BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 91/04 vom20. April 2004in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2004 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMünster vom 16. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift desGeneralbundesanwalts bemerkt der Senat, daß das Landgerichtdie Feststellung im ersten in dieser Sache ergangenen Urteil, derAngeklagte habe nach der Tat die Tatwaffe "versteckt", zu Rechtwegen ihrer Doppelrelevanz als bindend behandelt hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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