BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 88/11 vom 12. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. April 2011 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saar-br374cken vom 29. September 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zum Antrag des Generalbundesanwalts vom 22. Februar 2011 bemerkt der Senat: Die Ausf374hrungen der Strafkammer im Rah-men der konkreten Strafzumessung zum "Verbrauch" des Milderungs-grundes der Aufkl344rungshilfe gem344337 247 31 BtMG im Fall 4 (UA 23) sind - wie auch die Ausf374hrungen auf UA 21, 22 belegen - dahin zu verste-hen, dass das Landgericht diesem Strafmilderungsgrund 374ber die Heranziehung bei der Bejahung eines minder schweren Falls hinaus keine wesentliche Bedeutung f374r die Strafbestimmung mehr beigemes-sen hat. Hierin liegt angesichts der Umst344nde des Falles kein Rechts-fehler. Der Senat hat daher keinen Anlass, bez374glich der f374r diese Tat verh344ngten Strafe nach 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO zu verfahren. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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