ECLI:DE:BGH:2019:110419B4S TR89.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 89 / 1 9 vom 11. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitt eln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanw alts und des Beschwerdeführers am 11. April 201 9 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Halle vom 17. September 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fälle n zu der Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Ein- ziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Revision des An- geklagten mit einer Verfahrensbeanstandung sowie der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge vollen Erfolg. Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Beweis - erwägungen des Landgerichts unter Berücksichtigung des eingeschränkten re- visionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f.; Urteil vom 27. Juli 2017 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37; vgl. Schmitt in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 337 1 2 - 3 - Rn. 26 ff. mwN) einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Die Beweiswürdi- gung erweis t sich als lückenhaft. 1. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte in der ersten Kalen- derwoche des Jahres 2018 in der Wohnung des gesondert Verfolgten eine klei- ne Tüte mit mindestens 500 Ecstasy - Tabletten in Form von grünen Kleeblät- tern, eine komple tt gefüllte Tüte mit Marihuana und mindestens 20 Gramm Methamphetamin mit sich, welches er gewinnbringend an seine Kunden ver- kaufen wollte. Das Methamphetamin, für das der gesondert Verfolgte mindes- tens 1.000 Euro in bar bezahlte, hatte einen Wirkstoffgeh alt von 50 % (Tat II.2.a der Urteilsgründe). Im Verlauf des 28. Februar 2018 vor 18.30 Uhr verkaufte der Angeklagte an den gesondert Verfolgten aus einem neuen Vorrat 300 Gramm Crystal mit einem Wirkstoffgehalt von 50 %. Bei seinem Erscheinen im Bereich de s Wohnhauses des gesondert Verfolgten hatte der Angeklagte die Verkaufs- menge bis auf einen fehlenden Rest von 5 Gramm Crystal bei sich. Im weiteren Verlauf des Tages veräußerte der Angeklagte an den Zeugen Z . mehrere Ecstasy - Tabletten. Des Weiteren ü bergab er dem Zeugen Z . 5,53 Gramm Crystal zur Weitergabe an den gesondert Verfolgten zu einem Preis von 250 Euro. Hierbei handelte es sich um den Rest der zuvor an den gesondert Verfolgten übergebenen Verkaufsmenge, den der Zeuge auf Weisung des An- g eklagten noch ausliefern sollte (Tat II. 2.b der Urteilsgründe). 2. Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen zu den konkret abgeurteil- ten Taten maßgeblich auf den Inhalt der Aussagen, die der Zeuge Z . , der sich in der Hauptverhandlung auf ein umfa ssende s Auskunftsverweigerungs- recht berufen hat, in polizeilichen Vernehmungen während des Ermittlungsver- fahrens machte. Diese Angaben hat sie durch Zeugenvernehmung der damali- gen Vernehmungsbeamten KOK K . und PK L . in die Hauptverhand - 3 4 - 4 - lung eing eführt. Bei ihren Vernehmungen sind die Zeugen noch in der Lage . bzw. schlüssig darzulegen. Während eine Wiede rgabe der vom Zeugen PK L . bekundeten Vernehmungsinhalte gänzlich unterbleibt, wird der vom Zeugen KOK K . geschilderte Inhalt der damaligen Angaben des Zeugen Z . im Urteil bruchstückhaft mitgeteilt. So habe der Zeuge Z . bekundet, vom An - geklagten Betäubungsmittel erworben und zudem den Auftrag gehabt zu ha- ben, einen Rest einer ursprünglichen Lieferung von 300 Gramm an den geson- dert Verfolgten zu übe rbringen. Bezüglich der Tat II. 2.a der Urteilsgründe habe er angegeben, dass er in der Wo hnung des gesondert Verfolgten gewesen sei, als der Angeklagte erschienen sei und Betäubungsmittel im g enannten Umfang übergeben habe. Eine für das Revisionsgericht nachvollziehbare Darstellung der Bekun- dungen des Zeugen Z . im Ermittlungsverfahren, w ie sie sich aus den Ver - nehmungen der Zeugen KOK K . und PK L . in der Hauptverhandlung ergeben haben, lassen die Urteilsausführungen vermissen. Eine solche wäre aber bei der hier gegebenen Beweislage aus Gründen sachlichen Rechts erfor- derlich gew esen, um beurteilen zu können, ob die Feststellungen des Landge- richts zu den abgeurteilten Taten auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen. Aufgrund der defizitären Ausführungen im angefochtenen Urteil bleibt insbesondere offen, welche konkreten Ang aben der Zeuge zu Art und Menge der im Fall II. 2.a der Urteilsgründe übergebenen Betäubungsmittel machte und auf welche Beobachtungen sich diese stützten. Nicht erkennbar ist zudem, in- wieweit die Bekundungen des Zeugen zur Tat II.2.b der Urteilsgründe auf eige- ne Wahrnehmungen oder auf Informationen aus zweiter Hand zurückgehen. 5 - 5 - Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Quentin Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 6
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