BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 88/02 vom 8. August 2002 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Mord - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 2002, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maatz als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Ve r - handlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertrete r der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerinnen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Nebenklgerinnen wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. September 2001, s o - weit es den Angeklagten W. betrifft, mit den Fes t - stellungen au f gehoben. 2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zustndige Strafkammer des Landgerichts z u rückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts g e - stützten Revisionen der Nebenklgerinnen haben Erfolg. Die Revision des Mitangeklagten Torsten K. , der als Haupttter wegen heimtückisch und aus Habgier begangenen Mordes verurteilt worden ist, hat der Senat durch B e schluß gemß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 1. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer erteilte Ryszard A. dem Mitangeklagten Torsten K. den Auftrag, Zbigniew Ko. zu töten. Für die Durchführung der Tat verspra ch A. Torsten K. , der sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, 10.000 DM, - 4 - die nach der Tat in Raten bezahlt werden sollten. In Ausfhrung des Auftrags erschoû Torsten K. Zbigniew Ko. , den er unter einem Vorwand mit seinem Fahrzeug an eine abgelegene Stelle gelockt hatte, aus nchster Nhe in dessen Fahrzeug. Den ersten Kontakt zwischen Ryszard A. und To r - sten K. hatte der Angeklagte ca. einen Monat vor der Tat hergestellt. In der Folgezeit erfolgten Kontaktaufnahmen zwischen A. und K. nur durch Vermittlung des Angeklagten, den mit A. ein so enges Verhltnis verband, daû ihn Torsten K. fr den Bruder des A. hielt. Der Ang e - klagte war auch dabei, als A. und K. ca. eine Woche vor der Tat gemeinsam nach Dlmen fuhren, wo A. Torsten K. das sptere Tatopfer zeigen wollte. Das zwischen A. und Ko. zu diesem Zweck verabredete Treffen in der Nhe einer Telefonzelle beobachtete K. von der gegenberliegenden Straûenseite, whrend der Angeklagte in Sich t - weite im Fahrzeug sitzen blieb. Ferner teilte K. unmittelbar nach Ausf h - rung der Tat dem Angeklagten telefonisch mit, es sei "alles o.k." bzw. es sei "alles geklrt" und er, der Angeklagte, solle dies A. weiterleiten, was der Angeklagte ohne weitere Nachfrage tat. Schlieûlich berbrachte der Ang e - klagte im Auftrag des A. Torsten K. eine Rate des fr den Mord versprochenen Geldbetrages. Die Nachricht vom Tod des Zbigniew Ko. , den der Angeklagte langjhrig kannte, nahm er "uninteressiert" und "ohne so n - derlich erstaunt zu sein" zur Kenn t nis. 2. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf nicht eingelassen hat, aus tatschlichen Grnden freigesprochen. Sie hat - im wesentlichen den entlastenden Angaben des Torsten K. folgend - nicht auszuschlieûen vermocht, daû der Ang e - klagte nicht in den Mordplan eingeweiht gewesen sei und von der Tat nichts gewuût habe, mithin diese auch nicht vorstzlich gefö r dert haben konnte. - 5 - 3. Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswrdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Wertung der Schwurgerichtska m - mer, es sei nicht auszuschlieûen, daû der Angeklagte vom Mordkomplott des A. und des Torsten K. nichts gewuût habe, beruht auf einem W i - derspruch. Die Schwurgerichtskammer fhrt zur Begrndung ihrer Auffassung aus, es sei "gut denkbar, daû A. gerade fr eine solche Mordtat keine weit e - ren Mitwisser haben wollte und den Angeklagten W. deshalb - auch wenn sonst zwischen ihnen ein enges Verhltnis bestand - nicht ber die tatschliche Tat informiert, sondern ihn als gutglubiges Werkzeug eing e - setzt hat und dieser sich auf eine solche Weise hat einspannen lassen" (UA 53). Hiermit lassen sich die Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte habe A. nicht nur bei der Vorbereitungsfahrt nach Dlmen begleitet, sondern er sei von A. auch als Nachrichtenmittler und Geldbote eing e - setzt worden, nicht in Einklang bringen. Wenn A. die Absicht verfolgte, den Tatplan vor dem Angeklagten zu verheimlichen, lag es fern, diesen ausg e - rechnet bei der maûgeblichen Vorbereitungsfahrt nach Dlmen als Begleiter mitzunehmen und ihn berdies nach der Tat als Nachrichtenmittler und Gel d - boten einzusetzen. Das Urteil löst diesen Widerspruch nicht auf. Insbesondere verhlt es sich in keiner Weise dazu, ob und gegebenenfalls welche Erklrung dem Angeklagten - sollte dieser, wie das Landgericht meint, gutglubig gew e - sen sein - von A. fr die Fahrt nach Dlmen und das dortige Zusa m - mentreffen mit dem Tatopfer, das dem Angeklagten langjhrig bekannt war, gegeben wurde. Eine Erörterung dieser Frage htte sich schon deshalb aufg e - drngt, weil nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer der Ang e - klagte nach der Ankunft in Dlmen, entgegen der Einlassung des Mitang e - klagten Torsten K. , im Fahrzeug nicht etwa g eschlafen hatte, sondern mit - 6 - geffneten Augen vom Beifahrersitz aus die ungewhnliche Begegnung mit dem Tatopfer beobachten konnte. Sollte der Angeklagte tatschlich keine Kenntnis von dem Vorhaben des Ryszard A. und des Torsten K. gehabt haben, lag es deshalb nahe, daû er diese zu dem ungewhnlichen Z u - samme n treffen befragte. Auf dem dargestellten Widerspruch und dem Errterungsmangel beruht der Freispruch. Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû, htte sich die Schwurgerichtskammer um die Auflsung des Widerspruchs bemht, sie nicht nur die Frage, ob der Angeklagte in den Mordkomplott eingeweiht war, sondern auch die festgestellten Handlungen des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt einer Tatbeteiligung anders beurteilt htte. Maatz Athing Solin- Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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