch ti g- te sich der Mitangeklagte der Geschädigten, schlug sie und versuchte, von der Angeklagten auf entsprechende Aufforderung unterstützt, sie mit einem Seil zu fesseln, was wegen der Gegenwehr des Opfers jedoch ebenso scheiterte wie sein Vorhaben, schon im Treppen haus den Vaginal - bzw. Analverkehr ausz u- führen. Daraufhin zerrte der Mitange klagte das Tatopfer in eine leer stehende Wohnung im ersten Obergeschoss des Hau ses ; die Angeklagte folgte ihm en t- sprech end seinen Anweisungen unter Mitnahme von Kleidungsstücken des O p- fers. Dort führte der Mitangeklagte unter Schlägen mit dem Tatopfer den Oral - und Vaginalver kehr aus. Die Angeklagte beobachtete das Geschehen und leuchtete es auf Geheiß des Mitangeklagten u .a. mit der Taschenlampenfunkt i- on ihres Mobiltelefons aus. Um die Angeklagte wie beabsichtigt an den sexue l- len Handlungen zu beteiligen, wurde sie sodann vom Mitan geklagten entkleidet; dieser ergriff eine Hand des Tatopfers und führte d ie Finger in die Vag ina der Angeklagten ein. Nachdem sich die Angeklagte kurz zeitig in die gemeinsame Wohnung im zweiten Obergeschoss entfernt hatte, um zu duschen und sich um eines ihrer Kinder zu küm mern, kehrte sie zu dem Mitangeklagten zurück, der in diesem Zeitpunkt vo llständig bekleidet im Treppenhaus saß . Sie befragte sodann nach den Vorgaben des Mitangeklagten das noch in der Tatwohnung befindliche O p- fer, das zu diesem Zeitpunkt keine sichtbare n schweren Verletzungen aufwies, nach seinen persönlichen Verhältnissen, u 6 - 6 - Diese Fragen , die die Angeklagte mit Hilfe der Übersetzung s- funktion ihres Mobiltelefons übersetzte, beantwortete das Tatopfer mit Nicken oder Schütteln des Kopfes. Anschließend erklärte der Mitangeklag te , er werde seine Zigarette aufrau chen und das Tatopfer danach gehen lassen. Tatsächlich entschloss er sich zu diesem Zeitpunkt zur Tötung der Geschädigten , um eine Entdeckung der Sexualstraftat zu verhindern. In Unkenntnis dieses Entschlu s- ses begab sich d ie Angeklagte in ihre Wohnung im zweiten Oberge schoss . Sie ging davon aus, dass der Mitangeklagte das Opfer seiner Erklärung entspr e- chend oh ne Weiteres gehen lassen würde. Daraufhin brachte der Mitangeklagte das Tatopfer in der Tatwohnung im ersten Obergesc hoss in Abwesenheit der Angeklagten durch massive Gewal t- einwirkung zu To de und verbarg die Leiche in einer Mülltonne im Keller. D a- nach rief er die Angeklagte in die Wohnung im ersten Obergeschoss. Da sich L . dort nicht mehr befand, nahm sie zunä chst an , der Mitangeklagte habe das Tatopfer wie angekündigt gehen lassen. G egen 2.00 Uhr am 12. Mai 2016 setzte dieser die Angeklagte von der Tat in Kenntnis. Im Anschluss unte r- stützte die Angeklagte den Mitangeklagten entsprechend seiner Aufforderung be im Transport der Lei che zum Ablageort neben dem Hinter haus . 2. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexueller Nötigung veru r- teilt, jedoch vom Vorwurf des gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten bega n- genen Mordes zur Verdeckung einer Straftat aus tats ächlichen Gründen freig e- sprochen. Einen Tötungsvorsatz hat es bei ihr nicht festzustellen vermocht. Nach ihrer nicht zu widerlegenden Einlassung sei die Angeklagte bei der vom Mitangekl agten vorgenommenen Tötung der L . nicht anwesend gewe - sen; s ie habe davon erst Kenntnis erlangt, als der Mitangeklagte ihr später von der Tat berichtet habe. 7 8 - 7 - B . I. Zur Revision der Angeklagten Die Revisio n der Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg . Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat , soweit die Angeklagte wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist, weder zum Schuld - noch zum Rechtsfolgen ausspruch einen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Die von der Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgetragenen Angri f- fe gegen den Strafausspruch zeigen keinen Rechtsfehler auf. 1. Das Landgericht hat die Verhängung einer Jugendstrafe gegen die Angeklagte nach § 17 Abs. 2 JGG auf die Schwere der Schuld gestützt und d a- bei sowohl den objektiv hohen Unrechtsgehalt der von ihr begangenen Tat als auc h unter Berücksichtigung der in ihrem Lebenslauf und ihrer Persönlichkeit liegenden Besonderheiten das erhebliche Maß der subjektiven Vorwerfbarkeit in den Blick genommen. Die insoweit vorgenommene Wertung des Landg e- richts ist nicht zu beanstanden. 2. Entsprechendes gilt für die Darlegungen, mit denen die Jugendka m- mer die Höhe der Strafe als solche begründet hat. D as Land gericht hat insb e- sondere nicht verkannt , dass auch bei einer allein mit der Schwere der Schuld begründeten Verhängung von Jugendstr afe erzieherische Gesichtspunkte bei der Strafbemessung maßgeben d , wenngleich nicht allein ausschlaggebend sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, U rteil e vom 23. April 1998 4 StR 12/98, NStZ - RR 9 10 11 12 13 14 - 8 - 1998, 285 [Ls] ; vom 31. August 2004 1 StR 213/04, StraFo 2005, 42 ) . Beide Gesichtspunkte stehen dabei in der Regel miteinander im Einklang, da die ch a- rakterliche Haltung und das in der Tat zum Ausdruck kommende Persönlic h- keitsbild nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeut ung sind (BGH, Urteil e vom 23. Oktober 1997 5 StR 486/97 ; vom 4. August 2016 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648 , 649 mwN ). Es ist nicht zu besorgen, dass die Strafkammer dies verkannt und vor dem Hinte r- grund des festgestellten Tatbildes sowie de r von der A ngeklagten geleisteten Tatbeiträge zu dem Sexualdelikt dem Gesichtspunkt des gerechten Schuld - ausgleichs ein zu großes Gewicht beigemessen hat. I I. Zu den Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Auch die Rechtsmittel der Staatsanwalt schaft und der Nebenkläger ble i- ben erfolglos. Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Beteiligung an dem Tötungsdelikt ist rechtsfehlerfrei begründet . Auch einen Fahrlässigkeit s- vorwurf hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. 1. Das R evisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebni s der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie mö g- lich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, 15 16 17 18 - 9 - NStZ - RR 2015, 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es d ie tatrichterliche Überzeugungsb ildung selbst dann hinzune h- men, wen n eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewes en wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rsp r.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 2 StR 78/16, NStZ - RR 2017, 183 , 184 mwN). Das Urteil muss erkennen l assen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner erg e- ben, dass die einzel nen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 aaO mwN). 2. Gemessen daran ist die Beweiswürdigung des Landgerichts , soweit es eine Beteiligung der An geklagten an dem Tötungsdelikt nicht festzustellen ve r- mocht hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) In Ermangelung von Tatzeugen und angesichts des Schweigens des Mitangeklagten in der Hauptverhandlung im Ermittlungsverfahren hatte er die gege n ihn erhobenen Tatvorwürfe bestritten hat das Landgericht zu Recht die Bewertung der Behauptung der Angeklagten, der Mitangeklagte habe ihr nach der Vergewaltigung und der Befragung des Tatopfers mitgeteilt, er werde noch seine Zigarette aufrauchen und das Tatopfer dann gehen lassen, sie habe dies 19 20 - 10 - geglaubt und sei daraufhin in ihre Wohnung im zweiten Obergeschoss gega n- gen, sei also weder bei den Tötungshandlungen anwesend gewesen