BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 93/01 vom 4. Dezember 2001 in der Bußgeldsache gegen wegen Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing und Dr. Ernemann und die Richterin am Bundesgerichtshof Sost- Scheible am 4. Dezember 2001 beschlossen: Bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Str a - ûenverkehrsordnung ist die gleichzeitige Anwendung lande s - rechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straûe verboten ist und als Ordnung s - widrigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen. Gründe: I. 1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "eines fahrläss i - gen Verstoûes gegen § 11 Abs. 1 Berliner Straûengesetz" eine Geldbuûe in Höhe von 300 DM festgesetzt. Nach den Feststellungen stellte der Betroffene einen zugelassenen und betriebsbereiten Pkw, dessen Halter er war und den er zuvor mit einem von auûen sichtbaren Verkaufsangebot versehen hatte, vom 30. Mai bis zum 7. Juni 1999 in Berlin fern von seinem Wohnbezirk am Fahrbahnrand einer Str a - ûe ab. In diesem Straûenabschnitt werden in den Sommermonaten zwischen 100 und 130 Kraftfahrzeuge zu Verkaufszwecken abgestellt. Das Amtsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daû das Abstellen des Fahrzeugs von Anfang an zu Werbezwecken erfolgte. Es hat das Verhalten - 3 - des Betroffenen deshalb als erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 11 Abs. 1 Berliner Straûengesetz (in der Fassung vom 13. Juli 1999, GVBl. 380) gewertet. Der Betroffene hätte bei zumutbarer Anstrengung erkennen können, daû er sein mit einem Verkaufsangebot versehenes Fahrzeug zum überwiegenden Zweck der Werbung abgestellt hatte und dafür einer Erlaubnis bedurft hätte. Ob auch die Voraussetzungen der §§ 32, 33 StVO vorliegen, hat das Amtsgericht nicht erörtert. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. 2. Das mit der Rechtsbeschwerde befaûte Kammergericht beabsichtigt, das Rechtsmittel zu verwerfen. Rechtsfehlerfrei habe das Amtsgericht das Ve r - halten des Betroffenen nicht als - im Rahmen des Gemeingebrauchs liegen- des - Parken, sondern als buûgeldbewehrte Sondernutzung beurteilt. Ob da r - über hinaus auch ein - naheliegender - Verstoû gegen §§ 32, 33 StVO begrü n - det sei, könne dahingestellt bleiben, da straûenverkehrsrechtliche Vorschriften der Anwendbarkeit straûenrechtlicher Vorschriften nicht entgegenstünden. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Kammergericht j e - doch durch die Beschlüsse des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsr u - he vom 10. Januar 1980 - 1 Ss 362/79 (VRS 59, 153) und der Oberlandesg e - richte Koblenz vom 13. November 1980 - 1 Ss 570/80 (VRS 60, 473) und Zwe i - brücken vom 17. September 1986 - 1 Ss 227/86 (VRS 72, 130 = DAR 1987, 91) gehindert. Nach der in diesen Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung verdrängen die bundesrechtlichen Vorschriften des Straûenverkehrsgesetzes und der darauf beruhenden Straûenverkehrsordnung die straûenrechtlichen Bestimmungen des (jeweiligen) Landesrechts, sofern der zu beurteilende - 4 - Sachverhalt beide Tatbestnde erfllt. Dieses Konkurrenzverhltnis ergebe sich bereits aus der im Hinblick auf Art. 72, 74 Nr. 22 GG verfassungskonfo r - men Auslegung der Landesstraûengesetze. Demgegenber haben das Bayerische Oberste Landesgericht (NZV 1988, 188, 189) und die Oberlandesgerichte Hamm (NJW 1977, 687, 688) und Stuttgart (NVwZ 1984, 468) keinen Ausschluû der jeweiligen wegerechtlichen Regelungen ber Sondernutzungen durch die verkehrsrechtlichen Regelungen (des § 33 StVO) angenommen, sofern sich das Landesrecht nicht in Wide r - spruch zu einer bundesrechtlichen Bestimmung des Straûenverkehrsrechts setzt (ebenso der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Beschluû vom 25. September 1978 3 Ss [B] 240/78 = VRS 56, 380). Das Kammergericht hat deshalb die Sache gemû § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung ber folgende Rechtsfrage vorgelegt: "Schlieût die gleichzeitige Begehung einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften der Straûenverkehrsordnung die Anwe n - dung landesrechtlicher Bestimmungen aus, nach denen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straûe verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird?" 3. Der Generalbundesanwalt hat sich im Ergebnis dem vorlegenden Kammergericht angeschlossen und beantragt zu beschlieûen: "Die gleichzeitige Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Straûenverkehrsordnung schlieût die Anwe n - - 5 - dung landesrechtlicher Bestimmungen nicht aus, nach denen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straûe verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird." II. 1. Die Vorlegungsvoraussetzungen gemû § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind erfllt. a) Der Zulssigkeit steht nicht entgegen, daû die in ihrer Rechtsauffa s - sung abweichenden Oberlandesgerichte Karlsruhe, Koblenz und Zweibrcken das jeweilige Landesstraûenrecht angewendet haben. Das Berliner Straûeng e - setz ist - soweit es die straûenrechtlichen Vorschriften des Gemeingebrauchs und der Sondernutzung betrifft - inhaltsgleich und stimmt teilweise wrtlich mit dem Landesrecht von Rheinland-Pfalz (§§ 43, 41 Landesstraûengesetz vom 1. August 1977, GVBl. 273) und von Baden-Wr ttemberg (§§ 13, 16 Straûe n - gesetz vom 11. Mai 1992, GVBl. 329) berein. Danach stellt jeder Gebrauch der ffentlichen Straûen, der ber den Gemeingebrauch, ber den Anliegerg e - brauch und ber das baurechtlich zulssige Maû hinausgeht, eine Sondernu t - zung dar und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straûenaufsicht. Vorstzliche oder fahrlssige Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Rechtsfrage, in welchem Verhltnis die Vo r - schriften der §§ 32, 33 StVO zu den (jeweiligen) landesstraûenrechtlichen B e - stimmungen der Sondernutzung stehen, ist daher identisch und bedarf einhei t - licher Beantwortung (vgl. auch BGHSt 37, 366, 368; 42, 79, 81 jeweils m.w.N.; Franke in Lwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdn. 54; Kissel GVG 3. Aufl. § 121 Rdn. 15). - 6 - b) Das Kammergericht geht in vertretbarer Weise (vgl. BGHSt 22, 385, 386 f.; 37, 366, 368; Hannich in KK 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 43 f. m.w.N.) d a - von aus, daû nach den tatrichterlichen Feststellungen neben der unerlaubten Sondernutzung auch eine Zuwiderhandlung gegen die §§ 32, 33 StVO nicht ausgeschlossen werden kann. Nach diesen Vorschriften ist unter anderem ve r - boten, Gegenstnde auf die Straûe zu bringen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. StVO) oder dort Waren und Leistungen aller Art anzubieten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO), wenn hierdurch die Sicherheit des Straûenverkehrs beeintrchtigt we r - den kann. c) Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Das Kammergericht kann die Rechtsbeschwerde nicht wie beabsichtigt als unb e - grndet verwerfen, ohne von tragenden Grnden der Entscheidungen des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe und der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrcken abzuweichen. Die dort getroffenen Feststellungen betrafen zwar nicht - wie hier - das Abstellen eines zugelassenen und betrieb s - bereiten Kraftfahrzeuges, sondern eines abgemeldeten und nicht zugelass e - nen bzw. stillgelegten Pkws (OLG Karlsruhe aaO, OLG Zweibrcken aaO) und das Betreiben eines Verkaufs- und Informationsstandes (OLG Koblenz aaO). Allen Entscheidungen liegt aber die Rechtsfrage des Verhltnisses der §§ 32, 33 StVO zu den landesrechtlichen Bestimmungen der unerlaubten Sondernu t - zung des jeweiligen Landesstraûenrechts zugrunde. Wegen der Gleichheit des Rechtsproblems kann die Entscheidung der Rechtsfrage unabhngig von den verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen nur einheitlich ergehen (vgl. BGHSt 34, 71, 76; 38, 106, 109; BGH NStZ 1995, 38 f.; s. auch Franke aaO Rdn. 64 f.; Hannich aaO Rdn. 34 jeweils m.w.N.). - 7 - 2. