BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 89/08 vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 3. September 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Verurtei-lung wegen tateinheitlich begangener K366rperverlet-zung entf344llt, b) aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverz366gerung unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu-eller N366tigung in Tateinheit mit K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Ange-klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen tateinheitlich verwirklichter K366rperverletzung nach 247 223 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil dieses Delikt auf der Kon-kurrenzebene von 247 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB verdr344ngt wird (vgl. BGH StraFo 2004, 396; Fischer StGB 55. Aufl. 247 177 Rdn. 105). 2 2. Die Strafzumessungserw344gungen des Landgerichts halten, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, entgegen der Auffassung der Revision sachlich-rechtlicher Nachpr374fung stand. Auch die aus den vorgenannten Gr374nden gebotene 304nderung des Schuldspruchs n366tigt nicht zur Aufhebung der verh344ngten Einzelstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht eine noch mildere als die angesichts der Tat sehr ma337volle Strafe verh344ngt h344tte, zumal das Landgericht den Tatbestand der K366rperverletzung bei der Strafzu-messung nicht ausdr374cklich zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt hat. 3 3. Die Revision beanstandet mit der zul344ssig erhobenen auf eine Verlet-zung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gest374tzten Verfahrensr374ge jedoch zu Recht, dass das Landgericht eine Entscheidung 374ber die Kompensation f374r die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung unterlassen hat. 4 Seit seiner Festnahme am Tattage, dem 24. August 2004, befand sich der Angeklagte, der sich bei seiner haftrichterlichen Vernehmung am 25. Au-gust 2004 gest344ndig eingelassen hatte, auf Grund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls bis zu dessen Au337ervollzugsetzung unter Auflagen am 26. Oktober 2004 in dieser Sache in Haft, so dass er bis zur Urteilsverk374ndung am 3. Sep-tember 2007 durch die lange Verfahrensdauer besonderen Belastungen ausge-setzt war. Das Verfahren musste deshalb mit besonderer Beschleunigung be-trieben werden, weil die verfassungsrechtlichen Vorgaben f374r die Beschleuni- 5 - 4 - gung des Verfahrens nicht nur f374r den vollstreckten Haftbefehl gelten, sondern dar374ber hinaus auch f374r einen au337er Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeu-tung sind (vgl. BVerfG StV 2003, 30 und 2006, 87, 88). Dies ist jedoch nach Aufhebung des auf den 11. Juli 2006 anberaumten Hauptverhandlungstermins nicht in der gebotenen Weise geschehen. Auf die Sachstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Saarbr374cken mit Schreiben vom 23. November 2006 teilte der Vorsitzende mit Verf374gung vom 8. Dezember 2006 lediglich mit, dass eine Terminierung vor Mai 2007 nicht m366glich sei. Der Ende Mai 2007 auf den 26. Juni 2007 bestimmte Termin wurde wegen Verhinderung des Sachverst344ndigen aufgehoben. Der auf den 3. Juli 2007 bestimmte Termin wurde aufgehoben, weil dieser Termin "in einer vorrangigen Haftsache" ben366tigt wurde. Der danach nicht nur vor374bergehend bestehende Engpass in der Verhandlungskapazit344t vermag die seit dem 8. Dezember 2006 bis zum Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache eingetretene Verfahrensverz366gerung nicht zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - 4 StR 456/05 = wistra 2006, 226 und Senatsbeschluss vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07). Die wegen des Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gebotene Kompensation f374r die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung hat der neue Tatrichter nachzuholen. Dabei wird er den Beschluss des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (NJW 2008, 860) zu beachten haben. Der neu erkennende Tatrichter wird zun344chst Art und Ausma337 der Verz366gerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Ur-teil konkret festzustellen haben. Hieran anschlie337end wird zu pr374fen sein, ob vor diesem Hintergrund zur Kompensation die ausdr374ckliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung gen374gt; ist dies der Fall, was unter den hier gegebenen Umst344nden vor dem Hintergrund der Gesamtverfahrens-dauer von drei Jahren fern liegen d374rfte, muss diese Feststellung in den Ur- 6 - 5 - teilsgr374nden hervortreten. Reicht sie als Entsch344digung nicht aus, so hat der neue Tatrichter festzulegen, welcher bezifferte Teil der Freiheitsstrafe zur Kom-pensation der Verz366gerung als vollstreckt gilt (zur Bemessung vgl. BGH, Be-schluss vom 14. Februar 2008 - 3 StR 416/07 Rdn. 4). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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