ECLI:DE:BGH:2016:120516B4STR94.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 94 /16 vom 12. Mai 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 201 6 g emäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : A uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Trier vom 3. Dezember 2015 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Polizeibeamten L . und N . ) sowie im Gesamtstrafenaus - spruch aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in weiterer Tateinheit mit Beleidigung, W i- derstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlicher Körperverletzung s o- wie wegen vorsätzlicher T runkenheit im Straßenverkehr zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ferner hat es Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB verhängt. 1 - 3 - I. Die wirksam auf de n Einzelstrafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision des Angekla g- ten hat Erfolg. II. 1. Die Erwägungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es dem A n- geklagten eine Straf rahmen milderung gemä ß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB mit unzureichender Begründung versagt hat. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs aufgrund einer G e- samtschau der Tatumstände im weitesten Sin ne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden ( BGH, Urteil vom 17. November 1961 4 StR 292/61, BGHSt 16, 351, 353). Dabei kommt den wesentlich versuchsbezogenen U m- ständen jedoch besonderes Gewicht zu, namentlich der Nähe der Tatvolle n- dung, der Ge fährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Ene r- gie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs - und E r- folgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH, Urteil vom 4. November 1988 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 18 mw N). Die Urteilsgründe lassen beso r- gen, dass die Strafkammer diesen Grundsätzen nicht hinreichend Rechnung getragen hat. b) Das Landgericht hat zunächst ausgeführt, die Abwägung der allg e- meinen, in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei dargelegten Strafzume ssungsg e- 2 3 4 5 - 4 - sichtspunkte ergebe trotz Vorliegens von Milderungsgründen nicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 213 StGB in der Alternative des sonstigen minder schweren Falles geboten wäre. Die Strafkammer prüft s o- dann, ob unter Anwendung des vertypten Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB ein minder schwerer Fall im Sinne von § 213 2 . Var. StGB gegeben ist und verneint dies unter Hinweis auf die Vorstrafen des Angeklagten wegen ve r- schiedener Gewaltdelikte. Sie führt ferner aus, auch unter wei terer Berücksic h- tigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB sei die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 213 StGB schon im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung von zwei Menschenleben nicht geboten. Schließlich heißt es im Urteil: die Strafkammer den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB von 5 bis 15 Jahren im Hinblick darauf, dass die Tat beim Versuch ve r- blieb und der Angeklagte bei Tatbegehung vermindert schuldfähig war, gem. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass ein Strafrahmen von 2 Jahren bis 11 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe zugrunde zu legen war. Für eine zweifache Milderung bestand aufgrund der bereits dargelegten G e- Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht die wesentlich versu chsbezogenen Umstände bei seiner Entscheidung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hinreichend in den Blick genommen hat und führen zur Aufhebung der in diesem Fall zugemessenen Einzelstrafe, die zugleich die Ei n- satzstrafe bildet. 2. Auch die Gesamtstrafe m uss danach neu zugemessen werden. 6 7 - 5 - 3. Die zugehörigen Feststellungen sind nicht angefochten. Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen können getroffen werden, zumal dem Landgericht lediglich ein Wertungsfehler unterlaufen ist. 4. Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist einschließlich der zugehörigen Wertungen für den neuen Tatrichter bindend. Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin 8 9
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