BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 92 /15 vom 21. April 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 201 5 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten V . wird das Urteil des Landge richts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2014 mit den z u- gehör igen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit b ewaffnetem Handeltreiben mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge , schwerem Raub, gefäh r- lichem Eingriff in den Straßenverkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis (II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafen - und Maßre gelausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung auch über die Kosten des Recht s- mittels an eine andere als Sch w urgericht zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revisio n wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von Wa f- fen (II. 1 und 2 der Urteilsgründe) sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit une rlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen, schwerem Raub, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Fahren ohne Fahrer laubnis (II. 3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von zehn Jahren verurteilt, s eine Unterbringung in einer Entziehungsa n- stalt angeordnet und sichergestelltes Marihuana eingezogen. Dazu hat es b e- stimmt, dass drei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten v or Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf zwei Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revisi on. I. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen g e - troffen: 1. Im Vorfeld des 22. Juli 2013 vereinbarte der Angeklagte mit dem u n- bekannt gebliebenen späteren Geschädigten den Verkauf von ca. drei Kil o- gramm Marihuana zu einem Preis von 18.000 Euro. Die Übergabe sollte am 22. Juli 2013 um 19.00 Uhr auf d em Parkplatz eines Baumarktes in E . erfol gen. Am frühen Abend des 22. Juli 2013 fuhr der Angeklagte mit einem Pkw zu dem verabredeten Treffpunkt. Dabei führte er neben dem zu überg e- benden Mari huana (2937 Gramm mit einem THC - Anteil von 399,45 Gramm ) 1 2 3 - 4 - auch ein Pfefferspray griffbereit mit sich. Bei dem vereinbarten Treffen, an dem neben dem Angeklagten und dem Geschädigten noch weitere Personen tei l- nahmen, gelangte der Geschädigte auf eine nicht mehr aufklärbare Weise in den Besitz des in drei Tüten v erpackten Marihuanas und konnte damit ohne Bezahlung des Kau fpreises zu Fuß flüchten (Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe). Der Angeklagte wollte den Verlust des Rauschgiftes nicht hinnehmen. Er beschloss daher, den Geschädigten mit dem Pkw zu suchen und zu verfolgen, um sich wieder in den Besitz des Marihuanas zu bringen und dieses anschli e- ßend erneut gewinnbringend zu verkaufen. In der Folge befuhr der keine Fah r- erlaubnis besitzende Angeklagte verschiedene öffentliche Straßen, ehe er den Geschädigten au f dem linksseitigen Gehweg der F . Straße in gleicher Bewegungsrichtung gehend entdeckte. Der Angeklagte beschleunigte sein Fahrzeug, lenkte dieses plötzlich über die Gegenfahrbahn hinweg auf den linksseitigen Gehweg und fuhr dem Geschädigten mi t etwa 39,6 k m/h hinterher. Nach seinem Tatplan wollte er den Geschädigten durch ein An - oder Umfahren mit dem Pkw an der weiteren Flucht hindern. Dabei stellte er sich vor, dass er den Geschädigten auf diese Weise zu Fall bringen könne, um sodann ausz u- ste igen und das Marihuana wieder in seinen Besitz zu bringen. In der Folge fuhr der Angeklagte gezielt auf den infolge seiner Lauf - und Blickrichtung in seinen Reaktionsmöglichkeiten stark eingeschränkten Geschädigten zu und nahm d a- bei auch ein Überfahren und damit den Tod des Geschädigten billigend in Kauf. Der Geschädigte bemerkte erst im letzten Moment das hinter ihm fahrende Fahrzeug und sprang/stürzte nach rechts in Richtung der Fahrbahn. Der Ang e- klagte lenkte