BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 92/08 vom 22. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. zu Ziff. 1. u. 2.: wegen schweren Bandendiebstahls u.a. zu Ziff. 3.: wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 22. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Halle vom 11. September 2007 werden mit der Ma337ga-be als unbegr374ndet verworfen, dass die die Angeklagten D. und Z. betreffende Verfallsanordnung entf344llt (247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Ur-teils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechts-fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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