BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 93/10 vom 20. April 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Bandenbetrugs Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. April 2010 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. September 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des vorbezeichne-ten Urteils dahin erg344nzt, dass hinsichtlich der weiteren Scha-densersatzanspr374che und Feststellungsanspr374che von einer Ent-scheidung gem344337 247 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abgesehen wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Athing Ernemann Cierniak Mutzbauer
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