BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 89/06 vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Juli 2006 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bochum vom 28. September 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Beschwerdef374hrer die Verletzung des Grundsatzes der 326ffentlichkeit (247 338 Nr. 6 StPO, 247 169 GVG) r374gt, be-merkt der Senat: Zwar hat das Landgericht die Vorschriften 374ber die 326ffentlich-keit dadurch verletzt, dass die am 8. Hauptverhandlungstag (15. Juli 2005) von 9.12 Uhr bis 9.20 Uhr durchgef374hrte und sodann unterbrochene Hauptverhandlung insgesamt vor der f374r diesen Tag f374r 9.30 Uhr festgesetzten Terminstunde statt-fand. Dieser Mangel wurde indes durch die Wiederholung des gesamten Verfahrensabschnitts in dem vom Vorsitzenden kurzfristig f374r den selben Tag au337erhalb der Hauptverhand-lung anberaumten (zus344tzlichen) Fortsetzungstermin geheilt. Dass die Zuh366rer von diesem Termin m366glicherweise keine Kenntnis hatten, vermag einen Versto337 gegen den Grundsatz der 326ffentlichkeit nicht zu begr374nden, da der Schutz des Ver-trauens in Terminsank374ndigungen vom 326ffentlichkeitsgrund-satz nicht umfasst ist (vgl. BGH NStZ 1984, 134, 135). Dass im Gerichtsgeb344ude keine Hinweise auf Zeit und Ort dieses - 3 - zus344tzlichen Termins angebracht waren, hat der Beschwerde-f374hrer nicht geltend gemacht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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