BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 95/02 vom 13. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 2002 g e - mäß § 349 Abs. 1 StPO b e schlossen: Die Revisionen der Nebenkläger Ludger und Christa H. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. November 2001 werden als unzulässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in T a - teinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Straßenverkehr s - gefährdung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und ang e - ordnet, daß ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger Ludger und Christa H. die Eltern des durch den verfahrensgegenständlichen Unfall getöteten Holger H. - mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts g e - stützten Revisionen, mit denen sie eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB) erstreben. - 3 - Die Revisionen sind unzulssig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenklger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daû der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluû des Nebenklgers berechtigt. Die Anschluûb e - rechtigung der Nebenklger Ludger und Christa H. ergibt sich aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wonach sich die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getteten der erhobenen ffentlichen Klage als Nebenklger anschlieûen k n - nen. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Ttungserfolg qualifiziert sind ( BGHSt 44, 97, 99; Kleinknecht/ Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 395 Rdn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach den §§ 315, 315 b StGB. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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