BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 90 /13 vom 10. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des G eneralbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bielefeld vom 22. Oktober 2012 mit den Feststellu n- gen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 14 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1 bis 13 und 15 der Urteilsgründe sowie über die Gesam t- strafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und E ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel - treibens mit Betäubung smitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betä u- 1 - 3 - bungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 15 der Urteilsgründe) und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 14 der Urteilsgründe) zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 6.570 Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuc hter Anstiftung zur une r- laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Fall II. 14 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Nach den Feststellungen traf sich der Angeklagte Ende August oder Anfang September 2011 in den Niederlanden m it einem Lieferanten namens . Kilogramm Ampheta - min. I . lieferte die Drogen jedoch trotz mehrfacher Nachfrage nicht aus. Auch das Geld erhielt der Angeklagte nicht zurück. 2. Diese Feststellungen belegen nicht, dass sich der Ang eklagte einer versuchten Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB schuldig gemacht hat. Als Anstifter ist nach § 26 StGB tätergleich zu bestrafen, wer vorsätzlich einen ander en zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt 2 3 4 5 - 4 - hat. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend (BGH, Urteil vom 18. April 1952 1 StR 871/51, BGHSt 2, 279, 281; Urteil vom 10. Juni 1998 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 101). Eine Anstiftung zu r unerlaubten Einfuhr von Betäubung s- mitteln begeht deshalb, wer einen anderen durch Einwirkung auf dessen En t- schlussbildung dazu veranlasst, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge auf das Bundesgebiet zu verbringen und dabei zumindest in dem Bewusstsein handelt, dass sein Verhalten diese von ihm gebilligten Wirkungen haben kann (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 4 StR 554/11). Weder den getroffenen Feststellungen noch dem Gesamtzusamme n- hang der Urteilsgründe kann hier hinreichend entnommen werden, d ass der Angeklagte bei seiner Bestellung angenommen hat, dass die Betäubungsmittel von I . aus den Niederlanden auf das Bundesgebiet verbracht werden soll - ten. Die Vereinbarung eines Übergabeortes in Deutschland ist nicht festgestellt. Ebenso wenig ist festgestellt, dass I . nach der Vorstellung des Angeklagten Betäubungsmittel (nur) in den Niederlanden vorrätig hielt und auf entspreche n- de Bestellungen die Einfuhr nach Deutschland selbst unternahm oder Dritte hierzu veranlasste. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Anstiftung zur unerlaubten Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men ge hat auch die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlau b- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geri nger Menge und der dem gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommenen Einzelstrafe zur Folge. 6 7 - 5 - II. Auch die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 13 und 15 der Urteilsgründe hält der rechtlic hen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Strafkammer hat die Anwendung der Strafmilder ung nach § 31 Abs. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB in den Fällen 1 bis 9, 11 und 12 sowie 14 und 15 der Urteilsgründe mit einer rechtsfehlerhaften Erwägung verneint. a) Der Ange klagte hat nach den Urteilsfeststellungen in den Fällen 1 bis 9, 11 und 12 der Urteilsgründe Angaben zu seinem Mittäter R . und zu dessen Abnehmern gemacht, die zur Aufklärung dieser Taten über seinen eigenen Beitrag hinaus beiget ragen haben. Auch in den Fällen 14 und 15 hat er Aufklärungshilfe durch Angaben zu Tatbeteiligten und Abnehmern geleistet. Das Landgericht hat in allen Fällen in Ausübung seines Ermessens eine Stra f- milde rung nach § 31 BtMG abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgefü was die Kammer im Rahmen der Ausübung des ihr zustehenden Ermesse ns ebenfalls berücksichtigt hat in der Hauptverhandlung geschwiegen und seine im Ermittlungsverfahren g e- machten Angaben nicht wiederholt hat. Dadurc h hat er gezeigt, dass seine A n- gaben nicht auf einer Kooperationsbereitschaft seinerseits beruhten, die der Gesetzgeber durch die Vorschrift g b) Die Vorschrift des § 31 Nr. 1 BtMG dient dem Ziel, die Möglichkeiten der Ver folgung begangener Straftaten zu verbessern. Nach ihrem Wortlaut s o- wie ihrem Sinn und Zweck genügt es deshalb, dass der Täter durch Offenb a- rung seines Wissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich beiträgt. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Ange klagte seinen Tatbeitrag und 8 9 10 11 - 6 - sämtliche anderen Tatbeteiligten vollständig offenbart hat; auch seine eigenen Vorstellungen und Gefühle können in diesem Zusammenhang nicht entsche i- dend ins Gewicht fallen. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob er überprüf - b are Tatsachen preisgegeben hat, die zur Aufklärung des gesamten Tatg e- schehens und zur Überprüfung der (an diesem) Beteiligten wesentlich beigetr a- ge n haben (BGH, Beschluss vom 30. März 1989 4 StR 79/89, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Milderung 3). c) Ein Aufklär ungserfolg ist nach den Urteilsfeststellungen eingetreten und wird durch das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung ersichtlich nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1990 1 StR 43/90, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 16) . 2. In den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe lässt die Nichtanwendung der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 1 BtMG besorgen, dass die Strafkammer von eine m zu engen Begriff der Tat in § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ausgegangen ist. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein geschichtlicher Vorgang, der das strafb are Verhalten des Angeklagten als einen (Tat - und strafrechtlich relevante Beiträge anderer Personen umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 20. Febru ar 1991 2 StR 608/90, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 1 ; Weber, BtMG, 3. Aufl. , § 31 Rn. 34 ff.). Der Angeklagte hat bei einer Tatserie Fälle 1 bis 13 der Urteilsgründe hinsichtlich der meisten Einzeltaten Aufklärungshilfe geleistet. Dies reicht aus, ihm au ch hinsichtlich der Einzeltaten in den Fällen 10 und 13, in denen kein Aufklärungserfolg eingetreten ist, die Vergünstigung 12 13 - 7 - gewähren zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 1995 3 StR 77/95, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 3) . Mutzbauer Roggenbuck Ciernia k Franke Reiter
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