BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 94/07 vom 24. April 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. April 2007 gem344337 247247 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf des versuchten schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung beschr344nkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. September 2006, soweit es ihn betrifft, dahin ge344ndert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter r344uberischer Erpressung im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde entf344llt. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-dels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuh344lterei und mit Einschleusen von Ausl344ndern, wegen Zuh344lterei in Tateinheit mit Einschleusen von Ausl344ndern in einem weiteren Fall, sowie wegen versuchten schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ver-suchter r344uberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren 1 - 3 - verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Senat beschr344nkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des General-bundesanwalts im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf des versuchten schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (247 154 a Abs. 2 StPO). Dies f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs. 2 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings begegnet die Annahme der ausbeuterischen Zuh344lterei (247 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in den F344llen II. 1 und 2 der Urteilsgr374nde in Anbetracht der H366he der den Tatopfern aus der Prostitutionsaus374bung verblie-benen Erl366se und der vom Angeklagten insoweit 374bernommenen Aufwendun-gen rechtlichen Bedenken. Dies gef344hrdet den Bestand des Schuldspruchs je-doch nicht, da das Landgericht insoweit jeweils rechtsfehlerfrei (auch) den Tat-bestand der dirigierenden Zuh344lterei (247 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) bejaht hat. 3 Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschlie337en, dass die Strafkammer in den F344llen II. 1 und 2 bei Annahme nur einer Tatbestandsalter-native des 247 181 a Abs. 1 StGB und im Fall II. 3 ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter r344uberischer Erpressung auf geringere Einzelstrafen erkannt h344tte. Soweit das Landgericht strafsch344rfend gewertet 4 - 4 - hat, dass der Angeklagte 204im Fall 3 (richtig: Fall 2) gegen drei Strafgesetze ver-sto337en (hat)223, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen. Jedenfalls erachtet der Senat die verh344ngten Rechtsfolgen als angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a StPO. VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist urlaubs- Kuckein Athing bedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Kuckein Ri'inBGH Solin-Stojanovi ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Kuckein Ernemann
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