noch habe sie hiervon Kenntnis gehabt , in den Mittelpunkt seiner beweiswürd igenden E r- wägungen gestellt. Mit Blick auf den gegen die Angeklagte erhobenen Vorwurf der Beteiligung an dem Tötungsverbrechen hatte das Landgericht zu erörtern , ob ihr diese Einlassung zu widerlegen war, also letztlich, ob das Beweiserge b- nis eine tragfähi ge, über bloße Vermutungen hinausgehende Grundlage für die Annahme bot, die Angeklagte habe sich ( vorsätzlich ) als Mittäterin bzw. Gehilfin an der Tötung zur Verdeckung der vorhergehenden Sexualstraftat beteiligt oder sich in vorwerfbarer Weise der Erkennt nis verschlossen, der Mitan geklagte werde das Tatopfer töten . Dies hat die Strafkammer mit folgenden Erwägungen verneint: aa) Objektive Anhaltspunkte für eine Anwesenheit der Angeklagten bei dem Tötungsdelikt hätten sich aus der Spurenlage nicht ergeben . b b) Ein gemeinsamer , von vornherein gefasster Tatentschluss der be i- den Angeklagten zur Tötung der Nebenklägerin sei nicht festzustellen . Ein so l- cher ergebe sich nicht schon aus dem gemeinsamen Vorhaben, das Tatopfer notfalls gewaltsam zu sexuellen Han dlungen zu veranlassen. Dies gelte insb e- sondere unter Berücksichtigung der eigenen Vorerfahrungen der Angeklagten mit sexuellen Übergriffen seitens des Mitangeklagten und ihres Stief vaters, d e- nen sich in keinem Fall eine weiter gehende Gewaltanwendung ange schlossen habe. cc ) Aus den vom Mitangeklagten veranlassten Fragestellungen an das Tatopfer ergäben sich keine t r agfähigen Anhaltspunkte für einen später gefas s- ten gemeinsamen Tatentschluss. Die Angeklagte habe während dieser Befr a- gung bei dem Opfer unw iderlegbar keine Verletzungen bemerkt, die auf einen 21 22 23 - 11 - beabsichtigten tödlichen Ausgang des Geschehens hätten schließen las sen; das Opfer habe auf die Fragen adäquat reagieren können. Selbst die Art der Fragestel lung sei für die Angeklagte kein ausreichender Grund gewesen, der Ankündigung des Mitangeklagten, er werde das Tatopfer in Kürze gehen la s- sen, zu misstrauen und dessen Tötung ernsthaft in Betracht zu ziehen. Auch insoweit seien die Gewalterfahrungen der Angeklagten im Zusammenhang mit selbst erlittene m sexuellen Missbrauch durch ihren Stiefvater, aber auch durch den Mitangeklagten zu berücksichtigen . G egen sie gerichtete direkte Leben s- bedrohun gen, in einem Fall in Gestalt des Vorhaltens einer Pistole, habe der Mit angeklagte zuvor nie in die Tat umzuset zen versucht . dd ) Nicht zuletzt wegen ihrer selbstunsicher - vermeidenden Persönlic h- keitsstruktur, unter deren Einfluss sie die Augen vor Problemen verschließe und unangenehme Dinge vollständig ausblende, habe sich ihr eine Gewaltanwe n- dung, die über die b ei der Sexualstraftat angewandte Gewalt hinaus gehen we r- de , weder aufgedrängt noch sei eine solche für sie vorhersehbar gewesen. ee ) Dass das Tatopfer während der Tatausführung geschrien und die Angeklagte dadurch Kenntnis von dem Tötungsgeschehen erlang t habe, habe sich nicht feststellen lassen. ff ) Darüber hinaus komme auch eine Unterlassungstäterschaft der Ang e- klagten nicht in Betracht, weil sie t rotz ihrer Beteiligung an den nicht lebensg e- fährlichen Misshandlungen des Tatopfers im Zusammenhang mit der Sexua l- straftat keine Pflicht zur Abwendung der anschließenden Tötung getroffen habe . Die bloße Teilnahme an der vorausgehenden sexuellen Misshandlung stelle keine Bestärkung des Mitangeklagten in Bezug auf eine Tötung des Opfers und damit auch keine Ge fahrerhöhung dar. 24 25 26 - 12 - gg ) Auch eine Beih ilfe der Angeklagten zur Tat des Mitangeklagte n F . sei zu verneinen. Sie habe von der Tötung von L . erst nach der Tat erfahren und daher nach bereits eingetretenem Taterfolg durch Hilfe bei der Bese itigung der Leic he keinen diese Tat