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefaût. Sie betrifft nmlich das Verhltnis landesstraûenrechtlicher Bestimmungen ber ungenehmigte So n - dernutzungen zu sämtlichen Regelungen der Straûenverkehrsordnung. Das hier entscheidungserhebliche Rechtsproblem stellt sich dagegen lediglich im Hinblick auf das Verhltnis zu den §§ 32, 33 StVO, so daû der Senat die Rechtsfrage wie folgt neu faût und przisiert (vgl. Hannich aaO Rdn. 46 m.w.N.): Ist bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Straûenverkehrsordnung die gleichzeitige Anwendung lande s - rechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte So n - dernutzung einer Straûe verboten ist und als Ordnungswidri g - keit geahndet wird, ausgeschlossen? III. Der Senat beantwortet die Frage in Übereinstimmung mit dem Genera l - bundesanwalt wie aus der Beschluûformel ersichtlich. 1. Straûenrecht und Straûenverkehrsrecht sind selbststndige Recht s - materien (BVerfGE 40, 371, 378; 67, 299, 314) mit unterschiedlichen Reg e - lungszwecken. a) Mit dem Straûenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gege n - stand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahme am Straûenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit g e - whrleistet werden (vgl. etwa BVerwGE 34, 241, 243; Steiner JuS 1984, 1, 2). Es dient als "sachlich begrenztes Ordnungsrecht" (BVerfGE 40, 371, 380; 67, - 8 - 299, 322; BGHSt 37, 366, 369) der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straûenverkehr ausgehen und die dem Straûenverkehr von auûen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (vgl. BVerfGE 32, 319, 326; 40, 371, 379 f.; BGHSt 37, 366, 369; siehe auch Manssen DÖV 2001, 151 ff. ). b) Aufgabe des zur originren Gesetzgebungskompetenz der Lnder (vgl. BVerfGE 40, 371, 378) gehrenden Straûen- und Wegerechts ist es hi n - gegen, die Rechtsverhltnisse an den ffentlichen Straûen und ihre Bereitste l - lung fr den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straûenrecht befaût sich daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung ffentlicher Str a - ûen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung (vgl. BVe r - wGE 34, 241, 243; 34, 320, 323; Steiner aaO, 3). c) Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusa m - menhang (BVerfGE 40, 371, 378; 67, 299, 314; BVerwGE 34, 241, 243; vgl. hierzu auch Steiner aaO, 2). Zum einen setzt das Straûenverkehrsrecht, insb e - sondere durch das Erfordernis der straûenrechtlichen Widmung, das Straûe n - recht voraus (sog. Vorbehalt des Straûenrechts, vgl. BVerfGE aaO, sowie hie r - zu Steiner aaO, 4 ff.; Manssen aaO, 152 f.). Zum anderen wird der durch die Widmung erffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straûenverkehrsrecht "mitbestimmt" (vgl. Steiner aaO, 6; Manssen aaO, 153). Dem wird in den La n - desstraûengesetzen ganz berwiegend ausdrcklich dadurch Rechnung getr a - gen, daû der Gemeingebrauch "im Rahmen der Widmung und der Verkehr s - vorschriften" (vgl. etwa § 13 Abs. 1 BadWrttStrG, § 15 Abs. 1 BremStrG, § 16 Abs. 1 Satz 2 HambWegeG, § 14 Satz 1 HessStraûenG, § 21 Abs. 1 Satz 1 StrWG-MV, § 14 Abs. 1 Satz 1 NiedersStrG, § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, § 34 Abs. 1 RhPflStrG, § 14 Abs . 