BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 95/03 vom18. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Essen vom 7. November 2002a) im Strafausspruch,b) soweit eine Anordnung der Unterbringung des An-geklagten in einer Entziehungsanstalt unterbliebenist,mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr vonBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, jeweils in Tatein-heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er - 3 -allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zumRechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hatzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Daß das Landgericht bei der Tat vom 20. März 2002 § 30 a Abs. 2 Nr. 2BtMG nicht als erfüllt angesehen hat, beschwert ihn nicht.2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:"Nach den getroffenen Feststellungen wäre die Kammer ausRechtsgründen verpflichtet gewesen, die Frage zu prüfen, obdie Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagtenin einer Entziehungsanstalt vorliegen. Der Angeklagte ist dro-genabhängig; er konsumiert seit 1989/90 Haschisch, seit En-de 1991 Heroin und setzte den Drogenmissbrauch fort, soweiter sich in Freiheit befand (UA S. 5). Zur Tatzeit verbrauchte erzwei bis drei Gramm gestrecktes Heroin am Tag und begingdie abgeurteilten Taten auch zur Sicherstellung seines Eigen-konsums (UA S. 6). Eine hinreichend konkrete Aussicht einesBehandlungserfolgs besteht; der Angeklagte ist sogar willens,sich einer Therapie zu unterziehen (UA S. 10f). Unter diesenUmständen hätte die Kammer darüber befinden müssen, obbei dem Angeklagten die Gefahr besteht, dass er auch in Zu-kunft in Folge des bei ihm gegebenen Hangs erheblicherechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach§ 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichenVoraussetzungen der Maßregel gegeben sind (BGHSt 37, 5f;BGH StGB § 64 Ablehnung 5, 7 und 8). Die Tatsache, dassnur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nach-holung der Unterbringungsanordnung nicht; die Revision hatdie Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von ihrem - 4 -Rechtsmittelangriff ausgenommen (Tröndle/Fischer, StGB,51. Aufl., § 64 Rdn. 19 m.w.N.).Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, da es nichtauszuschließen ist, dass die Einzelstrafe und die Gesamtfrei-heitsstrafe milder ausgefallen wären, wenn die Kammer dieUnterbringung nach § 64 StGB angeordnet hätte".Dem stimmt der Senat zu. Er hebt auch die dem Strafausspruch zugrun-deliegenden Feststellungen auf. Der mit Blick auf § 246 a StPO ohnehin hinzu-zuziehende Sachverständige wird Gelegenheit haben, sich auch zu den Vor-aussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten zu äu-ßern.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn n!"#!
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