BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 91/08 vom 1. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 1. Juli 2008 einstimmig beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 12. November 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag des Nebenkl344gers Hans-Erich G. , ihm f374r das Revisionsverfahren Rechtsanw344ltin F. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil das Landgericht dem Nebenkl344ger die Rechtsanw344ltin gem. 247247 395 Abs. 1 Nr. 2, 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt hat (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 293; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 397 a Rdn. 17). Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi
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