BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 92 /14 vom 23. September 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StVG § 2 Abs. 15 Satz 2 StVO § 23 Abs. 1a Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbild ungsfahrt einen Fah r- schüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingre i- fen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kraftfah r- zeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO. BGH, Beschluss vom 23. Septembe r 2014 4 StR 92/14 OLG Karlsruhe in der Bußgeld sache gegen wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Be troffenen am 23. September 201 4 beschlossen : Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbi l- dungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation ke i- nen Anlass gibt, ist nicht Führer de s Kraftfahrzeu gs im Sinne des § 2 3 Abs. 1a Satz 1 StVO. Gründe: I. 1. Das Amtsgericht Singen hat den Betroffenen, einen Fahrlehrer, am 10. September 2013 wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit der vorsätzlichen verbotswidrigen Benutzung eines Mobil telefons zu der Geld buße von 40 Euro verurt eilt. Nach den Feststellungen führte der Betroffene am 21. März 2013 als Fahrlehrer und Beifahrer mit einer in der Ausbildung fortgeschrittenen Fah r- sch ü lerin, die bereits mindestens sechs Fahrstunden absolviert hatte, eine Au s- bildu ngsfahrt durch. Während der Fahrt, beim Einbiegen in eine Straße nach rechts, telefonierte der Betroffene mit seinem an das rechte Ohr gehaltenen Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung. Dabei bestand kein Anlass, der b e- 1 2 - 3 - reits im Fahren geübten Fahrschüleri n besondere Aufmerksamkeit zu widmen oder damit zu rechnen, in ihr Fahrverhalten eingreifen zu müssen. Gegen das Urteil hat der Betroffene den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem Antrag mit Einzelri chterbeschluss vom 13. Februar 2014 zur Fortbildung des Rechts stattgegeben und die Sache dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat übertragen. 2. Das Oberlandesgericht Karlsruhe meint, über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht entscheiden zu kö nnen, ohne entweder von der En t- scheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2013 (DAR 2014, 40 mit zust. Anm. Weigel = NZV 2014, 328 mit abl. Anm. Ternig) oder von der En t- scheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. März 2009 ( NJW 2009, 2393 = DAR 2009, 402 mit Anm. Heinrich und Scheidler; nachfolgend Nicht - annahmebeschluss des B undesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2009 2 BvR 901/09) abzuweichen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf werde von der Rechtsauffassung getragen, das s ein Fahrlehrer, der neben einer fortgeschrittenen Fahrschülerin sitze und in der konkreten Situation nicht in das Fahrgeschehen eingreifen müsse, nicht Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO sei. Umgekehrt sei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg die tragende Rechtsauffassung zu entnehmen, dass der für die Verkehrsbeobachtung verantwortliche Fahrlehrer wegen seiner Pflicht, den Fahrschüler ständig zu beobachten, um notfalls sofort eingreifen zu können, Führer des Kraf tfahrzeuges im Sinne der genannten Vorschrift sei. 3 4 - 4 - 3. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat daher die Sache durch B e- schluss vom 20. Februar 2014 (DAR 2014, 211) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: er als Beifahrer während einer Ausbildung s- fahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraft fahrzeug e s im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme beantragt, die Vorlegungsfrage zu bejahen. II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG in Verbi n- dung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind erfüllt. Der Zulässigkeit der Vorlage steht nich t entgegen, dass das Oberlande s- gericht Karlsruhe nicht abschließend zu der vorgelegten Rechtsfrage Stellung genommen hat, weil es nach