BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 95/01 vom 11. September 2001 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Neubrandenburg vom 21. September 2000 im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurüc k - verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexueller Nötigung in Tat- einheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern" zu einer Freiheit s - strafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die Unte r - bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch mit der Sachbeschwerde Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben, weil das a n - gefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält, die eine Übe r - - 3 - prfung der formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 1 StGB (UA 28) g e - sttzten Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermgl i - chen. Nach den bisherigen Feststellungen kommen als Vorverurteilungen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur die Verurteilung durch das Kreisgericht Neustrelitz vom 26. Mai 1992 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, das Landgericht Neubrandenburg vom 25. Mai 1993 "zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren" und durch das Amtsgericht Neustrelitz vom 19. Februar 1997 "zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren" in Betracht. Den U r - teilsgrnden lût sich schon nicht entnehmen, welche dieser Vorbelastungen das Landgericht als Vorverurteilungen wegen Taten mit "Symptomcharakter" (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5) angesehen hat. Soweit es die Verurteilungen vom 25. Mai 1993 und vom 19. Februar 1997 betrifft, ist der Angeklagte zudem, wie sich aus den mitgeteilten Schuldsprchen und den i h - nen zugrundeliegenden Feststellungen ergibt, wegen mehrerer rechtlich sel b - stndiger Taten jeweils zu einer Gesamt freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe gilt zwar nach § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1. Sie erfllt jedoch nur dann die Voraussetzungen dieser Vorschrift, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthlt (vgl. BGHSt 34, 321; BGH NStZ-RR 1997, 135). Deshalb htte es der Mitteilung der den Gesamtstrafen zugrundeliegenden Einzelstrafen bedurft. Die Urteilsausfhrungen zu den formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB geben im brigen Anlaû zu dem Hinweis, daû es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, aus den geschilderten Vortaten, den dazu ergang e - nen Verurteilungen und den ohne Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten - 4 - und deren Zeitfolge mitgeteilten Strafvollstreckungen diejenigen Merkmale he r - auszusuchen, die die Anwendung des § 66 StGB rechtfertigen knnen. Ins o - weit bedarf es einer genaueren Darstellung der vorgenommenen Subsumtion. Maatz Tolksdorf Kuc k - ein Athing Ernemann
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