fördernden Beitrag mehr leisten kö n- nen. b) Diese Erwägungen beruhen a uf einer tragfähigen Grundlage. aa) Zu Unrecht sieht die Revision der Staatsanwaltschaft einen Erört e- rungsmangel darin, das s das Landgericht sich nicht näher mit dem Charakter der von der Ange klagten durch ihren Stief vater und den Mitangeklagten erlitt e- nen Misshandlungen befasst hat . Die Strafkammer hat die über zehn Jahre zurückliegenden Missbrauchshandlungen durch den Stief vater bei den Fes t- s tellungen zur Person der Angeklagten erörtert und sich auch mit der von hoher Dominanz, Drohungen und körperlichen Übergriffen des Mitange klagten g e- prägten Partnerschaftsbeziehung be schäftigt. Dass die Angeklagte vor dem Hinter grund ihrer eigenen Erfahrung en mit der Gewaltbereitschaft des Mitang e- klagten in der Vergangenheit gleichwohl keinen Anlass hatte anzunehmen, di e- und das Opfer im Anschluss an die Sexualstraftat töten, stellt eine mögliche Schl ussfolgerung des Landgerichts dar. Sie lässt einen Rechtsfehler umso weniger erkennen, als die Angeklagte nach den Feststellungen auf Grund ihrer Persönlichkeitsstörung die Augen vor Problemen verschloss und un angenehme Dinge vollständig au s- blendete. Beson dere Umstän de, die insoweit eine eingehendere Erörterung erforderlich gemacht hätten, ergeben sich aus dem angegriffenen Urteil nicht. Eine Aufklärungsrüge ist nicht erhoben. bb) Eine Lücke in der Beweiswürdigung liegt entgegen der Auffassung der Beschw erdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht darin, dass das 27 28 29 30 - 13 - Landgericht mit Blick auf einen möglichen , vor Ausführung der Sexualstraftat gemeinsam mit dem Mitangeklagten gefassten Plan zur anschließenden Tötung nicht ausdrücklich erörtert hat, dass sich, wie festgestellt, sexuelle Gewalt bi s- lang immer nur innerfamiliär gegen die Angeklagte gerichtet hatte, das Tatopfer im vorliegenden Fall hingegen eine fremde Person war, weshalb die Angeklagte schon wegen des erhöhten Entdeckungsrisikos eine Tötung zur Ve rdeckung des Sexualdelikts für möglich hielt oder zumindest hätte für möglich halten müssen. Dieser Einwand verkennt zunächst, dass das Landgericht einen g e- meinsamen Tatplan nur in Bezug auf das Sexualdelikt festgestellt und dies vor allem wegen der ers t im Anschluss an diese Tat erfolgte n , vom Mitang e- klagten zur Einschätzung des Entdeckungsrisikos initiierten Befragung des Ta t- opf ers nach seinen Lebensumständen tragfähig begründet hat. Was den nachfolgenden Tatzeit raum angeht , kommt hinzu, dass das Tat opfer, nachdem die Angeklagte zum Zweck der Unterstützung des Mitangeklagten bei der B e- fragung in das erste Obergeschoss zurückge kehrt war, unwiderlegt zu adäqu a- ten Reaktionen in der Lage war, keine sichtbaren Spuren von Gewaltanwe n- dung aufwies und die Ang eklagte auf Grund ihrer Persönlichkeitsstruktur ein Problembewusstsein mit Blick auf den möglichen Fortgang des Geschehens nicht entwickelte. cc) Soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, dass das Lan d- gericht aus der Befragung des Tatopfers in Be zug auf die subjektive Tatseite unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen hat, zeigen sie ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Dass das Landge richt den Inhalt der Fragen einerseits als Beleg für d en zu diesem Zeitpunkt gefassten Entschluss des Mitangeklagt en herangezogen hat, das Opfer zur Verdeckung des vorausgegangenen Sex u- aldelikts zu töten, ist für sich genommen eine nahe liegende, jedenfalls mögliche und daher vom Revisionsgericht hinzunehmende Erwägung. Als ebenso tragf ä- 31 - 14 - hig erweist sich andererseits ab er auch die Erwägung der Strafkammer, die u n- ter dem dominanten Einfluss des Mitange klagten stehende Angeklagte habe wegen ihrer dependenten Persönlichkeitsstruktur