ECLI:DE:BGH:2016:150916B4STR90.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 90 /16 vom 15. September 201 6 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Das Tatbestandsmerkmal des Überholens wird auch durch ein Vor beifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen verwirklicht, das unter Benutzung von Flächen erfolgt, die nach den ört lichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen ei n- heitlichen Straßenraum b ilden. BGH, Beschluss vom 15. September 2016 4 StR 90/16 LG Berlin in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Gefährdung des Straßenverkehrs u.a. zu 2.: versuchten Diebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gener albunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 15. September 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Berlin vom 13. November 201 5 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschw erdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . B . wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenve r- kehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem F ahren ohne Fahrerlaubnis zu der G e- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und eine Spe r- re für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Gegen den Angeklagten A . B . hat es wegen versuchten Diebstahls di e Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je vier Euro verhängt. Mit ihren jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilungen. 1 - 3 - Die Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 3 49 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfert i- gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: Die Verurteilung des Angeklagten B . B . weg en tateinheitlich be - gangener vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB im Fall II.2 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen getr a- gen. 1. Nach den Feststellungen überfuhr der Angeklagte, der sich einer pol i- zeilic hen Kontrolle entziehen wollte, unter großer Beschleunigung des von ihm gesteuerten Pkws das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage und bog nach links in eine Straße ein, auf der in Fahrtrichtung des Angeklagten drei Fahrstreifen vo r- handen waren. Nach kurzer St recke war dem Angeklagten die sofortige Weite r- fahrt auf der Fahrbahn versperrt, weil auf der linken und der mittleren Fahrspur Autos vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage warteten und der rechte Fahrstreifen durch einen an einer Haltestelle stehe nden Linienbus blockiert war. Um dennoch vor dem ihm folgenden Polizeifahrzeug an dem Stau vorbei flüc h- ten zu können, lenkte der Angeklagte den Pkw über einen Bordstein schräg auf den rechten Gehweg und fuhr in einem Abstand von weniger als einem Meter an zwei Mädchen auf einem Fahrrad vorbei. Danach setzte er die Fahrt an den auf der Straße wartenden Fahrzeugen vorbei deutlich schneller als mit Schrittgeschwindigkeit über den Bürgersteig fort und hielt auf einen Passanten zu, der auf dem Trottoir in Fa hrtrichtung des Angeklagten entlanglief. Der vom Angeklagten gesteuerte Pkw berührte den Fußgänger in nicht näher feststell - barer Weise, der dadurch aus dem Tritt geriet, ohne das Gleichgewicht zu ve r- 2 3 4 5 - 4 - lieren oder auf den Boden zu stürzen, laut aufschrie und schimpfte, dann aber seinen Weg unverletzt fortsetzte. Bei diesem Vorbeifahren bestand die naheli e- gende Wahrscheinlichkeit eines Zusammenstoßes mit dem Passanten, so dass es nur vom Zufall abhing, ob er sich bei diesem Fahrmanöver erheblich verle t- zen würd e. Dem Angeklagten war dies klar, er fand sich jedoch damit ab, um seine Flucht fortsetzen zu können. Nachdem der Angeklagte auf dem Gehweg noch fünf weitere Fußgänger passiert hatte, ohne dass dabei die Gefahr eines Zusammenstoßes bestanden hatte, steue rte der Angeklagte den Pkw nach rechts, streifte versehentlich das an ein er Hausfassade befestigte Reklameschild eines Ladengeschäfts und bog in eine Seitenstraße ein, wo er seine Fahrt noch eine kurze Strecke auf dem Gehweg fortsetzte, ehe er anhielt und zu Fuß flüchtete. 2. Nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB wird bestraft, wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. a) Über holen im Sinne der Straßenverkehrsordnung meint den tatsäch - lichen Vorgang des Vorbeifahrens von hinten an Fahrzeugen anderer Verkehr s- teilnehmer, die sich auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung bewegen oder verkehrsbedingt halten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1975 4 StR 508/74, BGHSt 26, 73, 74; vom 28. März 1974 4 StR 3/74, BGHSt 25, 293, 296; König in Hentschel/König/Dauer, S t raßenverkehrsrecht , 43. Aufl., § 5 StVO Rn. 16 mwN; He ß in Burmann/He ß /Hühnermann/Jahnk e /Jank er , St raßenve r- kehrsre cht , 24. Aufl., § 5 StVO Rn. 2 mwN). Nach Wortlaut und Zweck der Vo