BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 9/10 vom 2. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 2. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Ju-gendkammer des Landgerichts M374nster beim Amtsge-richt Bocholt vom 29. September 2009 im Ausspruch 374-ber die Unterbringung des Angeklagten in einem psychi-atrischen Krankenhaus mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zust344ndige Jugendkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen N366tigung unter Einbezie-hung einer rechtskr344ftig erkannten Strafe aus einem fr374heren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie ferner wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dar374ber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und verschiedene Gegens-t344nde eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen 1 - 3 - Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat zum Ma337regelausspruch mit der Sachr374ge Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch sowie zur Anordnung der Einziehung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vom 13. Januar 2010. 2 2. Dagegen hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand. 3 Die Anordnung setzt nach st344ndiger Rechtsprechung die positive Fest-stellung eines l344nger andauernden, nicht nur vor374bergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschr344nkung der Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB begr374ndet, sowie ferner, dass der T344ter in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen hat, die auf den die Annahme der 247247 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zur374ckzuf374hren ist (vgl. nur BGHSt 34, 22, 27). Die Voraussetzungen zumindest des 247 21 StGB zum Zeitpunkt der Anlass-tat m374ssen danach zweifelsfrei festgestellt sein (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. 247 63 Rdn. 11 m.w.N.). Daran fehlt es. 4 a) Das Landgericht hat zur Schuldf344higkeit des Angeklagten - darin der geh366rten Sachverst344ndigen folgend - angenommen, der Angeklagte habe sich "aufgrund unterstellten permanenten Alkoholkonsums und einer weiteren seeli-schen Erkrankung (...) in einem Zustand (befunden), in dem seine F344higkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermin-dert war". Hierzu hat es n344her ausgef374hrt, bei dem Angeklagten liege eine lang- 5 - 4 - j344hrige Alkoholabh344ngigkeit vor, er habe "keine ausreichende F344higkeit zur Normachtung, Empathie oder Respektaufbringung gegen374ber Dritten". Gerade der Umstand, dass sich der Angeklagte w344hrend der JVA-Aufenthalte nach ei-genem Bekunden sogar 'wohl f374hlte', deute - so die Sachverst344ndige - auf eine massive Pers366nlichkeitsst366rung des Angeklagten hin. Ferner habe die Sachver-st344ndige bei dem Angeklagten "eine (nicht ausschlie337liche) P344dophilie festge-stellt". Abschlie337end hei337t es: Jedenfalls habe der Angeklagte, "was seine p344-dophilen Neigungen angeht, nach den Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen na-hezu durchg344ngig, jedenfalls unter Einfluss von Alkohol, Probleme, seine Steu-erungsf344higkeit zu kontrollieren. Die Kammer ist daher in Anwendung des Zwei-felssatzes auch diesbez374glich von dem Vorliegen der Voraussetzungen des 247 21 StGB ausgegangen". b) Die Anwendung des Zweifelssatzes steht der f374r die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzten positi- ven Feststellung eines dauerhaften Zustandes vom Schweregrad zumindest des 247 21 StGB entgegen. Schon dies zwingt zur Aufhebung des Ma337regelaus-spruchs. Die bisher getroffenen Feststellungen belegen nur, dass der Angeklag-te auf Grund seiner Pers366nlichkeitsstruktur "jedenfalls unter Einfluss von Alko-hol" in einen Zustand geraten kann, der die Annahme erheblich verminderter Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB rechtfertigt. Damit ist aber der f374r die Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB erforderliche positive Nachweis eines andauernden Defekts vom Schweregrad zumindest des 247 21 StGB nicht erbracht (vgl. BGH, Beschl. vom 26. Juli 2005 - 5 StR 230/05). Der Senat schlie337t auch aus, dass es sich bei dem Hinweis auf die 204Anwendung des Zwei-felssatzes223 lediglich um einen Missgriff im Ausdruck handelt. Dagegen spricht bereits, dass das Landgericht auch einen 204permanenten Alkoholkonsum223 ledig-lich 204unterstellt223. Die Ausf374hrungen im Urteil zu der 204(nicht ausschlie337lichen) 6 - 5 - P344dophilie223 und der angenommenen Pers366nlichkeitsst366rung lassen auch nicht erkennen, dass diese St366rungsbilder etwa schon f374r sich genommen den Schweregrad des 247 21 StGB begr374nden. Davon ist nach den in der Rechtspre-chung hierzu entwickelten Grunds344tzen jedenfalls nicht ohne weiteres auszu-gehen (vgl. BGH NStZ 1999, 610 f.; NStZ-RR 2004, 201; BGHR StGB 247 21 see-lische Abartigkeit 32, 33 und 247 63 Zustand 23, 28). Zudem l344sst die Beschrei-bung der als Pers366nlichkeitsst366rung gewerteten Auff344lligkeiten in der Person des Angeklagten jegliche nachvollziehbare Zuordnung nach einem der in der forensischen Psychiatrie gebr344uchlichen diagnostischen Klassifikationssysteme (ICD-10, DSM-IV) vermissen. - 6 - c) Die Sache bedarf daher zum Ma337regelausspruch insgesamt neuer Pr374fung und Entscheidung. Insoweit wird sich empfehlen, f374r das weitere Ver-fahren einen neuen Sachverst344ndigen hinzuzuziehen. Sofern der neue Tatrich-ter die Voraussetzungen f374r eine Anordnung nach 247 63 StGB nicht festzustellen vermag, wird mit Blick auf die festgestellte Alkoholabh344ngigkeit des Angeklag-ten auch dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) zu pr374-fen sein. 7 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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