1 ThrStrG) erffnet wird. Hieraus folgt, daû ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich - 9 - gleichzeitig innerhalb des straûenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sog. Vorrang des Straûenverkehrsrechts, vgl. BVerwGE 34, 320, 321; hierzu Steiner aaO, 7 und NJW 1993, 3161, 3164; Manssen aaO, 153 f.). Fr den ruhenden Verkehr gilt nichts anderes (BVerfGE 67, 299, 320 f.). Dies bedeutet, daû Vo r - gnge, die ein Parken im Sinne des § 12 StVO darstellen, straûenrechtlich nicht als Sondernutzung eingestuft werden knnen. Daher wird das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugs - sei es auch fr einen lngeren Zeitraum und mit einem Verkaufsschild versehen - in aller Regel vom Gemeingebrauch gedeckt sein. Das vorlegende Kammergericht hat dies nicht verkannt; es hat im Vorlegungsfall aber ein Parken im Sinne des Straûenve r - kehrsrechts rechtlich noch vertretbar (zu den Abgrenzungsschwierigkeiten vgl. BVerwGE 34, 320, 324; BVerwG DAR 1966, 193, 194; OVG Hamburg VRS 98, 396, 397 f.) und damit fr den Senat bindend (vgl. BGHSt 33, 183, 185 f.; Fra n - ke aaO Rdn. 75a; Hannich aaO Rdn. 43) verneint. 2. Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz fr das Straûenverkehrsrecht insbesondere im Straûenverkehrsgesetz und zu dessen Ausfllung u.a. in der Straûenverkehrsordnung weitgehend abschli e - ûend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319, 326 ff.; 67, 299, 320 f.; BGHSt 37, 366, 370). Das gilt auch in Bezug auf die in den §§ 32, 33 StVO enthalt e - nen Verbote, fr die - der Zielrichtung des Straûenverkehrsrechts entspr e - chend - tatbestandsmûige Voraussetzung ist, daû durch die umschriebene Handlung "der Verkehr gefhrdet oder erschwert werden kann" (§ 32 Abs. 1 Satz 1 StVO) bzw. "Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefhrdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belstigt werden knnen" (§ 33 Abs. 1 Satz 1 StVO). Fr eine landesrechtliche verkehrsbezogen - ordnungsrechtliche Normierung, die zu einer weiter gehenden Abwehr von - 10 - Gefahren fr den Straûenverkehr erlassen werden wrde, wre mithin wegen der abschlieûenden bundesrechtlichen Regelung gemû Art. 31, 72 Abs. 1 GG kein Raum (vgl. BVerfGE 67, 299, 322 f.). 3. Anders liegt es indessen, wie der Senat bereits fr den vergleichbaren Fall eines durch kommunale Verordnung angeordneten Leinenzwangs fr Hunde auf ffentlichen Straûen entschieden hat (vgl. BGHSt 37, 366), wenn mit einer landesrechtlichen Norm des Straûen- und Wegerechts nicht straûe n - verkehrsbezogene, sondern sonstige ordnungsrechtliche Zwecke verfolgt we r - den (vgl. BVerfGE 67, 299, 322 f.; s. bereits Evers NJW 1962, 1033, 1035, 1037). So verhlt es sich hier. Die landesrechtlichen Bestimmungen, nach d e - nen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straûe als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, dienen nicht der Abwehr von Gefahren fr den Straûenverkehr, sondern der Bekmpfung von Überschreitungen des durch die Widmung "fr den Verkehr" (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG) gestatteten Gemeingebrauchs (vgl. auch BayObLG NZV 1988, 188, 189; OLG Hamm NJW 1977, 687, 688; OLG Stuttgart NVwZ 1984, 468). Sie betreffen insoweit den Kernbereich des zur Gesetzgebungskompetenz der Lnder gehrenden Straûen- und Weg e - rechts. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht im Sinne des Art. 31 GG liegt somit aufgrund der Unterschiedlichkeit der Regelungsbereiche bei nicht mehr verkehrsbezogenem Verhalten (vgl. BVerfGE 67, 299, 323) auch dann - 11 - nicht vor, wenn im Einzelfall das nach Straûenrecht als ungenehmigte Sonde r - nutzung zu ahndende Verhalten gleichzeitig auch die Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32, 33 StVO erfllt. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StVO §§ 32, 33 Berliner Straßengesetz § 11 Abs. 1 Bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 32 und 33 der Str a - ßenverkehrsordnung ist die gleichzeitige Anwendung lande s - rechtlicher Bestimmungen, nach denen die ungenehmigte So n - dernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswi d - rigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen. BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2001 - 4 StR 93/01 - Kamme r - gericht
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