dessen Äußerung, er werde das Tatopfer gehen lassen , kritiklos geglaubt, weshalb sie keine K enntnis von der Tatbegehung hatte . Die Einwände der Beschwerdeführer erschöpfen sich insoweit letztlich darin, ihre eigenen Schlussfolgerungen an die Stelle der mö g- lichen Schlüsse der Straf kammer zu setzen. Sie lassen ferner unberücksichtigt, dass die Einl assung der Angeklagten durch die übrige Beweisaufnahme in ein i- gen Punkten eine Bestätigung gefunden hat. Dies gilt beispielsweise für das Ergeb nis der Auswertung ihres Chat - Verkehrs mit der Zeugin P . , den Wunsch des Mitangeklagten nach einer weiteren Sexualpartnerin betreffend, die Aussage der Zeugin H . , die in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Auswertung von Videoaufnahmen das Hereinlocken des Tatopfers in das Haus bekundet hat, sowie die Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten zur Nu tzung der Übersetzungsfunktion für die chinesische Sprache bei der Befr a- gung des Tatopfers. dd ) Angesichts des Fehlens jeglicher objektiver Beweisanzeichen für eine unmittelbare Tatbeteiligung der Angeklagten hat das Landgericht auch fe r- ner liegende In dizien mit Aussagekraft für die subjektive Tatseite nicht unerö r- tert gelassen. So wird in den Urteilsgründen etwa ausdrücklich erwogen, dass nach dem Ergebnis der Schallpegelmessung lautes Rufen aus der ersten Etage im zweiten Obergeschoss des Hauses, in d em sich die Angeklagte nach ihrer Einlassung während des Tötungsgeschehens aufhielt, hörbar gewesen wäre. Die Strafkammer hat aber zu möglichen Schreien des Tatopfers während des Tötungsgeschehens keine Feststellungen zu treffen vermocht. 32 - 15 - ee) Schließlic h entnimmt der Senat dem Z usammenhang der Urteil s- gründe auch die erforderliche Gesamtwürdigung aller Indizien unter allen in B e- tracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. ff) Da das Landgericht die Kenntnis der Angeklagten von einer Tötung d e s Opfers rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, kommt es auf die bei der Pr ü- fung eines unechten Unterlassungsdelikt s angestellten, für sich genommen b e- denklichen Erwägungen der Strafkammer zu einer möglichen Garantenstellung der Angeklagten aus Ingerenz (§ 13 Abs. 1 StGB) im Ergebnis nicht an. gg ) Entgegen der Auffassung der Revision de r Nebenkläger hat das Landgericht auch eine mögliche Strafbarkeit der Angeklagten wegen fahrläss i- ger Tötung im Blick gehabt. Der zusammenfassenden Erwägung, für die Ang e- klagte sei di e Anwendung eines Maßes an Gewalt, das über dasjenige zur B e- gehung der Sexualstraftat hinausging, nicht vorhersehbar gewesen, entnimmt der Senat unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteil s- gründe, dass sich das Landgericht jedenfalls mit Blic k auf deren Persönlic h- keitsstruktur von der subjektiven Vorhersehbarkeit des Erfolgseintrit ts nicht zu überzeugen vermocht hat . Entsprechendes gilt für die subjektive Tatseite einer Strafbarkeit wegen Aussetzung mit Tode sfolge gemäß § 221 Abs. 3 StGB (vgl. dazu SSW - StGB/Momsen, 3. Aufl., § 221 Rn. 14 ) bzw. sexueller Nötigung mit Todes folge im Sinne von § 178 StGB (vgl. SSW - StGB/Wolters, aaO , § 178 Rn. 3, 4). C. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die Rechtsmittel der Nebenkläger erfolg los geblieben sind, haben die Nebenkläger außer der Revisionsgebühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die 33 34 35 36 - 16 - durch die Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (BGH, Urteile vom 28 . Oktober 2010 4 StR 285/10; vom 30. November 2005 2 StR 402/05, NStZ - RR 2006, 128 [L s ]). Sost - Scheible RinBGH Roggenbuck ist im Urlaub und deshalb gehindert zu unte r- schreiben. Sost - Scheible Franke Quentin Feilcke
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