BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 92/11 vom 15. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts - zu 3. auf seinen Antrag - und des Beschwerdef374hrers am 15. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 28. Oktober 2010 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde der versuchten Vergewaltigung schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen in den F344llen II. 2., 4. und 6. der Urteilsgr374nde und 374ber die Ge-samtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier F344l-len, wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung und wegen K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ver-urteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des An-geklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die vom Landgericht zum Fall II. 2. der Urteilsgr374nde getroffenen Feststellungen (UA 9) belegen nicht, dass sich der Angeklagte neben einer ver-suchten Vergewaltigung auch einer vors344tzlichen K366rperverletzung schuldig gemacht hat. Der Senat 344ndert den Schuldspruch daher entsprechend ab. 2 Dies f374hrt auch zur Aufhebung der f374r diesen Fall verh344ngten Einzelstra-fe, weil der Senat nicht auszuschlie337en vermag, dass die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung durch die fehlerhafte rechtliche W374rdigung beeinflusst wor-den sind. 3 2. Die Einzelstrafausspr374che in den F344llen II. 4. und 6. der Urteilsgr374nde unterliegen ebenfalls der Aufhebung. Das Landgericht hat bei seinen Zumes-sungserw344gungen bez374glich aller Taten ber374cksichtigt, dass der Angeklagte "bisher lediglich einmal mit einer Wirtschaftsstraftat ... in Erscheinung getreten ist" (UA 20). Dabei hat es 374bersehen, dass die Taten II. 4. und 6. der Urteils-gr374nde vor Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts Saarlouis vom 15. Mai 2008 begangen worden sind. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass sich die unzutreffende Erw344gung auf die H366he der insoweit erkannten Einzel-strafen ausgewirkt hat. 4 3. Wegen der Aufhebung der drei Einzelstrafen hat auch die Gesamtstra-fe keinen Bestand. 5 Der neue Tatrichter wird Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die in der genannten Verurteilung durch das Amtsgericht Saarlouis erkannte Strafe (UA 8) zum Zeitpunkt des ersten landgerichtlichen Urteils in vorliegender Sache bereits erledigt war. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt eine nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung nach 247 55 StGB mit den Einzelstrafen f374r die Taten II. 4. 6 - 4 - und 6. der Urteilsgr374nde in Betracht (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 55 Rn. 6 ff. m.w.N.). Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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