BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 88 /14 vom 6. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanw alts zu Ziff. 1 a und 2 auf dessen Antrag am 6. Mai 201 4 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Oktober 2013 wird a) das Verfahre n eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.12 der Urteilsgründe wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnah - men verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fal - len die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus - l agen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Miss - brauchs eines Kindes in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlen en , des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit s e- xuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen , des sexue l- len Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönl i- chen Lebensbereichs durch Bilda ufnahmen und des B e- sitzes kinderpornographischer Schriften schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfa h- ren entstandenen n otwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mis s- brauch einer Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kin des in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen Ve r- letzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und w e- gen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bil d- aufnahmen und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften, die ein ta t- sächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben , zu der Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt . H ierv on hat es drei Monate für vollstreckt erklärt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Teileinstellung in einem Fall der Urtei lsgründe; im verbleibenden Umfang erweist es sich im Ergebnis als unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.12 der Urteilsgrün de wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch 1 2 - 4 - Bildaufnahmen verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelgeldstrafe von 30 Ta - gessätzen zu je 40 Euro zur Folge. D ie Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die G e- sam t freiheits strafe unberührt. Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne die im eingeste llten Fall verhängte Geldstrafe auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. 2. Die Überprüfung des nach der Teileinstellung verbleibenden Schul d- spruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Anregung des Generalbundesanwalts , den Schuldspruch im Fall II.15 der Urteilsgründe dahin abzuändern, dass der Angeklagte nicht des Besitzes, sondern des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften schuldig ist, war nicht nachzukommen. Durch die Verurteilung allein wegen des Auffang tatbe stand s des Besitzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1, und vom 4. August 2009 3 StR 174/09, Rn. 25; Urteil vom 26. Mai 2010 2 StR 48/10) ist der Ang e- klagte nicht beschwert. 3. Auch der Straf ausspruch hat im verbleibenden Umfang Bestand. a) Allerdings hat das Landgericht bei der Strafzumessung in den Fä l- len II.1 bis 10 der Urteilsgründe gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. In diesen Fällen ist der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes 3 4 5 6 7 - 5 - gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und drei Monaten (Fälle II.1 bis 3 der Urteilsgründe) bzw. einem Jahr und neun Monaten (Fälle II.4 bis 10 der Urteilsgründe) verurteilt worden. Das Landgericht hat jeweils ein en minder schweren Fall gemäß § 176a Abs. 4 2. Alt. StGB angenommen; in den ersten drei Fällen ha t es diesen Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Zu Lasten des Angeklagten hat e Die Taten 1. 10. sind mit dem Eindringen in den Qualifikation in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafschärfend verwerte t und das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot ver letzt . b) Zwar kann der Senat nicht ausschließen, dass die Bemessung der gegen den Beschwerdeführer in den Fällen II.1 bis 10 erkannten Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht. Der S trafausspruch hat aber gleichwohl auch insoweit Bestand, weil die vom Landgericht ausgesprochenen Einzelstrafen an gemessen sind (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO) . aa) Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Vorausse t- zungen für eine Entscheidung d es Revisionsgerichts nach der vorgenannten Vorschrift (vgl. dazu BVerfG , NStZ 2007, 598 ) liegen vor. Der Beschwerdefü h- rer hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechte r- haltung der Einzelstrafen gemäß § 354 Abs. 1a StPO. Dem Senat s teht ein z u- treffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Verteidigers ergeben sich keine Anhaltspunkte für erst nach der erstinstanzlichen Hauptve r- handlung eing etretene Entwicklungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter 8 9 - 6 - nahe liegend feststellen und zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen wü r- de (vgl. zusammenfassend KK - StPO/Gericke, 7. Aufl., § 354 Rn. 26g mwN). bb) Die vom Beschwerdeführer in seiner Ge generklärung vom 3. April 2014 vorgetragenen Bedenken steh en der A nwendung des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO nicht entgegen . Zwar ist eine Strafzumessungsentscheidung des Revisionsgerichts ausgeschlossen, wenn zugleich eine Neuentscheidung über einen fehler haften Schuldspruch erfolgen muss (vgl. BVerfG , NStZ 2007, 598, 60 1 ) . So liegt es hier aber nicht. In den Fällen II.1 bis 10 der Urteilsgründe beruh en die fehlerhaf te n Straf ausspr ü ch e nicht auf Fehler n i n den Schuldspr ü- ch en ; diese bleib en in den genannt en Fällen vielmehr unverändert. Eine En t- scheidung des Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1a StPO scheidet auch nicht wegen einer Vielzahl von Strafzumessungsfehlern aus (vgl. BGH , Beschluss vom 7. Februar 2007 2 StR 577/06, StV 2007, 408). Das Landgericht hat nicht das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes schärfend verwertet. M it der Erw ä- gung, das Alter des Opfers habe s ich nicht im oberen Bereich des r- ten Alters hat der Tatrichter lediglich das vom Angeklagten schul d- haft verwirklichte Unrecht sachgerecht in die zur Verfügung stehenden Stra f- rahmen eingeordnet. Auch hat das Landgericht die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten nicht aus dem Blick verloren. Diesen Umstand hat es vielmehr ausdrücklich festgestellt und mit der strafmilde rnden Erwägung, der Angeklagte sei als Erstverbüßer besonders haftempfindlich, in der Strafzumessung hinre i- chend zum Ausdruck gebracht. 10 - 7 - cc) Unter Abwägung aller für die S trafzumessung in den Fällen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe bedeutsamen Urteilsfestst ellungen hält der Senat die erkan n- ten Einzelstrafen für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Bestimmend hierfür ist der Unrechts - und Schuldgehalt der Taten auf der Grundlage der nicht von einem Rechtsfehler betroffenen Zumessungserwägu n- gen d es Landgerichts. Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender 11
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