BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 9/07 vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. Februar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. September 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 27 F344llen, davon in 21 F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 29 F344llen, davon in 24 F344llen in Tateinheit mit se-xuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 14 F344llen und dar374ber hinaus des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in weiteren vier F344llen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-gen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur vollst344ndig erhaltenen Schuldf344higkeit des An-geklagten aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendschutzkammer des Land-gerichts Hagen zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-fohlenen in 27 F344llen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 29 F344llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 14 F344llen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer einschl344gigen fr374heren Verurteilung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier F344llen zu einer weiteren Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils bedarf schon deshalb der 304nderung, weil - wie das Landgericht selbst nachtr344glich erkannt hat (UA 17) - in den F344llen II. 1 bis 10 der Urteilsgr374nde neben der rechtsfehlerfrei-en Verurteilung in jeweils f374nf F344llen nach 247 176 Abs. 1 StGB und nach 247 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (247 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) wegen Eintritts der Verfolgungsverj344hrung entfallen muss. 2 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Januar 2007 zutreffend ausgef374hrt hat, muss dar374ber hinaus auch in den F344llen II. 11 bis 38 in einem Fall die tateinheitliche Verurteilung nach 247 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Verfolgungsverj344hrung entfallen. Denn da der Beginn des Tatzeit-raums insoweit allgemein mit "April 1999" (UA 10) festgestellt ist, ist zu Gunsten 3 - 4 - des Angeklagten davon auszugehen, dass eine der erfassten Taten am 1. April 1999 begangen worden ist. Die f374r Straftaten nach 247 174 StGB geltende f374nf-j344hrige Verj344hrungsfrist (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) h344tte mithin mit Ablauf des 31. M344rz 2004 geendet (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 163; J344hnke in LK, StGB 11. Aufl. 247 78 Rdn. 7). Die 304nderung der Ruhensregelung des 247 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, die nunmehr auch Straftaten nach 247 174 StGB erfasst, 344ndert daran nichts, weil das 304nderungsgesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007) erst am 1. April 2004, mithin nach Eintritt der Verj344hrung, in Kraft getreten ist (vgl. BGHR StGB 247 78 b Abs. 1 Ruhen 12). Insoweit abweichend von der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts geht der Senat zu Gunsten des Angeklagten aber davon aus, dass dieser eine auch nach 247 174 StGB ausgeurteilte Fall aus den F344llen II. 11 bis 38 einen Fall des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (247 176 a StGB) erfasst, weil dies zur Aufhebung einer h366heren Einzel-strafe f374hren muss, als sie das Landgericht in den tateinheitlich mit (einfachem) sexuellen Missbrauch eines Kindes begangenen F344llen verh344ngt hat. 2. Die 304nderung des Schuldspruchs hat in den davon betroffenen 11 F344llen die Aufhebung der Einzelstrafausspr374che zur Folge. Der Generalbun-desanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt: 4 "Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass sich die Ju-gendschutzkammer zum ma337geblichen Zeitpunkt der Urteils-findung gerade nicht bewusst war, dass das im Sinne des 247 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) tatbestandsm344337ige Verhalten des Angeklagten insoweit bereits verfolgungsverj344hrt war und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die tatein-heitliche Begehung eines sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in elf F344llen in unzul344ssiger - weil eben nicht den Umstand der Verj344hrung ber374cksichtigender - Weise zu einer Erh366hung der jeweiligen Einzelstrafen beigetragen hat (RB S. 5). Diese Besorgnis ist nicht zuletzt deshalb be-gr374ndet, weil die Jugendschutzkammer die tateinheitliche - 5 - Verwirklichung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen gem344337 247 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus-dr374cklich mitber374cksichtigt hat (UA S. 21). Es liegt nahe, dass sich diese Ber374cksichtigung unter Verkennung der Verj344h-rungsproblematik zum Zeitpunkt der Urteilsfindung auf alle verurteilungsgegenst344ndlichen Taten bezog". 334ber den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus hebt der Senat den Strafausspruch des angefochtenen Urteils insgesamt auf. Mit Blick auf das um-fassende, sogar 374ber die zun344chst erhobene Anklage hinausgehende Gest344nd-nis des Angeklagten und die weiteren zu seinen Gunsten sprechenden Um-st344nde muss dem neuen Tatrichter Gelegenheit gegeben werden, insgesamt die Strafen neu zuzumessen. Das gilt zumal deshalb, weil das Gesamtstraf374bel aus beiden Gesamtstrafen hinsichtlich seiner Angemessenheit Bedenken be-gegnet. Die Feststellungen zur vollst344ndig erhaltenen Schuldf344higkeit des An-geklagten bleiben von den aufgezeigten Rechtsfehlern unber374hrt; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben. 5 - 6 - 3. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StPO Gebrauch und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an das Landgericht Hagen zur374ck. 6 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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