BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 9/03 vom11. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2003 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird gemäß§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit ihn das Landge-richt Bochum im Fall II 4 der Gründe des Urteils vom9. Juli 2002 (Tat vom 14. Juni 2001) verurteilt hat. Inso-weit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrensund die dem Angeklagten entstandenen notwendigenAuslagen.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, imSchuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß derAngeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einem Jahrsechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist, deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt ist.3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur - 3 -Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagtemit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.Das Rechtsmittel führt zur Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2StPO im Fall II 4 der Urteilsgründe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn dasLandgericht im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Einsatzstrafe von einemJahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hat.Dagegen hat die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 4 der Urteils-gründe keinen Bestand, weil - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift vom 20. Januar 2003 näher dargelegt hat - die Feststellungen nicht er-geben, daß der Angeklagte den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln erfüllt hat. Der Senat spricht den Angeklagten insoweitaber nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei. Im Hinblick darauf, daß eine Straf-barkeit des Angeklagten nach § 30 Abs. 2 StGB in der Tatvariante des Sichbe-reiterklärens zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Be-tracht kommt, stellt der Senat das Verfahren vielmehr auf den vorsorglich vomGeneralbundesanwalt gestellten Antrag gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. - 4 -Die Teileinstellung hat den Wegfall der im Fall II 4 der Urteilsgründeverhängten Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Sie führtzur Änderung des Schuldspruchs und zur Festsetzung der bisherigen Einsatz-strafe als nunmehr einzige Strafe.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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