BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 89 /15 vom 6. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . Mai 2015 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerd eführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Essen vom 5 . November 2014 insoweit aufgehoben, als eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur B e- währung abgelehnt worden ist . Die weiter gehende Revision wird verworfen . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgerich t hat den Angeklagten wegen Verbreitung pornograph i- scher Schriften in 27 Fäll en, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren veru r- teilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der S achrüge im Umfang der B e- schlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet . 1 - 3 - Die Begründung, mit der die Strafkammer eine Aussetzung der Freiheit s- strafe zur Bewährung abgelehnt hat, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Entsc heidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist ebenso wie die Strafzumessung Aufgabe des Tatrichters. Ihm kommt bei der Beurte i- lung der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede recht sfehlerfrei begründete En t- scheidung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 4 StR 699/10, Rn. 11 mwN) . Im vorliegenden Fall weist die Begründung der Strafkammer jedoch einen durchgreifenden Erörterungsmangel auf, weil sie sich nicht mit der Frag e befasst hat, ob die Weisung, sich einer sexualtherapeutischen Therapie zu u n- terziehen (§ 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB), zu einer noch ausreichenden positiven Sozialprognose führen kann. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung be reit erklärt, eine Therapie zu machen, und hat in der Justizvollzugsanstalt an einer Gesprächsgruppe teilgenommen. Die Strafka m- e- danklichen Auseinandersetzung mit den Taten und ihren Ursac hen beim Ang e- klagten gekommen ist und eine ernsthafte Motivation zum Beginn einer ther a- n- druck des Tatrichters ausreichend mit Tatsachen belegt ist. Denn auch in di e- sem Fall hätte die Strafkammer in Betracht ziehen müssen, die Zusage des A n- geklagten, sich einer Therapie zu unterzi ehen, durch eine Weisung nach § 56c Abs. 3 StGB abzusichern. Gerade angesichts seines von der Kammer unte r- stellten taktischen Verhaltens wäre zu erörtern gewes en, ob der Angeklagte unter dem Druck der Möglichke it eines Bewährungswiderrufs (§ 56f A bs. 1 Nr. 2 2 3 4 - 4 - StGB) zur Durchführung einer Therapie bew o g en werden und damit der Rüc k- fallgefahr hinreichend begegnet werden kann. 2. Schließlich begegnet auch die Begrü ndung, mit welcher be sondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint wurden, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen besondere Umständ e schon aufgrund des längeren Tatzeitraums und der Vielzahl der begangenen Taten e- rungen, die an die gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit zu stellen sind, in einem Fal l wie dem vorliegenden grundsätzlich noch gerecht wird. Das Landgericht hat zwar auf eine Strafe erkannt, welche die Grenze mö g licher Strafaussetzung erreicht und bei der die Begründungsanforderungen an die Versagung einer Strafaussetzu ng zur Bewährung nac h § 56 Abs. 2 StGB regelmäßig geringer sind (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 4 StR 389/03, StV 2004, 479). Bei der Beurteilung ist jedoch auch von Bedeutung, ob erwartet werden kann, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen (BGH, Beschluss vom 21. September 2006 4 StR 323/06 , NStZ - RR 2006, 375, 376 mwN). Da die Strafkammer hier schon die ungünstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet hat, ist auch die Verneinung besonderer Umstände im Sin ne des § 56 Abs. 2 StGB mit einem Mangel beha f- tet. 5 6 - 5 - Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; sie dürfen durch solche, die ihnen nicht widersprechen, ergänzt werden. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Bender 7
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