BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 88/09 vom 9. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. November 2008 1. im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Ange-klagte a) im Fall II 1 des versuchten schweren sexuel-len Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, b) im Fall II 2 des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit K366rperverlet-zung und c) im Fall II 3 des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist, 2. in den Ausspr374chen 374ber die in den F344llen II 1, 2 und 3 erkannten Einzelstrafen und 374ber die Ge-samtstrafe aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der - 3 - Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren se-xuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, mit sexueller N366tigung, mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle-nen und mit K366rperverletzung (Fall II 1), wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Ver-wandten in vier F344llen (F344lle II 2-5), davon in einem Fall in Tateinheit mit K366r-perverletzung (Fall II 2), wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (Fall II 6) und wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall II 7) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 2 Die R374ge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgef374hrt und damit unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachr374ge hat die Revision in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 3 - 4 - 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. M344rz 2009 im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat, belegen die rechtsfehlerfrei getrof-fenen Feststellungen des Landgerichts nicht, dass der Angeklagte in den F344llen II 1 und 3 seine Tochter mit Gewalt zur Duldung der sexuellen Handlung bzw. des Geschlechtsverkehrs gen366tigt hat. 4 Auch im Fall II 2 tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen tatein-heitlich begangener Vergewaltigung nicht. Eine N366tigung mit Gewalt im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert regelm344337ig, dass der T344ter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem k366rperlich wirksamen Zwang aussetzt, um da-mit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu 374berwinden (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. 247 177 Rdn. 5-7 m.w.N.). Der Feststellung, dass der Angeklagte seiner Tochter die Bettdecke 374ber den Kopf zog, bevor er mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr aus374bte, l344sst sich nicht mit der zur Verurteilung we-gen Vergewaltigung erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Gesch344digte dies als k366rperlich wirksamen Zwang empfand und dass der Angeklagte eine solche Zwangswirkung erzielen wollte. 5 Da in einer erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen, die die Verurteilung wegen sexueller N366tigung bzw. wegen Vergewaltigung in den F344l-len II 1-3 tragen k366nnten, nicht zu erwarten sind, 344ndert der Senat, auch um der Gesch344digten aus Gr374nden des Opferschutzes eine erneute Vernehmung zu ersparen, die Schuldspr374che entsprechend ab. 6 2. Im Fall II 1 ist eine weitere Schuldspruch344nderung deswegen erforder-lich, weil die mitverurteilte K366rperverletzung (Tatzeit: Fr374hjahr oder Sommer 2000) zum Zeitpunkt der ersten, zur Unterbrechung der Verj344hrung geeigneten 7 - 5 - Handlung, der Anordnung der ersten Beschuldigtenvernehmung am 6. M344rz 2007, bereits verj344hrt war. 3. Wegen des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilungen wegen sexuel-ler N366tigung bzw. Vergewaltigung k366nnen in den F344llen II 1-3 die erkannten Einzelstrafen nicht bestehen bleiben, denn in allen drei F344llen ist das Landge-richt von den Strafrahmen des 247 177 Abs. 1 StGB (Fall II 1) bzw. 247 177 Abs. 2 StGB (F344lle II 2 und 3) ausgegangen, die diejenigen der jeweils tateinheitlich verwirklichten Delikte 374bersteigen. 8 Die Aufhebung von drei der sieben erkannten Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der angesichts des Gesamtgeschehens moderaten Gesamtstrafe, da der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschlie337en kann, dass eine etwaige Reduzierung der drei Einzelstrafen Auswirkungen auf die H366he der Gesamtstra-fe haben k366nnte. 9 - 6 - Einer Aufhebung der zugeh366rigen Feststellungen bedarf es nicht, da die-se rechtsfehlerfrei getroffen sind. Erg344nzende Feststellungen, die zu den bishe-rigen nicht in Widerspruch stehen, bleiben zul344ssig. 10 Maatz Athing Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy