BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 94/08 vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 15. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Dezember 2007 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechts-mittel f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verurteilung wegen t344terschaftlichen Handeltreibens wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zu Rauschgiftkurieren, die lediglich eine untergeordnete Rolle spie- 2 - 3 - len, ist grunds344tzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln auszugehen (vgl. BGHSt - GS - 50, 252, 266; Senatsbeschluss vom 22. Februar 2007 - 4 StR 49/07 - m.w.N.). Das gilt zumal dann, wenn der Kurier - wovon hier nach den getroffenen Feststellungen auszugehen ist - mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und auch keinerlei Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hat und ihm auch die Gestaltung des Transports vorgegeben wird. In Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der (t344terschaftliche) Besitz an dem Rauschgift gem344337 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, denn der Besitz ist nur dann gegen374ber dem Handeltreiben subsidi344r, wenn dieses in T344terschaft begangen wird (vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 47 m.w.N.). Der Senat kann den Schuldspruch selbst 344ndern. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil die Angeklagte sich nicht anders h344tte verteidigen k366nnen. 3 - 4 - 2. Die Schuldspruch344nderung l344sst den Strafausspruch unber374hrt. Der gem344337 247 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch f374r den ge344nderten Schuldspruch nach 247 29 a Abs. 1 BtMG. 4 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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