BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 91/07 vom 11. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14. Juli 2006, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin ge344ndert, dass a) der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird, b) gegen ihn der Verfall beschlagnahmten Geldes in H366he von jeweils 865 Euro und von 2.694 Euro angeordnet wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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