BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 94/14 vom 22. April 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2014 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 6. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Feststellungsantrag wie folgt lautet: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäs i- onsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu erse t- zen, die ihr aus der von ihm verübten Straftat vom 25. April 2013 noch entstehen, soweit die Ansprü che nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind. - 2 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die i n- soweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Ko s- ten und die der Neben - und Adhäsion sklägerin erwachsenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden war mit Rüc k- sicht auf § 86 VVG unter den weiteren Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht au f andere Versicherer übergegangen sind (BGH, Beschluss vom 18. September 2013 5 StR 373/13). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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