BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 94/11 vom 9. August 2011 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu nde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2011 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Januar 2011 wird a) das Verfahren eingeste llt, soweit der Angeklagte A. in den Fällen II. 3. e) 25 bis 27 der Urteil s- gründe wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge veru r- teilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausl a- gen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten A. betrifft, aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen s chuldig ist; bb) aufgehoben, soweit der Verfall von Wertersatz in Höhe von mehr als 186.250 Euro angeor d- net worden ist; die weiter gehende Verfallsa n- ordnung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen zu der G e- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und den Ver fall von Wertersatz in Höhe von 193.250 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 3. e) 25 bis 27 der Urteilsgründe jeweils wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Bei diesen Taten wird ein mittäterschaftlicher Tatbeitrag des Angeklagten durch die Urteils gründe nicht hinreichend belegt. Vom Wegfall der in den eingestellten Fällen verhängten Einzelfreiheit s- strafen von jeweils zwei Jahren wird die Gesamtfreiheitsstrafe nicht berührt. Angesichts der verbleibenden 25 Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Jahr en neun Monaten und zwei Jahren drei Monaten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die drei entfallenden Einzelstrafen auf eine niedrig e- re Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Verfahrenseinstellung führt aber zu einer teilweisen Aufhebung der Verfallsanordnung, weil sich die vom Angeklagten insgesamt umgesetzte Kok a- 1 2 3 4 - 4 - inmenge um die in den Fällen II. 3. e) 25 bis 27 der Urteilsgründe bestellten und gelieferten 100 Gramm verringert. Zudem hat die Strafkammer die umgesetzte Gesamtmenge auf Grund ei nes Rechenfehlers um 40 Gramm zu hoch ang e- setzt. Die Neufestsetzung des Verfallsbetrags kann der Senat auf der Grundl a- ge der in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Berechnungsweise der Strafkammer in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vo r- nehmen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin 5
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