BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 94/00 vom 30. März 2000 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Bochum vom 12. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i - sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verg e - waltigung schuldig ist: Das vom Angeklagten verwirklichte R e - gelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH NStZ 1998, 510, 511); der Umstand, daß das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat, ändert hieran nichts. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Meyer-Goßner Kuckein Athing nrn Ernemann
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