BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 9/04 vom23. März 2004in der Strafsachegegenwegen Mordes - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2004 be-schlossen:1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Nachholung derverspätet angebrachten Verfahrensrügen zur Begrün-dung seiner Revision gegen das Urteil des LandgerichtsBielefeld vom 28. Juli 2003 (Revisionsbegründung vonRechtsanwältin S. vom 28. November 2003) Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird ausden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-walts vom 16. Februar 2004 zurückgewiesen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-nete Urteil wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Wertung des Schwurgerichts, die Tötung desTatopfers beruhe auf niedrigen Beweggründen im Sinnedes § 211 Abs. 2 StGB, ist auf der Grundlage der Recht-sprechung zur Tötung aus Blutrache in objektiver Hin-sicht nicht zu beanstanden. Gleiches gilt angesichts derSozialisation des in der Bundesrepublik aufgewachse-nen Angeklagten aber auch in subjektiver Hinsicht. Dar-an ändert hier - wie das Landgericht eingehend darge-legt hat - seine noch bestehende gefühlsmäßige Bin-dung an kurdisch-jezidische Wertvorstellungen nichts. - 3 -Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Angeklagtebei Ausübung der Tat innerlich noch unter dem Eindruckdes Anschlags auf seinen ältesten Bruder gestandenund ihn dies maßgeblich zur Begehung der Tat veran-laßt hätte. Daß der Angeklagte in dieser Weise durchden von einem Verwandten des Tatopfers verübten An-schlag auf seinen Bruder, an dem das Tatopfer mögli-cherweise beteiligt war, noch persönlich betroffen war,hat das Landgericht aber gerade ausgeschlossen. DieseWertung begegnet schon deshalb keinen Bedenken,weil der Bruder des Angeklagten den Anschlag, derAuslöser der Blutrache war, ohne schwerwiegende Ver-letzungen überlebt hat und der Anschlag im Zeitpunktder Tat bereits fast ein Jahr zurücklag.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die den Nebenklägern im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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