BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 93/09 vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gewerbs- und bandenm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 14. Januar 2010 gem344337 247247 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird a) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Vorwurf des jeweils tateinheitlich begangenen Aus-sp344hens von Daten gem344337 247 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen; b) das angefochtene Urteil des Landgerichts M374nster vom 20. November 2008, soweit es die Angeklag-ten betrifft, aa) in den Schuldspr374chen dahin ge344ndert, dass die Verurteilungen wegen tateinheitlich be-gangenen Aussp344hens von Daten entfallen; bb) hinsichtlich der Angeklagten V. , Ch. und N. jeweils im gesamten Strafaus-spruch und hinsichtlich des Angeklagten P. in den Ausspr374chen 374ber die in den F344llen I. bis III. der Anklage verh344ngten Ein-zelstrafen und 374ber die Gesamtstrafe aufge-hoben. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der - 3 - Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten V. , Ch. und N. des Aussp344hens von Daten in Tateinheit mit gewerbs- und bandenm344337iger F344l-schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in vier F344llen, davon in zwei F344llen mit gewerbs- und bandenm344337igem Computerbetrug, und den Angeklag-ten P. des Aussp344hens von Daten in Tateinheit mit gewerbs- und banden-m344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in drei F344llen, da-von in zwei F344llen in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbs- und bandenm344337igen Computerbetrug, und der Beihilfe zur F344lschung von Zahlungskarten mit Garan-tiefunktion schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten V. und N. je-weils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren, den Angeklagten Ch. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten und den An-geklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Mona-ten verurteilt. Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklagten die Verletzung sachli-chen Rechts; die Angeklagten P. , Ch. und N. beanstanden ferner das Verfahren. 1 Die Revisionen haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-fang Erfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Vorwurf des jeweils tateinheitlich begangenen Aussp344hens von Daten wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus verfahrens366kono-mischen Gr374nden gem344337 247 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung 3 - 4 - ausgenommen. Nach Auffassung des Senats erf374llt das blo337e Auslesen von auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, nicht den Tatbestand des Aussp344hens von Daten. 247 202 a Abs. 1 StGB setzt u.a. voraus, dass der T344ter sich oder einem anderen den Zugang zu Daten, die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter 334berwindung der Zugangssicherung verschafft. Der 334ber-windung einer solchen Zugangssicherung bedarf es aber nicht, wenn diese le-diglich ausgelesen werden sollen. Dies ist ohne Weiteres mittels eines handels-374blichen Leseger344ts und der ebenfalls im Handel erh344ltlichen Software m366glich. Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang dar. Viel-mehr handelt es sich gem344337 247 202 a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die auf diese Weise gespeichert sind, um Daten im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift. Schon daraus ergibt sich, dass nicht schon diese Art der Speicherung eine besondere Sicherung im Sinne des 247 202 a Abs. 1 StGB darstellt, sondern dass dar374ber hinaus Vorkehrungen getroffen sein m374ssen, die den unbefugten Zugriff auf Daten ausschlie337en oder zumindest erheblich erschweren (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. 247 202 a Rdn. 8). Der Senat sieht sich an einer 304nderung des Schuld-spruchs durch das Urteil des 3. Strafsenats vom 10. Mai 2005 - 3 StR 425/04 (NStZ 2005, 566) gehindert. Mit R374cksicht darauf, dass sich der Abschluss des Revisionsverfahrens durch die Durchf374hrung des zur Kl344rung der Rechtsfrage erforderlichen Anfrageverfahrens und die m366glicherweise danach gebotene An-rufung des Gro337en Senats f374r Strafsachen erheblich verz366gern w374rde, sieht der Senat von der Kl344rung dieser Rechtsfrage in diesem Verfahren ab. Zudem f344llt das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedrohte Verge-hen des Aussp344hens von Daten gegen374ber dem Verbrechen der F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nicht betr344chtlich ins Gewicht. - 5 - 2. Die Beschr344nkung der Strafverfolgung f374hrt zu entsprechenden 304nde-rungen der Schuldspr374che. 4 Zwar f344llt die Verwirklichung des Straftatbestandes des 247 202 a StGB neben der F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nicht betr344cht-lich ins Gewicht. Der Senat kann aber gleichwohl nicht ausschlie337en, dass die Verurteilung der Angeklagten auch wegen Aussp344hens von Daten die Bemes-sung der Einzelstrafen beeinflusst hat, weil das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung auch dieses Straftatbestandes bei allen Angeklagten ausdr374ck-lich strafsch344rfend gew374rdigt hat. Dies n366tigt hinsichtlich der Angeklagten V. , Ch. und N. jeweils zur Aufhebung des gesamten Strafaus-spruchs. Hinsichtlich des Angeklagten P. haben aus dem vorgenannten Grund die in den F344llen I. bis III. der Anklage verh344ngten Einzelstrafen sowie der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe keinen Bestand. Dagegen weist die Zu-messung der gegen ihn im Fall VI. der Anklage wegen Beihilfe zur F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion verh344ngte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 5 - 6 - Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und k366nnen deshalb bestehen bleiben. Erg344nzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind m366glich. 6 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann RiBGH Dr. Mutzbauer ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien
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