seinen Pkw ebenfalls nach rechts, um den Gesc hädigten zu erfa s- sen, wobei er auch weiterhin dessen Tod in Kauf nahm. Das Fahrmanöver e n- dete abrupt, indem der Angeklagte frontal mit seinem Pkw gegen einen Baum prallte. Dabei entstand an dem Pkw wie der Angeklagte auch wahrnahm ein 4 - 5 - Totalschaden. Die Airbags waren ausgelöst, die Frontscheibe gebrochen und die Fahrzeugfront stark eingedrückt. Der Angeklagte zog sich blutende Verle t- zungen am linken Arm und im Gesicht zu. Der Geschädigte konnte sich nach einem Sturz auf die Fahrbahn aufrappeln und rannte mit dem Marihuana davon. Der Angeklagte stieg trotz seiner Verletzungen unmittelbar nach dem Anprall aus seinem Fahrzeug aus und rannte dem Geschädigten hinterher. Es gelang ihm , den Geschädigten einzuholen und ihn in eine körperliche Auseinanderse t- zung z u verwickeln, bei der er auch das mitgeführte Pfefferspray einsetzte. Im Verlauf der Auseinandersetzung brachte der Angeklagte die drei Tüten mit dem Marihuana wieder an sich, wobei nicht geklärt werden konnte, ob der Gesch ä- digte das Rauschgift infolge der Gewalteinwirkung durch den Einsatz des Pfe f- fersprays fallen ließ oder ihm die Tüten von dem Angeklagten im Verlauf der Auseinande rsetzung entrissen wurden (Fall II. 3 der Urteilsgründe). 2. Das Landgericht hat in der Vereinbarung des Geschäftes über dre i Kilogramm Marihuana und dem Verbringen des Rauschgiftes zum Übergabeort unter Mitführung eines Pfeffersprays ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gesehen. Die sich anschließende Verfol gungsfahrt, den Versuch den Geschädigten zum Zwecke der Wiederbeschaffung des Rauschgifts anzufahren und die abschli e- ßende gewaltsame Beibringung des Marihuanas , um dieses erneut zu verka u- fen , hat es als zur Ermöglichung einer Straftat begangenen versuchte n Mord (§§ 211, 22, 23 StGB) und (hierzu jeweils in Tateinheit stehend) bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmit teln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 Bt M G), schwe ren Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), gefährlichen Eingriff in den Straßen verkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und (vorsätzliches) Fahren ohne Fahrer laubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) gewertet. 5 - 6 - II. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersicht - lichen Erfolg. 1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten w egen ver suchten Mordes gemäß §§ 211, 23 Abs. 1, § 22 StGB im Fall II. 3 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht einen strafbefreienden Rüc k- tritt mit nicht tragfähigen Erwägungen verneint hat. a) Das Landgericht hat einen Rücktritt vom versuchten Mord mit der B e- gründung abgelehnt, es liege ein fehlgeschlagener Versuch vor. Dem Ang e- kla g ten sei bewusst gewesen, dass er mit anderen Mitteln (als durch einen Z u- sammenstoß mit dem Pkw) keine Chance gehabt hätte, den Unbekannten ei n- zuholen und aufzuhalten. Dies stehe aufgrund seiner ausgeprägt adipösen St a- tur fest. Durch den Anprall an den Baum habe der Pkw einen Totalschaden e r- li t ten, sodass der Angeklagte seinen Tatplan mit dem eingesetz ten Pkw nicht mehr habe weiter verfolgen könn e n . Insofern s- halb nicht mehr so wie v orgestellt vollenden konnte (UA 54). b) Diese Begründung trägt die Annahme eines fehlgeschlagenen Ve r- suchs nicht. aa ) Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter 6 7 8 9 10 - 7 - dies erkennt. Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters z u- kommen kann , sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausfü h- rungshandlung ( BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 4 StR 5 60/14, Rn. 6; Beschluss vom 22. März 2012 4 StR 541/11, NStZ - RR 2012, 239, 240; B e- schluss vom 2. November 2007 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393). Ein Feh l- schlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse von seinem Tatplan abwe ichen, um den Erfolg herbeizuführen. Hält er die Volle n- dung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH, Beschluss vom 22. März 2012 4 StR 541/11, NStZ - RR 2012, 239, 240; Beschluss vom 26. September 2006 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91). Fehlgeschlagen ist der Versuch erst, wenn der Täter erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeif ührung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, sodass sich das Geschehen aus der Perspektive eines Dritten nicht mehr als ein einheitlicher Leben ssachverhalt darstellen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 232; Urteil vom 8. Februar 2007 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399; Urteil vom 30. November 1995 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369). bb) Zu der Vorstellung des Angeklagten nach dem Misslingen des z u- nächst ins Auge gefassten Tatablaufs nach dem Anprall an den Baum und dem Totalschaden des Fahrzeugs enthält das Urteil keine konkreten Festste l- lungen. Soweit das Landgericht in der rechtlichen Würdigung anführt, d em A n- e- sen, dass er keine Chance gehabt hätte, den Unbekannten mit anderen Mitteln 11 - 8 - (als dem Einsatz des Fahrzeugs) einzuholen und aufzuhalten, lässt sich dies nicht mit der Feststellung in Einklang bringen, dass er nach dem Anprall sofort dem Geschädigten zu Fuß nachsetzte und es ihm tatsächlich gelang, das Mar i- huana gewaltsam wieder an sich zu bringen. Dabei kann der Beweiswürdigung (Auswertung der Videoaufzeichnungen) entnommen werden, dass zwischen dem Aufspringen des Geschädigten nac h dem Anprall des Pkw (19:30:04 Uhr Systemzeit) und dem Wiedererscheinen des Angeklagten mit dem (wieder - erlang ten) Marihuana (19:32:16 Uhr Systemzeit) nur etwas mehr als zwei Min u- ten lagen (UA 36). Die we itere Erwägung der Strafkammer, der Totalschaden habe, dass er die Tat nicht mehr wie vorgestellt vollenden konnte (UA 54), lässt besorgen, dass das Landgericht allein in der Vorste llung des Angeklagten, er müsse zur Erreichung des Erfolgs vom Tatplan abweichen, einen ausreiche n- den Gesichtspunkt für die Annahme eines Fehlschlags gesehen hat. c) Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Die Aufhebung betri fft auch die tateinheitlich erfolgten Verurteilungen w e- gen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge, schweren Raubes, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Fa h- rens ohne Fahrerlaubn is (vgl. BGH, Beschluss vom 13. S eptember 2011 3 StR 231/11, BGHSt 57, 14, Rn. 25; Meyer - Goßner /Schmitt , StPO , 58. Aufl. , § 353 Rn. 7a mwN ). Sie zieht zudem die Aufhebung des Gesamt strafenau s- spruchs und der auf § 69a StGB gestützten Maßregelanordnung nach sich. 2. Die an die von der Teila ufhebung im Schuldspruch nicht betroffene Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ( Fall II. 1 und 2 der Urteilsgründe ) anknüpfende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann nicht be stehen bleiben , weil das 12 13 - 9 - Landgericht das Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhangs mit unz u- reichenden Erwägungen bejaht hat. Auch die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. a) Die sachverständig beratene St rafkammer hat einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem rechtsfehlerfrei festgestellten Hang (psychische zuvor geschilderte Suchtentwicklung und ohne Kenntnisse des Drogenmilieus nicht 67). Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein symptomatischer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverände r- tem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu beso rgen ist (BGH, Beschluss vom 6. November 2013 5 StR 432/13, Rn. 4; Beschluss vom 30. Juli 2013 2 StR 174/13, NStZ - RR 2013, 340; Beschluss vom 25. Mai 2011 4 StR 27/11, NStZ - RR 2011, 309; Beschluss vom 19. Mai 2009 3 StR 191/09, BGHR StGB § 6 4 Zusammenhang, symptomatischer 5 mwN). Dabei kann es zwar auch au s- reichend sein, dass sich der Tä ter nur wegen seines übermäßigen Konsums zu der Tat k am (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 1 StR 531/13, NStZ 2014, 107; zum sog. indirekten symptomatischen Zusammenhang S chöch in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. , § 64 Rn. 40; SSW - StGB/Kaspar, 2. Aufl. , § 64 Rn. 27). Hierzu bedarf es aber konkreter Feststellungen und einer am Fall orientierten Bewertung (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. , § 64 Rn. 13). D a- für reicht die l ediglich allgemein gehaltene und nicht durch bestimmte Tat - sachen belegte Erwägu ng des Landgerichts nicht aus. 14 - 10 - b) Zur Begründung seiner Annahme einer hinreichend konkreten Au s- sicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB) hat das Landgericht l e- di g lich ausgeführt, dass der Angeklagte Krankheits - und Behandlungseinsicht gezeigt und in der Hauptverhandlung eine ausreichende Therapiemotivation zu erken nen gegeben habe (UA 68). Damit wird die Strafkammer den rechtlichen Anforderungen, die an die Bejahun g einer konkreten Erfolgsaussicht zu stellen sind, nicht gerecht. Zwar handelt es sich bei den angeführten Gesichtspunkten um prognosegünstige Umstände (vgl. van Gemmeren in Mü Ko StGB, 2. Aufl. , § 64 Rn. 67 mwN). Sie allein vermögen die Annahme einer hinrei chend konkr e- ten Erfolgsaussicht aber nicht zu belegen, wenn nach den Feststellungen wie hier auch gewichtige prognoseungünstige Faktoren bes tehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 5 StR 37/14, NS tZ 2014, 315; Beschluss vom 21. Januar 2014 2 StR 650/13, Rn. 5 ff.). In einem solchen Fall bedarf es einer Gesam t- würdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten U m- stände (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 4 StR 27/11, NStZ - RR 2011, 309 ; Urteil vom 21. Juli 2000 1 StR 263/00, NJ W 2000, 3015, 3016). Hieran fehlt e- geübt. Seit seinem 16. Lebensjahr konsumiert er täglich B e- täubungsmittel. Von dem Sachverständigen wird er als unreife und unse lbs t- ständige Persönlichkeit mit dependenten Zügen und dissozial krimineller Pr ä- gung beschrieben. Im Jahr 2012 brach er eine stationäre Drogentherapie nach drei Monaten wegen eines Trauerfalls ab. Eine sich anschließende ambulante Therapie scheiter te. Eine ihm am 1. Dezember 2012 gewährte Rückstellung nach § 35 Bt M G musste widerrufen werden. Alle genannten Umstände sind prognoseungü nstig (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315; Schalast in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forens i- schen Psychiat rie, Bd. 3, S. 341; van Gemmeren in Mü KoStGB, 2. Aufl. , § 64 Rn. 65 mwN) und hätten daher der Erörterung bedurft. 15 - 11 - 3. Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das in der Vereinbarung des Betä u- bungsmittelgeschäftes über drei Kilogramm Mari huana zu einem Preis von 18.000 Euro und dem anschließenden Transport des Rauschgiftes zum Übe r- gabeort liegende ( bewaffnete) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit dem Besitzverlust des Angeklagten und der in der Flucht des Geschädigten liegenden endgültigen Verweigerung einer Bezahlung bee n- det war (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1997 2 St R 520/96, NJW 1998, 168, 170). III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin: 1. Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese ab - strakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sa chen von bedeutendem Wert verdic htet hat (BGH, Beschluss vom 9. September 2014 4 StR 251/14, NStZ 2015, 278 ; Beschluss vom 18. Juni 2013 4 StR 145/13, Rn. 7 ; SSW - StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 17). Hierzu sind konkrete Feststellungen erforderl ich, aus denen sich ergibt, dass durch die Tathandlung ein so hohes Verletzungs - oder Schädigungsrisiko begründet worden ist, dass es nur noch vom Zufall a b- hängt, ob es zu einer Rechtsgutsverletzung kommt (BGH, Beschluss vo m 26. Juli 2011 4 StR 340/11, BGHR StGB § 315b Abs . 