seiner Ansicht mit jeder möglichen Entscheidung entweder von der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf oder von derje n i- gen des Oberlandesgerichts Bamberg abweichen würde (v gl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 1976 5 StR 240/76, BGHSt 26, 384, 385; vom 14. Mai 1981 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 95 f.). Es kann dahinstehen, ob diese Auffa s- sung zutrifft: Immerhin hat das Ob erlandesgericht Bamberg den Antrag auf Z u- lassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die 5 6 7 8 - 5 - festgesetzte Geldbuße 100 Euro nicht überschreite und eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs ni cht geboten sei; die sich anschließenden Ausführungen zum Fahrzeugführerbegriff das Oberlandesgericht Karlsruhe in der Begründung seines Vorlagebeschlu s- ses hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es beabsichtige, entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Fahrzeugführer - eigenschaft des Betroffenen zu bejahen und seine Rechtsbeschwerde mit di e- ser Begründung zu verwerfen (S. 3 f. des Vorlagebeschlusses); damit hat es seinen für eine Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 GVG maßgeblichen Wille n , von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abzuweichen, hinre i- chend deutlich gemacht. III. Der Senat beantwortet die vorgelegte Rechtsfrage wie aus der Entsche i- dungsformel ersichtlich. 1. Ein Fahrlehrer, der in der konkreten Situation nicht in die Ausbildung s- fahrt eingreift, führt nach allgemeinen Kriterien etwa im Sinne der §§ 315c, 316 StGB das Kraftfahrzeug nicht. a) Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein - oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wen igstens zum Teil lenkt (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1988 4 StR 239/88, BGHSt 35, 390, 393 ; vom 18. Januar 1990 4 StR 292/89, BGHSt 36, 9 10 11 - 6 - 341, 343). Der Täter muss sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen Einrichtungen des Fahrz eugs bedienen, die für seine Fortbew e- gung bestimmt sind ( BGH, Urteil vom 27. Juli 1962 4 StR 215/62, BGHSt 18, 6, 8 f.; Beschluss vom 27. Oktober 1988 4 StR 239/88, BGHSt 35, 390, 393). Daher schließt es die Fahrzeugführereigenschaft zwar nicht aus, we nn mehrere Personen sich die Bedienung der notwendigen Funktionen teilen (in einem so l- chen Fall können beide als Fahrzeugführer anzusehen sein). Wer dagegen nicht einmal einen Teil der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, führt dieses im maßge blichen Zeitpunkt nicht. Daher erfüllt der Fahrlehrer die genannten Voraussetzungen nicht, s o- lange er nicht vom Beifahrersitz aus in die Lenk - oder Antriebsvorgänge eingreift. Dass er sich dabei ein solches Eingreifen im Notfall vorbehält, qualif i- ziert ihn im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Tathandlung nicht als Fahr - zeugführer (BGH , Urteil vom 9. Juli 1959 2 StR 240/59, BGHSt 13, 226, 227 f.; OLG Dresden, NJW 2006, 1013 , 1014 ; OLG Düsseldorf, DAR 2014, 40, 41; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkeh rsrecht, 42. Aufl., § 3 16 StGB Rn. 5; Kö nig in LK - StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 41 f.; ders., DAR 2003, 448 und DAR 201 4, 363, 370; Schönke/Schröder Sternberg - Lieben/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 316 Rn. 20; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 315c Rn. 3; MüKoSt GB/Pegel, 2. Aufl., § 315c Rn. 27; Burmann/Heß/Jahnke/Janker Burmann, Straßenve r- kehrsrecht, 23. Aufl., § 316 StGB Rn. 2, Mitsch, NZV 2011, 281, 282; Grupp/Kinzig, NStZ 2007, 132, 136 ; Renzikowski in Matt/Renzikowski, StGB, § 31 6 Rn. 41, Zieschang in NK - S tGB, 4. Aufl., § 315c Rn. 10; Weigel, DAR 2014, 41 f.; Scheidler, DAR 2009, 403, 404; Heinrich, DAR 2009, 402, 403; J o- erden, BA 40 [2003], 104, 106; aA OLG Bamberg NJW 20 09, 2393; AG Cot t- bus, DAR 2003, 476 ; SSW - StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315c Rn. 4; SK - StG B /Wolters, § 316 Rn. 13 [Stand: März 2012]; T olksdorf, F estschrift für 12 - 7 - Nehm, 2006, S. 437, 441; Blum/Weber, NZV 20 07, 228, 229; vgl. OLG Karls - ruhe, VRS 64, 153, 157; OLG Hamm, VRS 37, 281 , 282; Geppert in LK - StGB, 12. A ufl., § 69 Rn. 29; vgl. auch BGH [Zi vilsenat], Urteil v om 22. März 1977 VI ZR 80/75, VRS 52, 408, 409). Aus der gegenüber einem Normalfahrzeug abweichenden technischen Ausstattung des Fahrschulwagens (zusätzlic he Gas - und Bremspedale, vgl. § 5 Abs. 2 DVFahrlG) ergibt sich nichts andere s; diese erleichtert lediglich die Mö g- lichkeiten des Fahrlehrers zum Eingreifen. b) Auch der beherrschende Einfluss des Fahrlehrers auf die Fahrt etwa durch sein Weisungs recht gegenüber dem Fahrschüler lässt ihn nicht zum Fahrzeugführer werden. Der eigenhändige Charakter der Delikte und Or d- nungswidrigkeiten, die das Führen eines Fahrzeugs voraussetzen, steht der Annahme einer mittelbaren Täterschaft entgegen (MüKoStGB/Pegel, 2. Aufl., § 315c Rn. 27; König, DAR 2003, 448, 449). c) Soweit zum Teil d ie Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers aus seiner Verantwortung für die Fahrt und deren Folgen sowie aus der Pflicht, den Fahrschüler jederzeit im Auge zu behalten, hergeleitet wird (vgl. OLG Bamberg, NJW 2009, 2393; AG Cottbus, DAR 2003, 476, 477), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wenn der Gesetzgeber neben dem Fahrzeugführer auch die sonst für die Sicherheit Verantwortlichen in den Anwendungsbereich einer Strafnorm einbeziehen will, ordnet er dies im Wortlaut des Gesetzes ausdrüc k- lich an (vgl. § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das ist in den §§ 315c, 316 StGB und in § 23 StVO unterblieben. Die zivil - und gegebenenfalls auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrlehrers (etwa unter den Gesichtspunkten der §§ 222, 229 StGB) ändert nichts daran, dass dieser die Voraussetzungen des 13 14 15 - 8 - Tatbestandsmerkmals des Führens eines Fahrzeugs nicht erfüllt (König, DAR 2003, 448, 449). Der Ersetzung dieser Voraussetzungen durch normative E r- wägungen im Hinblick auf die Gefährlichkeit von bestimmten Verhaltensweise n des Fahrlehrers steht das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen. d) Schließlich spricht die Existenz der Regelung des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gegen eine Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers. Wäre der Fah r- lehrer nach der gesetzgeberischen Konzeption als Fahrzeugführer anzusehen, bestanden (Heinrich, DAR 2009, 402, 403). 2. Der Fahrlehrer ist auch nicht als Beteiligter im Sinne des § 14 Abs. 1 OWiG verantwortl ich. Abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit dieser R e- gelung auf Konstellationen der mittelbaren Täterschaft (ablehnend KK - OWiG/ Rengier, 4. Aufl., § 14 Rn. 4) führt das Verhalten des Fahrlehrers nicht dazu, dass bei einer Kumulation der Verhaltensweisen von Fahrschüler und Fahrle h- rer die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO vorliegen nämlich das gleichzeitige Telefonieren und Führen des Fahrzeugs (vg l. Mitsch, NZV 2011, 281, 283). 3. Die Regelung des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG führt nicht dazu, dass d er Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO an - zusehen ist. Denn diese g esetzliche Fiktion findet auf § 23 Abs. 1a StVO keine Anwendung (OLG Düsseldorf, DAR 2014, 40, 41; AG Herne, Urteil vom 24. November 2011 21 OWi 64 Js 89 1/11 264/11, juris; Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 2 StVG Rn. 28, 91 ; Mitsch, NZV 2011, 281, 282; aA OLG Karlsruhe, VRS 64, 153, 157; Scheidler, DAR 2009, 403, 16 17 18 - 9 - 404; Burmann/Heß/Jahnke/Ja nker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 2 StVG Rn. 55). a) Allerdings steht nicht bereits der Wortlaut der Norm einer Anwendung des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG auf die Fälle des § 23 Abs. 1a StVO entgegen. Diese Vorschrift beruht auf