BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 9/11 vom 16. Juni 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2011 einsti m- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Essen vom 3. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang eklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Herabsetzung der Einze l- strafe von einem Jahr und vier Monaten im Fall 69 ge mäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO besteht kein Anlass. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lag der in diesem Fall verursachte Schaden bei 74.574,71 EUR (UA 120) und damit innerhalb des Rahmens von 100.000 bis 250.000 DM , für den das Lan d- gerich t eine solche Freiheitsstrafe in den Fällen vorsah, in denen vermeintlich für das Objekt G . R . ausgezahlte Gelder tatsächlich den Objekten E . oder A . zuflossen. Da der Generalbundesanwalt einen vollumfänglichen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt hat, ist der Senat vorliegend an einer Entscheidung im Beschlusswege nicht gehindert. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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