1 Gefährdung 6; Urteil 16 17 18 - 12 - vom 30. März 1995 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 ; SSW - StGB/Ernemann, 2. Aufl. , § 315b Rn. 16). Die Gefährdung des dem Täter nicht gehörenden, aber als Tatwerkzeug benutzten Fahrzeugs genügt dazu nicht (BGH, Urte il vom 16. Januar 1992 4 StR 509/91, NStZ 1992, 233, 234). Der neue Tatrichter wird diese Grundsätze näher als bisher geschehen in den Blick zu nehmen haben. 2. Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel, wie das in Anlage I zu § 1 Abs. 1 Bt M G gelistet e Marihuana, können nach ständiger Rechtsprechung fremde bewegliche Sachen und damit Tatobjekt eines Raubes oder Diebstahls sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 4 StR 538/14, StraFo 2015, 216 [schwerer Raub von Marihuana ] ; Urteil vom 29. Oktober 2009 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223 [Diebstahl von Haschisch]; Urteil vom 4. September 2008 1 StR 383/08, NStZ - RR 2009, 22, 23 [Diebstahl vo n Marihuana]; Beschluss vom 20. September 2005 3 StR 295/05, NJW 2006, 72 [R aub von Heroin]; Urteil vom 20. Ja n uar 1982 2 StR 593/81, BGHSt 30, 359, 360 [Diebstahl von Haschisch]; Be schluss vom 4. Dezember 1981 3 StR 408/81, BGHSt 30, 277, 278 [versuchter Diebstahl von Haschisch]; Oglakcioglu, Z J S 2010, 340, 344 f.; Vitt, NStZ 1992, 221; Kotz in MüKoStGB, 2. Au fl. , § 29 Bt M G Rn. 1084; SSW - StGB/ Kudlich, 2. Aufl. , § 242 Rn. 16; Fischer, StGB, 62. Aufl. , § 242 Rn. 5; a.A. Wolters in Festschrift Samson, 2010, S. 495, 500 ff.; Schmitz in MüKoStGB, 2. Aufl. , § 242 Rn. 14; Engel, NStZ 1991, 520; krit. in Bezug auf den Gewah r- samsbegriff Hillenkamp in Festschrift für Achenbach, 2011, S. 189, 205). Sollte der neue Tatrichter (wiederum) zu der Feststellung gelangen, dass der Ang e- klagte dem Geschädigten das Marihuana gewaltsam abgenommen hat, wäre d iese Tat auch dann nicht n ach § 859 Abs. 2 BGB (Besitzkehr) ge rechtfertigt, wenn gegebenenfalls in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes davon au s- gegangen werden müsste, dass ihm der Besitz zuvor von dem Geschädigten 19 - 13 - durch verbotene Eigenmacht entzogen und der Geschädigte danach vo n dem auch die Be sitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB sind Ausdruck eines allgemeinen Friedensschutzes, indem sie die auf dem Besitz beruhende vorläufige Güterz u- ordnung aufrecht erh a lten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 V ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1867; Urteil vom 23. Februar 1979 V ZR 133/76, NJW 1979, 1359, 1360; Sosnitza, Besitz und Besitzschutz, 2003, S. 37 f.). Für ihre Anwendung ist aber kein Raum, wenn der konkrete B esitz als solcher bei Strafe verboten ist (zum Besitzschutz bei lediglich fehlerhafte m , nicht strafb e- wehrtem Besitz vgl. RG, Urteil vom 11. Juni 1926 I 159/26, RGSt 60, 273, 277 f.) und eine im Anschluss an eine Besitzentziehung geübte Besitzkehr de s- halb wie hier erneut zu einer s trafrechtswidrigen Besitzlage führen würde. Aus dem gleichen Grund kann für den Verlust des Besitzes an Betäubungsmi t- teln auch kein Schadensersatz durch Wiedereinräumung des Besitzes im Wege einer Naturalrestitution nach § 24 9 Abs. 1 BGB verl angt werden (BGH, Urteil vom 7. August 2003 3 StR 137/0 3, BGHSt 48, 322, 326 f.; vgl. Hillenkamp in Fest schrift für Achenbach, 2011, S. 189, 205). 3. Sollte der neue Tatrichter wiederum die DNA - analytische Unter - suchung des Hessischen Landeskriminalamts vom 10. September 2013 als Beweismittel heranziehen, wird er die für derartige Gutachten bestehenden 20 - 14 - Darstellungsanforderungen zu beachten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 1 StR 364/14, NStZ - RR 2015, 87; Urteil vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454 ). Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Quentin
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