BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 95/09 vom 28. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. November 2008 a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Ange-klagte im Fall II. 1 der Vergewaltigung schuldig ist, b) in den Ausspr374chen 374ber die in den F344llen II. 1 und 4 erkannten Einzelstrafen und 374ber die Gesamtstra-fe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlicher K366rperverlet-zung in vier F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wen-det sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiel-len Rechts r374gt. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-folg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Im Fall II. 1 ist eine Schuldspruch344nderung erforderlich, weil die tat-einheitlich mit der Vergewaltigung begangene vors344tzliche K366rperverletzung (Tatzeit: Fr374hjahr 2002) zum Zeitpunkt der ersten, zur Unterbrechung der Ver-j344hrung geeigneten Handlung, der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungs-verfahrens an den Verteidiger des Angeklagten am 26. April 2007, nicht ausschlie337bar schon verj344hrt war. Nach dem Zweifelsgrundsatz ist, wenn die Tatzeit nicht eindeutig festgestellt werden kann, von der dem Angeklagten g374nstigeren Fallgestaltung auszugehen (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. 247 78 a Rdn. 6 m.w.N.). 3 Wegen des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilung wegen vors344tzli-cher K366rperverletzung hat die im Fall II. 1 erkannte Einzelstrafe keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Strafzumessung ausdr374cklich die Verwirklichung zweier Straftatbest344nde zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt hat [UA 28]. 4 2. Dar374ber hinaus k366nnen die in den F344llen II. 1 und 4 verh344ngten Ein-zelstrafen deswegen nicht bestehen bleiben, weil die Verneinung einer alkohol-bedingt erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. 5 Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte vor Begehung aller vier Taten jeweils ab 14.00 Uhr nach und nach 12 Flaschen Bier 340 0,5 l konsumiert. Hiervon ausgehend hat das Landgericht hinsichtlich der beiden K366rperverletzungstaten (F344lle II. 2 und 3) eine alkoholbedingt erheblich vermin-derte Steuerungsf344higkeit des Angeklagten nicht auszuschlie337en vermocht; in 6 - 4 - den F344llen II. 1 und 4 hat es eine solche wegen des bei den Vergewaltigungen gezeigten Leistungsverhaltens dagegen verneint. Dieses hat es darin gesehen, dass der Angeklagte "gezielt zur Erf374llung seiner sexuellen W374nsche und seiner sexuellen Befriedigung handelte" (UA 26), als er seine Ehefrau nicht nur schlug, sondern auch den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwang. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist damit der Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit nicht mit gen374gender Si-cherheit zu belegen. Dazu h344tte es aussagekr344ftiger psychodiagnostischer Be-weisanzeichen bedurft. Als solche sind nur Umst344nde in Betracht zu ziehen, die Hinweise darauf geben k366nnen, dass das Steuerungsverm366gen des T344ters trotz der erheblichen Alkoholisierung nicht in erheblichem Ma337e beeintr344chtigt gewe-sen ist (vgl. BGHR StGB 247 21 Blutalkoholkonzentration 35; vgl. auch Fischer aaO 247 20 Rdn. 24 m.w.N.). Bei den vom Angeklagten vorgenommenen Hand-lungen handelt es sich jedoch lediglich um die Ausf374hrung schlichter Hand-lungsmuster, die einen solchen Schluss nicht zulassen. 7 - 5 - Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der er-kannten Gesamtstrafe. 8 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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