r- schrift des § 315c Abs. 1 StGB, der auf den Schutz des Lebens, der Gesundheit 6 7 8 - 5 - und bedeutender Sachwerte vor im Gesetz näher bezeichneten, besonders g e- fährlichen Verhaltensweisen im Verkehr abzielt, ist die Reichweite des Tatb e- stands des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB indes nicht auf Überholvorgänge im Si n- ne der Straßenverkehrsordnung beschränkt (vgl. BVerfG, NJW 1995, 315, 316; OLG Düsseldorf, VRS 107, 109; OLG Hamm, VRS 32, 449; König in LK - StG B , 12. Aufl., § 315c Rn. 77 ff.; Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 315c Rn. 16; Sternberg - Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 315c Rn. 18; Renzikowski in Matt/Renzikowski, StGB, § 315c Rn. 8; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 315c Rn. 6f, Zieschang in NK - StGB, 4 . Aufl., § 315c Rn. 41; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, St raßenve r- kehrsrecht , 24. Aufl., § 315c StGB Rn. 22; Hagemeier in MüKo - St raßenver - kehrsrecht , § 315c Rn. 50). Ähnlich wie bei dem Verständ nis der Vorfahrt in § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB (vgl. zum sog. erweiterten Vorfahrtsbegriff : BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 4 StR 396/08, BGHR StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a Vorfahrt 1; Urteil vom 12. November 1969 4 StR 430/69, VRS 38, 100, 102; Beschlus s vom 5. Februar 1958 4 StR 704/57, BGHSt 11, 219) ist der Begriff des Überholens in § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB vielmehr durch Auslegung des Regelungsgehalts der Strafrechtsnorm zu bestimmen. b) Ausgehend von der Wortbedeutung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Sichbewegen auf derselben Fahrbahn kein taugliches Kr i- terium für eine abschließend e Erfassung besonders gefährlicher Fälle des Vo r- beifahrens liefert, wird das Tatbestandsmerkmal des Überholens auch durch ein Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder ve r- kehrsbedingt haltenden Fahrzeugen verwirklicht, das unter Benutzung von Fl ä- chen erfolgt, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fah r- bahn einen einheitlichen Straßenraum bilden. Danach ist ein Überholen be i- spielsweise gegeben bei einem Vorbeifahren über Seiten - oder Grünstreifen 9 - 6 - (vgl. BVerfG aaO), über Ein - oder Ausfädelspuren oder über lediglich durch Bordsteine oder einen befahrbaren Grünstreifen von der Fahrbahn abgesetzte Rad - oder Gehwege ( vgl. OLG Hamm aaO). Dagegen fehlt es an einem Übe r- holvorgang etwa bei einem Vorbeifahren unter Benutzung einer von der Fah r- bahn baulich getrennten Anliegerstraße oder mittels Durchfahren einer Par k- platz - oder Tank - und Rastanlage auf der Bundesautobahn (vg l. König aaO Rn. 80). c ) Ebenso wenig wie das Überholen nach der Straßenverkehrsordnung einen Spurwechsel nach Abschluss des Überholvorgangs voraussetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 1974 4 StR 3/74 aaO S. 297; vom 3. Mai 1968 4 StR 242/67, BGH St 22, 137, 139), kommt es für den strafrechtlichen Begriff des Überholens nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB darauf an, dass die Fahrt nach dem Vorbeifahren an dem anderen Fahrzeug auf dessen Fahrbahn fortgesetzt wird. Wollte man für das Überholen begrifflich auf eine das Vorbe i- fahren abschließende Rückkehr auf die Fahrbahn abstellen, bliebe zudem die rechtliche Einordnung des tatsächlichen, eine bestimmte Absicht nicht erfo r- dernden Vorgangs des Vorbeifahrens bis zu dessen Abschluss in der Schwebe. Ob ein Über holen nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB nur vorliegt, wenn das Vo r- beifahren auf der von dem anderen Fahrzeug benutzten Fahrbahn seinen Au s- gang nimmt (vgl. König aaO Rn. 79 f.), braucht der Senat im vorliegenden Fall angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, wonach der Ang e- klagte von der Straße auf den Gehweg fuhr, nicht zu entscheiden. d ) Nach dieser Auslegung des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB ist der Schul d- spruch wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Gefährdung des Straße n- verkehrs im F all II.2 der Urteilsgründe nicht zu beanstanden. Indem der Ang e- klagte den von ihm gesteuerten Pkw über den Bordstein auf den Gehweg lenkte 10 11 - 7 - und dort unter Verstoß gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO an den auf der linken und de r mittleren Fahrspur verkehr s- bedingt haltenden Fahrzeugen vorbeifuhr, hat er im Sinne der Strafvorschrift falsch überholt. Auch die weiteren in objektiver und subjektiver Hinsicht für die Strafbarkeit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB erforderlichen Vorausse tzungen sind nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts e r- füllt. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Paul
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