der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG; hieran kn üpft § 24 Abs. 1 Satz 1 StVG (i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO) an. Ein Verständnis des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG, wonach die für das Straße n- s- verordnungen erfasst, die auf der Grundlage des Gesetzes ergangen sind, ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen. b) Eine solche Auslegung würde jedoch zu nur schwer nachvollziehbaren Wertungswidersprüchen in der Anwendung des Verkehrsstraf - und - ordnungs - widrigkeitenrechts führen. Im Fall des F ahrens unter Alkoholeinfluss (§ 24a Abs. 1 und 3 StVG, § 316 StGB) wäre der Fahrlehrer nach § 316 StGB straflos, aber gemäß § 24a StVG verantwortlich, was vor dem Hintergrund des ident i- schen Schutzzwecks und des hinsichtlich der Tathandlung identische n Wor t- - ] Verkehr ein [Kraft - t- zessystematischer Hinsicht kaum begründbar erschiene (OLG Düsseldorf, DAR 2014, 40, 41). c) Auch die Entstehungsgeschichte spricht gegen eine solche Ausl e- gu ng. § 2 Abs. 1 5 StVG geht auf das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfah r- zeu gen vom 3. Mai 1909 zurück (RGBl. S. 437). Dessen § 3 Abs. den Übungs - und Prüfungsfahrten i- chrift nahm auf die schon d a- mals existierende Fahrzeugführerhaftung kraft vermuteten Verschuldens (§ 18 19 20 21 - 10 - Kraftfahr zeug gesetz) und die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrer laubnis (§ 24 Kraftfahrzeug gesetz) Bezug. Im vorangegangenen Gesetzgebungsverfa h- ren w ar darauf hingewiesen worden, dass der Fahrschüler zur Ableistung der Prüfung im allgemeinen Straßenverkehr fahren müsse, er sich dabei aber, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht über einen Führerschein verfüge, strafbar machen würde. Diesem Konflikt wol lte die Regelung Rechnung tragen (vgl. Ver handlungen des Reichstags, Band 253, S. 7579, 7595 ; Reichstags - Drucks. Band 21, Nr. 1250, S. 33 ). Der Verordnungsgeber hat sich bei Schaffung des § 23 Abs. 1a StVO nicht zur Anwend barkeit des § 2 Abs. 15 Satz 2 StV G geä u- ßert (vgl. BR - Drucks. 599/00, S. 18 ff.). Es kann daher nicht unterstellt werden, dass er den ursprünglichen in dem vorgenannten Sinne beschränkten Anwe n- dungsbereich der gesetzlichen Fiktion auf den neu geschaffenen Ordnungswi d- rigkeitentatbestand aus dehnen wollte, zumal ein solcher Wille im Wortlaut ke i- nen Ausdruck gefunden hätte. d) Schließlich spricht auch der S inn und Zweck der Regelung in § 23 Abs. 1a StVO gegen eine Einbeziehung von Fahrlehrern, die während eines Telefon gesprächs nicht in die Fahrt eingreifen. Der Verordnungsgeber wollte mit der Schaffung des § 23 Abs. 1a StVO erreichen, dass der Fahrzeugführer g- führer aber in der einen Hand das Telefon, so steht ihm fü r das Lenkrad und sonstige manuell zu bedienende Instrumente nur noch eine Hand zur Verf ü- gung (BR - Drucks. 599/00, S. 18; vgl. Mitsch, NZV 2011, 281, 282 f.). Die Täti g- keit des Fahrlehrers besteht in der Regel in verbalen Anweisungen. Selbst in hypothetisch en Gefahrensituationen benötigt der Fahrlehrer nicht notwendig beide Hände. Ungeachtet der Gefahren, die von einem durch das Telefonieren abgelenkten Fahrlehrer ausgehen mögen, erfasst daher der Schutzzweck des 22 - 11 - § 23 Abs. 1a StVO den eine Aufsichtsfahrt bea ufsichtigenden Fahrlehrer jede n- falls nicht unmittelbar ( vgl. Joerden, BA 40 [2003], 104, 107). e) Nach alledem bewirkt die gesetzliche Fiktion in § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG nur eine partielle Verlagerung der Verantwortung auf den Fahrlehrer (nämlich beschr änkt auf die §§ 18, 21 StVG) ; sie erfasst nicht die in § 23 Abs. 1a StVO enthaltene Regelung der Benutzung von Mobil - und Autotelef o- nen durch Fahrzeugführer. Das war in der Beschlussformel auszusprechen, soweit zwischen den beteiligten Oberlandesgerichten Streit über die Auslegung dieser Vorschrift besteht. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 23
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