BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 90/04 vom11. Mai 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2004 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDetmold vom 10. September 2003 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, daß aus den zutreffenden Gründen der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. April 2004 die An-ordnung der Führungsaufsicht aufgehoben wird; der Maßre-gelausspruch entfällt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteilsauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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